Es ist ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass bei Streitigkeiten nach dem 4. Kapitel des SGB XII keine Bindung an Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsminderung besteht.
Dass für die Gerichte auch in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten nach dem 4. Kapitel des SGB XII keine Bindung an Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsminderung besteht, ist jedenfalls seitdem ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 09.06.2011 – B 8 SO 1/10 R; vom 25.04.2013 – B 8 SO 21/11 R; vom 25.04.2018 – B 8 SO 20/16 R; vom 19.05.2022 – B 8 SO 1/21 R).
Gleichgültig, ob die Behörde ein Verfahren nach § 45 SGB XII zur Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung einleitet und abgeschlossen hat, haben das Sozialgericht bzw. das LSG unabhängig von der Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung die verminderte Erwerbsfähigkeit selbst und umfassend von Amts wegen zu überprüfen und ggf. Beweis zu erheben.
Die in § 45 SGB XII vorgesehene Bindung an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers trifft nämlich nur die Verwaltung, nicht die Gerichte (BSG, Urteil vom 25.04.2013 – B 8 SO 21/11 R).
Der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg bestätigt seine Rechtsauffassung
So kann zum Beispiel das Sozialamt keine Sozialhilfe verweigern, weil die Rentenversicherung keine volle Erwerbsminderung anerkannt hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2024 – L 2 SO 1981/24).
Aktuell hat der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg diese seine Rechtsauffassung noch mal bestätigt (Az. L 2 SO 473/26 ER-B).
Das Sozialgericht Heilbronn Az. S 12 SO 104/26 ER hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) zu Recht abgelehnt, dies bestätigt das LSG Baden-Württemberg.
Die bindende Feststellung obliegt dem Träger der Rentenversicherung
Denn wie das SG zu Recht ausgeführt hat, obliegt gemäß § 45 SGB XII die bindende Feststellung einer (dauerhaften) vollen Erwerbsminderung dem zuständigen Träger der Rentenversicherung.
Nach den eigenen Angaben des Antragstellers hat dieser bei dem Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, eine Entscheidung hierüber liegt jedoch bislang nicht vor. Auch im Übrigen ist – worauf der Senat hinweist – nach den vorliegenden Unterlagen eine solche dauerhafte Erwerbsminderung nicht wahrscheinlich i. S. d. § 45 Satz 1 SGB XII.
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Denn nach dem im Widerspruchsbescheid des Sozialamtes wiedergegebenen Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung besteht beim Antragsteller weiterhin eine volle Erwerbsfähigkeit in seinem Beruf als Bäcker. Auch im vorgelegten Entlassungsbericht der R1-Kliniken L1 werden ein guter Allgemeinzustand und ein guter Ernährungszustand attestiert.
Kein Anordnungsanspruch bei gedecktem Bedarf
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, weil der Bedarf der Familie gedeckt ist durch ALG 1.
Insbesondere ist die Bedürftigkeit des Antragstellers nach § 27 Abs. 1, § 41 Abs. 1 SGB XII nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialamt hat darauf hingewiesen, dass der laufende Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Ehefrau aus dem Bezug von laufendem Arbeitslosengeld von zusammen 1.937,- €/Monat bei einem gemeinsamen Bedarf von 1.552,- €/Monat gedeckt ist.
Schulden und Mittellosigkeit müssen glaubhaft gemacht werden
Auch das SGB XII kennt nur in Ausnahmefällen die Übernahme von Schulden, welche aber glaubhaft – d. h. nachgewiesen – werden müssen.
Immobilienverkauf in 2025 – Erlös 124.000,- € – Geld sei aufgebraucht – Beweislast trifft den Antragsteller.
Wenn sich der Antragsteller auf bestehende Schulden und finanzielle Schwierigkeiten beruft, genügt dies ebenfalls nicht für die Glaubhaftmachung von Mittellosigkeit vor dem Hintergrund eines Immobilienverkaufs im Jahr 2025, bei welchem der Antragsteller offenbar 124.000,- € erlöst hat.
Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, der Verkaufserlös sei vollständig aufgebraucht u. a. durch private Schuldentilgungen und sonstige Ausgaben, die er gehabt habe, aber wegen seiner finanziellen Situation und gesundheitlichen Belastung nicht durch Einzelbelege lückenlos nachweisen könne, genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit, die eine vorläufige Leistungsgewährung im Wege der einstweiligen Anordnung gebieten würde.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil vom 09.06.2011 – B 8 SO 1/10 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2013 – B 8 SO 21/11 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2018 – B 8 SO 20/16 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 1/21 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2026 – L 2 SO 473/26 ER-B
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2024 – L 2 SO 1981/24




