Eingliederungshilfe: Höhere Leistungen für eine Assistenz zum Besuch einer Kindertagesstätte
Liegt bei einem minderjährigem Kind eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten vor, sind dem Antragsteller höhere Leistungen für eine Assistenz zum Besuch einer Kindertagesstätte zu zusprechen.
Die Behörde wurde im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die Kosten einer 1:1 Betreuung des Antragstellers in einem zeitlichen Umfang von bis zu 38 Stunden wöchentlich durch die durch die bei der Beigeladenen beschäftigte Kinderpflegerin zu übernehmen ( SG Duisburg, Beschluss vom 22.April 2025 – S 48 SO 13/25 ER – ).
Für den in der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX geltenden Nachranggrundsatz des § 91 Abs. 1 SGB IX gilt, dass er generell keine Ausschlussnorm darstellt .
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ohne die vollumfängliche 1:1 Betreuung schwere und unzumutbare Nachteile in Form einer Eigen- und Fremdgefährdung drohen und er nicht auf eine Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden kann (vgl. dazu etwa SG Duisburg, Beschluss vom 14.02.2015 – S 48 SO 23/15 ER – ).
Kurzbegründung Gericht
Zur Vermeidung von Nachteilen in seiner Entwicklung war der minderjährige Antragsteller auf eine Kostenübernahme für eine individuell heilpädagogische Leistung (Kita-Assistenz) durch eine Fachkraft und in einem Umfang von 38 Wochenstunden unbedingt angewiesen.
Dazu das Gericht – Zitat
” Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 des SGB IX erbracht werden.
Hierzu gehört es nach Satz 2 der Vorschrift, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
Nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX sind Leistungen zur Sozialen Teilhabe insbesondere heilpädagogische Leistungen. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden heilpädagogische Leistungen an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird (Nr. 1) oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können (Nr. 2).
Nach Abs. 2 der Vorschrift umfassen heilpädagogische Leistungen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von § 46 Abs. 1 SGB IX erfasst sind.
Die begehrte 1:1 Betreuung stellt eine heilpädagogische Leistung im vorgenannten Sinne dar, womit sowohl die personen- als auch die leistungsbezogenen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. ”
Nach den eingeholten Befundberichten und dem Ergebnis des Ortstermins hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch für eine durchgängige 1:1 Betreuung während des gesamten Besuchs der Kita der Beigeladenen, also insgesamt 38 Stunden wöchentlich, glaubhaft gemacht.
Denn der Hinweis des Antragsgegners auf die Basisleistung I und Leistungen nach dem KiBiz ( Kinderbildungsgesetz NRW ) überzeugt nicht wegen ungedecktem Bedarf des Antragstellers
1. So erschließt sich dem Gericht weder aus dem Protokoll der Bedarfsermittlung noch nach dem Ergebnis des Ortstermins, wie der Bedarf des Antragstellers gerade in den Randzeiten gedeckt werden soll. Denn ersichtlich bleibt der Bedarf in den genannten Zeiten ungedeckt.
Die Hilfe muss aber so beschaffen sein, dass der Bedarf vollständig befriedigt werden kann (vgl. so bereits BVerwG, Urteil vom 22.10.1992, 5 C 11/89, ff. zu den Kosten einer Autismus-Therapie).
Das Gericht bemängelt die tatsächlicher Bedarfsdeckung des Antragstellers – aber nach der Rechtsprechung muss der Bedarf des Jungen – vollständig – gedeckt werden – der Verweis der Behörde auf den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe § 2 SGB XII beziehungsweise für den in der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX geltenden Nachranggrundsatz des § 91 Abs. 1 SGB IX geht fehl.
2. Nach § 91 Abs. 1 SGB IX erhält Eingliederungshilfe nicht, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Erforderlich ist hier, genauso wie im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII), dass der Bedarf tatsächlich gedeckt werden muss.
Mangels tatsächlicher Bedarfsdeckung ist der Antragsteller daher nicht unter Hinweis auf die Basisleistung I und auf Leistungen nach dem KiBiz von der begehrten 1:1 Betreuung während des gesamten Aufenthalts in der Kita der Beigeladenen ausgeschlossen (vgl. zu einem vonseiten des Sozialhilfeträgers behaupteten Anspruchs eines Kindes aus Art. 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen: SG Duisburg, Beschluss vom 14.02.2015 – S 48 SO 23/15 ER – ).
3. Zu dem in der Sozialhilfe geltenden Nachranggrundsatz hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass § 2 Abs. 1 SGB XII generell keine Ausschlussnorm darstellt (BSG, Urteil vom 23.03.2021, B 8 SO 2/20 R ). Für den in der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX geltenden Nachranggrundsatz des § 91 Abs. 1 SGB IX gilt insoweit nichts anderes.
Hinweis
1. Die Hilfe muss so beschaffen sein, dass der Bedarf vollständig befriedigt werden kann (vgl. so bereits BVerwG, Urteil vom 22.10.1992, 5 C 11/89, ff. zu den Kosten einer Autismus-Therapie).
2. Für den in der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX geltenden Nachranggrundsatz des § 91 Abs. 1 SGB IX gilt, dass er generell keine Ausschlussnorm darstellt ( Frerichs, in: Hauck/Noftz SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 91 SGB IX (2018), Rn. 38).
Praxistipp
Ein behindertes Kind hat einen Anspruch auf eine persönliche Assistenz bei den Mahlzeiten während des Kindergartenbesuchs, um seine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen ( SG Fulda, Beschluss vom 28.01.2016 – S 7 SO 55/15 ER -).
Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Das behinderte Kind kann daher nicht darauf verwiesen werden, das von der Pflegekasse gewährte Pflegegeld ganz oder teilweise bedarfsmindernd zur Deckung der Kosten für die persönliche Assistenz in Anspruch zu nehmen.



