Ein Sozialamt darf sich bei einem Antrag auf Grundsicherung nicht in jedem Fall darauf beschränken, ausschließlich über Leistungen nach dem SGB XII zu entscheiden. Ist deutlich erkennbar, dass zusätzlich ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen könnte, muss die Behörde die betroffene Person zumindest auf eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung hinweisen.
Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil und Aktenzeichen Az. III ZR 466/16, entschieden. Eine unterlassene Information kann eine Amtspflichtverletzung darstellen und unter weiteren Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch auslösen.
Schwerbehinderter Mann beantragte Grundsicherung
Der 1984 geborene Kläger hatte seit seiner Kindheit einen anerkannten Grad der Behinderung von 100. Nach dem Besuch einer Förderschule nahm er von September 2002 bis September 2004 an berufsbildenden Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen teil.
Da er anschließend kein Einkommen erzielen konnte, das seinen Lebensunterhalt deckte, beantragte seine Mutter im Dezember 2004 für ihn laufende Leistungen der Grundsicherung. Sie war zugleich als ehrenamtliche Betreuerin bestellt.
Im Antragsformular wurde unter anderem gefragt, ob ein Rentenanspruch bestehe und ob bereits ein Rentenantrag gestellt worden sei. Die Mutter kreuzte bei dieser Frage „nein“ an.
Der zuständige Landkreis bewilligte daraufhin Grundsicherungsleistungen. Diese wurden für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Juli 2011 gezahlt.
Erst eine neue Sachbearbeiterin erkannte den möglichen Rentenanspruch
Im Jahr 2011 wies eine neue Sachbearbeiterin die Mutter erstmals darauf hin, dass für ihren Sohn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht kommen könnte. Daraufhin wurde am 31. August 2011 ein entsprechender Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt.
Die Rentenversicherung bewilligte eine monatliche Rente von zunächst 802,36 Euro. Die Zahlung begann wegen des erst im Jahr 2011 gestellten Antrags am 1. August 2011.
Im Rentenbescheid stellte die Deutsche Rentenversicherung allerdings fest, dass die Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung bereits seit dem 10. November 2004 erfüllt waren. Bei einer rechtzeitigen Antragstellung bis Ende Februar 2005 hätte die Rente nach den Feststellungen des Gerichts bereits am 1. Dezember 2004 beginnen können.
Der Mann hatte damit über mehrere Jahre zwar Grundsicherung erhalten, aber keine Erwerbsminderungsrente. Eine vollständige rückwirkende Rentenzahlung war wegen des verspäteten Antrags nicht mehr möglich.
Kläger verlangte mehr als 50.000 Euro Schadensersatz
Der Kläger machte gegenüber dem Landkreis einen Schaden von 50.322,61 Euro zuzüglich Zinsen geltend. Berechnet wurde die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Grundsicherung und der Rente, die bei rechtzeitiger Antragstellung im betreffenden Zeitraum voraussichtlich gezahlt worden wäre.
Nach seiner Auffassung hätte das Sozialamt ihn oder seine Mutter bereits im Jahr 2004 auf einen möglichen Rentenanspruch aufmerksam machen müssen. Ein kurzer Hinweis auf eine Beratung durch den Rentenversicherungsträger hätte aus seiner Sicht genügt, um den finanziellen Verlust zu verhindern.
Das Landgericht Dresden gab der Klage zunächst statt. Das Oberlandesgericht Dresden änderte die Entscheidung jedoch ab und wies die Schadensersatzklage zurück.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts anschließend auf. Das Verfahren wurde an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zum tatsächlichen Rentenanspruch, zur Schadenshöhe und zu weiteren Haftungsvoraussetzungen fehlten.
Beratungspflicht geht über die Beantwortung konkreter Fragen hinaus
Nach § 14 SGB I hat jeder Mensch Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Zuständig ist grundsätzlich der Leistungsträger, gegenüber dem das jeweilige Recht geltend zu machen ist.
Der BGH stellte jedoch klar, dass sich eine Sozialbehörde nicht immer ausschließlich auf ihren eigenen Zuständigkeitsbereich zurückziehen darf. Sozialleistungen sind häufig miteinander verknüpft, sodass eine Entscheidung in einem Leistungsbereich Auswirkungen auf einen anderen Bereich hat.
Beim Zusammentreffen von Grundsicherung und Erwerbsminderungsrente ist diese Verbindung besonders deutlich. Beide Leistungen knüpfen an die gesundheitliche Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person an, wobei eine gesetzliche Rente gegenüber der Sozialhilfe grundsätzlich vorrangig ist.
Auch § 11 SGB XII verpflichtet Sozialhilfeträger dazu, Leistungsberechtigte zu beraten und bei Bedarf zu unterstützen. Nach Auffassung des BGH umfasst dies unter bestimmten Umständen auch Hinweise auf Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern.
Hinweis kann auch ohne ausdrückliche Frage erforderlich sein
Der Kläger und seine Mutter hatten das Sozialamt nicht ausdrücklich nach einer Erwerbsminderungsrente gefragt. Nach der Entscheidung des BGH schloss dies eine Beratungspflicht nicht aus.
Von Bürgern könne nicht erwartet werden, dass sie die komplizierten Zusammenhänge des Sozialrechts überblicken und bereits die richtigen Fachfragen formulieren. Gerade gezielte Fragen setzen häufig Kenntnisse voraus, über die Antragsteller nicht verfügen.
Für Sachbearbeiter bedeutet dies, dass sie bei einem Verwaltungskontakt aufmerksam prüfen müssen, ob sich aus den bekannten Umständen ein weiterer Beratungsbedarf ergibt. Ist dieser ohne umfangreiche Ermittlungen deutlich erkennbar, kann eine Hinweispflicht von Amts wegen entstehen.
Eine solche Beratung ohne vorherige Nachfrage wird häufig als Spontanberatung bezeichnet. Sie verlangt allerdings nicht, dass eine Behörde bei jedem Antrag vorsorglich sämtliche denkbaren Sozialleistungen prüft.
Sozialamt musste die Rente nicht selbst berechnen
Der BGH verlangte vom Sozialamt keine vollständige rentenrechtliche Prüfung. Die Beschäftigten mussten weder die Wartezeiten abschließend berechnen noch selbst darüber entscheiden, ob alle Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erfüllt waren.
Ausreichend wäre ein kurzer Hinweis gewesen, dass ein Rentenanspruch in Betracht kommen könnte. Dem Kläger beziehungsweise seiner Mutter hätte nahegelegt werden müssen, sich an die Deutsche Rentenversicherung zu wenden und den Anspruch dort prüfen zu lassen.
Besondere rentenrechtliche Fachkenntnisse waren dafür nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Die bekannten Lebensumstände des Klägers ließen einen möglichen Anspruch bereits als naheliegend erscheinen.
Er war dauerhaft schwerbehindert, hatte berufsbildende Maßnahmen absolviert, war in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig gewesen und konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten. Hinzu kam, dass eine Tätigkeit in einer Werkstatt rentenversicherungspflichtige Zeiten begründen kann.
Wann eine Hinweispflicht des Sozialamts entstehen kann
| Ausgangssituation | Rechtliche Bedeutung |
|---|---|
| Ein möglicher Anspruch auf eine andere Sozialleistung ist anhand der Unterlagen deutlich erkennbar. | Die Behörde muss prüfen, ob ein kurzer Hinweis oder die Empfehlung einer Beratung erforderlich ist. |
| Die betroffene Person stellt keine ausdrückliche Frage zur Erwerbsminderungsrente. | Eine Hinweispflicht kann trotzdem bestehen, wenn der Beratungsbedarf offensichtlich ist. |
| Für die Prüfung der anderen Leistung ist eine andere Behörde zuständig. | Der aktuell angesprochene Leistungsträger kann verpflichtet sein, an die zuständige Stelle zu verweisen. |
| Der mögliche Anspruch wäre nur durch umfangreiche Ermittlungen oder besondere Fachkenntnisse feststellbar. | Eine Beratung ohne vorherige Nachfrage entsteht nicht automatisch. |
| Ein Antragsformular enthält die Angabe, dass kein Rentenanspruch besteht. | Die Behörde darf sich darauf nicht immer verlassen, wenn die übrigen Angaben einen Beratungsbedarf erkennen lassen. |
| Durch den fehlenden Hinweis wird eine vorrangige Leistung verspätet beantragt. | Unter weiteren Voraussetzungen kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. |
Das angekreuzte „Nein“ entlastete das Sozialamt nicht
Besondere Bedeutung hatte die Angabe der Mutter im Grundsicherungsantrag. Sie hatte ausdrücklich erklärt, dass kein Rentenanspruch bestehe.
Nach Auffassung des BGH durfte die Behörde daraus nicht schließen, dass eine Beratung überflüssig sei. Es sei offensichtlich gewesen, dass die ehrenamtliche Betreuerin gerade keine ausreichenden Kenntnisse über die rentenrechtlichen Vorschriften besaß.
Die Mutter hatte sich hilfesuchend an das Sozialamt gewandt. Ihre unzutreffende Einschätzung war daher kein Beleg dafür, dass ein Rentenanspruch bereits fachkundig geprüft und verneint worden war.
Das Gericht betonte außerdem, dass von einer nicht berufsmäßig tätigen Betreuerin regelmäßig keine besseren Rechtskenntnisse erwartet werden können als von den fachlich zuständigen Beschäftigten einer Sozialbehörde. Die Beratungsverpflichtung soll gerade verhindern, dass fehlende Kenntnisse zu vermeidbaren Nachteilen führen.
Warum eine verspätete Rentenberatung erhebliche Folgen haben kann
Renten werden nicht in jedem Fall unbegrenzt rückwirkend gezahlt. Nach § 99 SGB VI hängt der Beginn einer Rente aus eigener Versicherung auch davon ab, wann der Antrag gestellt wurde.
Wird ein Antrag erst lange nach Eintritt der Voraussetzungen eingereicht, beginnt die Zahlung regelmäßig nicht rückwirkend ab dem ursprünglichen Eintritt der Erwerbsminderung. Dadurch können über Jahre Rentenansprüche verloren gehen, obwohl die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits bestanden.
Im entschiedenen Fall konnte der Nachteil nach Ansicht des BGH auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vollständig beseitigt werden. Mit diesem Anspruch können Behördenfehler nur ausgeglichen werden, wenn die Folgen durch eine rechtlich zulässige Amtshandlung nachträglich korrigiert werden können.
Eine rückwirkende Rentenbewilligung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen über den Rentenbeginn wäre jedoch keine zulässige Korrektur gewesen. Deshalb kam stattdessen ein Amtshaftungsanspruch in Betracht.
Schadensersatz wird nicht automatisch gezahlt
Der BGH hat dem Kläger die verlangten 50.322,61 Euro nicht endgültig zugesprochen. Er stellte zunächst fest, dass das Oberlandesgericht die Beratungspflichten des Sozialhilfeträgers zu eng beurteilt hatte.
Für einen Schadensersatzanspruch muss unter anderem nachgewiesen werden, dass eine Amtspflicht verletzt wurde und die Beschäftigten der Behörde vorsätzlich oder fahrlässig handelten. Außerdem muss gerade die fehlende Beratung den geltend gemachten finanziellen Schaden verursacht haben.
Es muss daher nachvollziehbar sein, dass die betroffene Person bei einem ordnungsgemäßen Hinweis rechtzeitig einen Rentenantrag gestellt hätte. Zusätzlich ist zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt waren und welche Zahlungen erfolgt wären.
Der Schaden entspricht dabei nicht automatisch der gesamten entgangenen Rente. Bereits erhaltene Grundsicherungsleistungen, mögliche Erstattungsansprüche zwischen den Behörden und weitere Einkünfte müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Amtshaftung richtet sich gegen den zuständigen Träger
Die rechtliche Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden § 839 BGB und Artikel 34 des Grundgesetzes. Verletzt eine Amtsperson schuldhaft eine gegenüber einem Bürger bestehende Pflicht, haftet grundsätzlich der Staat oder die betreffende Körperschaft.
Im entschiedenen Verfahren richtete sich die Klage deshalb gegen den Landkreis als Sozialhilfeträger. Die einzelne Sachbearbeiterin wurde nicht persönlich auf Zahlung in Anspruch genommen.
Amtshaftungsverfahren unterscheiden sich von einem gewöhnlichen Widerspruch gegen einen Sozialleistungsbescheid. Es geht nicht unmittelbar um die Bewilligung einer Sozialleistung, sondern um den Ersatz eines Schadens, der durch ein pflichtwidriges Behördenverhalten entstanden sein soll.
Was das Urteil für heutige Grundsicherungsanträge bedeutet
Die Aussage der Entscheidung gilt nicht nur für den historischen Einzelfall. Der Beratungsanspruch aus § 14 SGB I und die Unterstützungspflicht nach § 11 SGB XII bestehen weiterhin.
Wer wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung Grundsicherung beantragt, sollte deshalb nicht nur die Voraussetzungen der Sozialhilfe prüfen lassen. Ebenso wichtig ist eine Prüfung, ob bereits ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen könnte.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zur Berechnung bietet der Beitrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Abgrenzung zwischen Leistungen nach dem SGB II, Sozialhilfe und Erwerbsminderungsrente wird außerdem im Artikel Bürgergeld oder Sozialhilfe bei Erwerbsminderung erläutert.
Ein Anspruch auf Grundsicherung schließt eine Erwerbsminderungsrente nicht aus. Ist die Rente niedriger als der sozialhilferechtlich anerkannte Bedarf, kann die Grundsicherung die Rente ergänzen.
Betroffene sollten Unterlagen und Behördenkontakte dokumentieren
Wer vermutet, durch eine unterlassene Beratung finanzielle Nachteile erlitten zu haben, sollte zunächst den Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Wichtig ist insbesondere, seit wann die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente vorgelegen haben könnten.
Daneben können Grundsicherungsanträge, Bescheide, Gesprächsnotizen und Schriftwechsel mit dem Sozialamt benötigt werden. Auch die vollständige Verwaltungsakte kann Hinweise darauf enthalten, welche Informationen der Behörde bekannt waren.
Ein bloßes Gefühl, nicht ausreichend beraten worden zu sein, genügt für einen Schadensersatzanspruch nicht. Die erkennbare Beratungssituation, die Pflichtverletzung, der hypothetische Rentenbeginn und der konkrete finanzielle Nachteil müssen möglichst genau belegt werden.
Da bei Amtshaftungsansprüchen Verjährungsfragen auftreten können, sollte eine rechtliche Prüfung nicht unnötig aufgeschoben werden. Die Berechnung hängt von den Umständen des Einzelfalls und vom Zeitpunkt der Kenntnis des möglichen Schadens ab.
Urteil schützt auch ehrenamtliche Betreuer und Angehörige
Die Entscheidung entlastet Angehörige, die eine rechtliche Betreuung ehrenamtlich übernehmen. Von ihnen kann nicht generell erwartet werden, sämtliche Ansprüche aus dem Renten-, Sozialhilfe- und Teilhaberecht ohne fachliche Unterstützung zu erkennen.
Das gilt besonders, wenn sich eine Betreuungsperson gerade deshalb an eine Fachbehörde wendet, um Unterstützung zu erhalten. Eine falsche oder unvollständige Angabe in einem Formular beendet die Beratungspflicht nicht zwangsläufig.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein Anspruch bereits fachkundig geprüft wurde oder die entscheidenden Umstände für die Behörde nicht erkennbar waren. Das Urteil begründet daher keine allgemeine Haftung für jede nicht erwähnte Sozialleistung.
Praxisbeispiel: Hinweis auf Rentenberatung wird versäumt
Eine 28-jährige Frau mit einer dauerhaften Behinderung arbeitet seit mehreren Jahren in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Da ihr Einkommen nicht zum Leben reicht, beantragt ihr Vater als ehrenamtlicher Betreuer Grundsicherung beim Sozialamt.
Aus dem Antrag gehen die Werkstatttätigkeit, die dauerhafte volle Erwerbsminderung und die bisherigen Versicherungszeiten hervor. Ein Rentenantrag wurde bisher nicht gestellt, weil der Vater davon ausgeht, dass seine Tochter hierfür noch zu jung sei.
In dieser Situation kann das Sozialamt verpflichtet sein, auf eine Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung hinzuweisen. Es muss die Rente nicht selbst berechnen, sollte aber deutlich machen, dass neben der Grundsicherung ein Rentenanspruch möglich sein könnte.
Unterbleibt der Hinweis und wird erst Jahre später festgestellt, dass bereits früher ein Rentenanspruch bestand, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Ob tatsächlich Geld verlangt werden kann, hängt von der nachweisbaren Rentenhöhe, dem möglichen Antragszeitpunkt und den weiteren Umständen ab.
Häufige Fragen und Antworten zur Beratungspflicht des Sozialamts
1. Muss das Sozialamt bei jedem Grundsicherungsantrag nach einer Erwerbsminderungsrente suchen?
Nein. Eine Beratung ohne ausdrückliche Nachfrage wird insbesondere dann verlangt, wenn die bekannten Umstände ohne umfangreiche Ermittlungen einen dringenden Beratungsbedarf erkennen lassen.
2. Muss das Sozialamt selbst berechnen, ob ein Rentenanspruch besteht?
Nein. Nach dem BGH-Urteil kann bereits der Hinweis genügen, den möglichen Anspruch von der Deutschen Rentenversicherung prüfen zu lassen.
3. Entfällt die Beratungspflicht, wenn im Antrag „kein Rentenanspruch“ angekreuzt wurde?
Nicht zwingend. Ist anhand der übrigen Angaben erkennbar, dass die Erklärung auf fehlenden Rechtskenntnissen beruht und ein Rentenanspruch dennoch naheliegt, kann weiterhin eine Hinweispflicht bestehen.
4. Hat der BGH dem Kläger die verlangten 50.322,61 Euro zugesprochen?
Nein. Der BGH hob das ablehnende Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies das Verfahren zurück, damit der tatsächliche Rentenanspruch, die Schadenshöhe und weitere Voraussetzungen geprüft werden.
5. Kann eine Erwerbsminderungsrente neben der Grundsicherung bezogen werden?
Ja. Reicht die Erwerbsminderungsrente nicht zur Deckung des anerkannten Lebensunterhalts aus, kann ergänzende Grundsicherung nach dem SGB XII gezahlt werden.
6. Was kann getan werden, wenn ein Rentenantrag wegen fehlender Beratung jahrelang zu spät gestellt wurde?
Betroffene sollten den möglichen früheren Rentenanspruch bei der Deutschen Rentenversicherung klären und die Unterlagen des Sozialamts sichern. Anschließend sollte geprüft werden, ob die fehlende Beratung nachweisbar war und dadurch ein bezifferbarer Schaden entstanden ist.




