Sozialgericht kürzt willkürlich – Verfassungsgericht greift ein

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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts Mainz aufgehoben. Der Kläger sollte trotz erfolgreicher Beendigung seines Verfahrens nur die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten erstattet bekommen.

Die Verfassungsrichter bewerteten diese Entscheidung als objektiv nicht nachvollziehbar. Sie verletzte den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das Verfahren muss nun erneut vom Sozialgericht geprüft werden.

Wichtig ist: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Kläger nicht unmittelbar eine vollständige Kostenerstattung zugesprochen. Das Sozialgericht Mainz muss über die Kosten neu entscheiden.

Kläger wehrte sich gegen Einstellung seiner Leistungen

Der Kläger hatte sich vor dem Sozialgericht Mainz gegen die Einstellung seiner Leistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Asylbewerberleistungsgesetz gewandt. Vertreten wurde er von Rechtsanwalt Sven Adam.

Nachdem der beklagte Leistungsträger den Anspruch anerkannt und der Kläger dieses Anerkenntnis angenommen hatte, war das Hauptsacheverfahren erledigt. Offen blieb jedoch die Frage, wer die außergerichtlichen Kosten übernehmen musste.

Parallel lief ein weiteres Verfahren eines anderen Klägers. Dieser wurde vom selben Rechtsanwalt vertreten und wandte sich ebenfalls gegen einen Leistungsausschluss nach derselben Vorschrift. Die zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen und Lebenssachverhalte waren jedoch individuell.

Sozialgericht sprach nur die Hälfte der Kosten zu

Das Sozialgericht Mainz entschied mit Beschluss vom 15. Dezember 2025, dass der Beklagte den Klägern in beiden Verfahren jeweils nur die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten erstatten müsse.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hätten die beiden Klagen gemeinsam erhoben werden können. Sie hätten im Wesentlichen dasselbe Ziel verfolgt, seien ähnlich begründet worden und hätten in einem zeitlichen Zusammenhang gestanden. Eine gemeinsame Klage hätte nach Ansicht des Gerichts die Kosten reduziert.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 berichtigte das Sozialgericht das Rubrum und nahm den zweiten Kläger zusätzlich auf. Eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieben erfolglos.

Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2026 – 1 BvR 349/26 stellte das Gericht fest, dass die Kostenentscheidung gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.

Die vom Sozialgericht vorgenommene Kostenaufteilung war nach Auffassung der Verfassungsrichter unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen.

Wann eine Gerichtsentscheidung willkürlich ist

Nicht jeder Rechtsfehler eines Gerichts ist zugleich ein Verfassungsverstoß. Von objektiver Willkür ist erst auszugehen, wenn eine Entscheidung rechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Gericht eine offensichtlich einschlägige Vorschrift nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet.

Ein schuldhaftes Verhalten des Richters ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend sind allein objektive Kriterien.

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Getrennte Kläger durften getrennte Klagen erheben

Nach § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz können mehrere Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen miteinander verbunden werden:

Das Gericht kann gemäß § 113 Abs. 1 SGG durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt.

Dass sich zwei Kläger gegen denselben Beklagten wenden und sich dabei auf dieselbe Rechtsgrundlage berufen, reicht für eine Verbindung der Verfahren nicht aus. Entscheidend sind die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte.

Im vorliegenden Fall beruhten die Leistungsansprüche auf jeweils individuellen Entscheidungen in den Asylverfahren der beiden Kläger. Die Kläger standen weder in einer Rechtsgemeinschaft noch waren sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt.

Auch der Umstand, dass beide Fälle möglicherweise ähnlich gelagert waren, genügte nicht. Der erforderliche innere sachliche Zusammenhang fehlte.

Nachträgliche Verbindung durfte Kosten nicht verändern

Hinzu kam ein weiterer entscheidender Punkt: Die Verfahren waren bereits durch die angenommenen Anerkenntnisse beendet.

Für die Kostenentscheidung war deshalb grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich noch um zwei getrennte Verfahren.

Eine allenfalls erst im Kostenbeschluss vorgenommene Verbindung durfte die bereits entstandene Kostensituation nicht nachträglich zulasten des Klägers verändern.

Sozialgericht muss erneut über Kosten entscheiden

Das Bundesverfassungsgericht hob den Kostenbeschluss auf, soweit er den erfolgreichen Beschwerdeführer betraf. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Mainz zurückverwiesen.

Das Land Rheinland-Pfalz muss dem Beschwerdeführer außerdem die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erstatten.

Für den anderen Kläger bleibt die vom Sozialgericht festgesetzte Kostenquote dagegen bestehen. Dessen Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 145/26 wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Was die Entscheidung für andere Kläger bedeutet

Sozialgerichte dürfen eine Kostenerstattung nicht allein mit dem Argument kürzen, mehrere Kläger hätten wegen einer ähnlichen Rechtsfrage gemeinsam klagen können.

Entscheidend bleibt, ob tatsächlich ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen besteht. Individuelle Verwaltungsentscheidungen und unterschiedliche Lebenssachverhalte sprechen regelmäßig gegen eine gemeinsame Klage.

Wer eine vergleichbar begründete Kostenentscheidung erhält, sollte deshalb prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren tatsächlich vorlagen. Da mögliche Rechtsbehelfe von Verfahrensstand und Fristen abhängen, sollte die Prüfung zeitnah erfolgen.