Sozialgericht Leipzig: Kein Zwang zur lückenlosen Wohnungssuche
Das Sozialgericht Leipzig stärkt die Rechte von Bürgergeld Beziehenden, die in Notunterkünften oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind.
Die 4 Kammern des Sozialgerichts Leipzig haben in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die von der Stadt Leipzig erhobenen Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte vom Jobcenter Leipzig im Regelfall in tatsächlicher Höhe bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu übernehmen sind.
Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Zwang zur Wohnungssuche, denn eine Abweichung von der Regelfall-Übernahme liegt nicht bereits dann vor, wenn der Leistungsempfänger keine lückenlose, aktive Wohnungssuche nachweisen kann.
Bei atypische Fällen müssen die Kosten laut der 7. Kammer nur in Ausnahmefällen nicht voll übernommen werden – etwa dann, wenn sich der Leistungsberechtigte grundlos weigert, ein zumutbares Wohnungsangebot anzunehmen.
Vier Kammern des Sozialgerichts haben entschieden, dass die Antragsteller Anspruch auf Übernahme der Nutzungsgebühren haben
Tatsächliche Miet – Kosten sind der Regelfall – Denn gemäß der kommunalen Richtlinie der Stadt Leipzig werden sogenannte “irreguläre Unterkünfte” (wie Gemeinschaftsunterkünfte oder Notunterkünfte) im Regelfall voll anerkannt
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlich entstehenden Nutzungsgebühren für die Gemeinschaftsunterkunft sind im Regelfall abstrakt angemessen, da sich dies bereits aus der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig selbst ergibt.
Die Verwaltungsrichtlinie legt hierzu fest, dass bei der Unterbringung leistungsberechtigter Haushalte in sogenannten irregulären Unterkünften, z. B. in Gemeinschaftsunterkünften, Notschlafstellen für Wohnungslose oder Gewaltschutzeinrichtungen, im Regelfall die tatsächlichen Kosten bzw. pauschalierte Unterkunftskosten anzuerkennen sind.
Das Konzept sieht daher nur in atypischen Konstellationen vor, dass die Kosten der Gemeinschaftsunterkunft nicht in tatsächlicher Höhe übernommen werden könnten.
Die 7. Kammer hat dies etwa für möglich gehalten, wenn sich Leistungsempfänger einem zumutbaren Wohnungsangebot ohne Grund verschließen. Im Regelfall seien jedoch die tatsächlich entstehenden Kosten zu übernehmen.
Fazit:
Wenn das behördliche Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II vorsieht, dass bei sogenannten irregulärer Unterbringung (bspw. in Gemeinschaftsunterkünften) im Regelfall die tatsächlichen Kosten anzuerkennen sind, liegt eine Abweichung vom Regelfall nicht schon dann vor, wenn keine lückenlose aktive Wohnungssuche nachgewiesen ist.
Anmerkung vom Verfasser:
Die 4. Entscheidungen des Sozialgerichts Leipzig sind zu begrüßen, denn sie stärken die Rechte von Bürgergeld Empfängern, welche in Gemeinschaftsunterkünften leben.
In Fällen der Unterbringung leistungsberechtigter Haushalte in Gemeinschaftsunterkünften sind “im Regelfall” die “tatsächlichen Kosten bzw. pauschalierte Unterkunftskosten” anzuerkennen.
Das behördliche Konzept der Stadt Leipzig sieht also selbst ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. Das Konzept ordnet an, dass bei einer irregulären Unterbringung im Regelfall nicht die im Konzept selbst errechneten Angemessenheitsgrenzwerte heranzuziehen sind.
Außer wenn eine vom Regelfall abweichende atypische Sachverhaltskonstellation besteht, sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung als abstrakt angemessenen anzusehen.
Eine solche Ausnahmesituation könnte beispielsweise vorliegen, wenn nachgewiesen ist, dass sich die im Leistungsbezug stehende Person einem konkret vorliegenden Wohnungsangebot verschließt.
Entgegen der Ansicht des Jobcenters, liegt eine Ausnahmesituation nicht schon dann vor
Wenn nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob lückenlos eine aktive Wohnungssuche betrieben wurde.
Dieses enge Verständnis, wann eine Abweichung vom Regelfall vorliegt, ist in Anbetracht der extrem angespannten Wohnungsmarktlage in Leipzig sowie der Einbußen an Wohnqualität in einer Gemeinschaftsunterkunft sachgerecht.
Denn in der Regel werden in den Gemeinschaftsunterkünften sowohl die Küche als auch das Schlafzimmer mit mehreren Personen geteilt. Dies bedeutet ganz erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der privaten Lebensführung und Privatsphäre.
Quelle:
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 3. November 2025 – S 15 AS 1165/25 ER
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 16. Februar 2026 – S 19 AS 187/26 ER
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 24. März 2026 – S 7 AS 402/26 ER
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 30. März 2026 – S 28 AS 295/26 ER



