Die Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) richtet sich auch bei Diabetes nach den „Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“. Daher führt ein insulinpflichtiger Diabetes Typ I nicht automatisch zu einem Behinderungsgrad von 50, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12. Dezember 2024 betont (Az.: B 9 SB 2/24 R).
Mit Diabetes Typ I nicht automatisch ein GdB von 50
Es wies damit eine 14-Jährige aus Niedersachsen ab. Wegen ihres Diabetes mellitus Typ I war ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden, mit ihrer Klage verlangte sie die Anerkennung eins GdB von 50.
Doch nach den gesetzlichen Vorgaben kommt es dafür „maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an“, betonte nun das BSG. Zwar erfülle die Klägerin zwei formale Voraussetzungen für einen GdB von 50, nämlich mindestens vier Insulininjektionen täglich, deren Dosis in Abhängigkeit vom Blutzucker, Mahlzeiten und körperlicher Belastung selbstständig angepasst werden muss.
„Allein die Einschnitte, die mit der (…) Insulintherapie zwangsläufig verbunden sind, genügen (aber) nicht“, heißt es weiter in dem Kasseler Urteil. „Ein GdB von 50 erfordert vielmehr einen dieses hohe Maß noch übersteigenden, besonderen Therapieaufwand, einen unzureichenden Therapieerfolg oder sonstige, durch die Krankheitsfolgen herbeigeführte erhebliche Einschnitte in der Lebensführung“.
Solche Einschränkungen könnten sich auf Arbeit, Freizeit, Essen und Mobilität beziehen. Bei Kindern und Jugendlichen gehöre dazu auch „eine alterstypische sportliche Betätigung“, nicht aber Sport, der „das Niveau von Leistungssport erreicht“.
BSG: Auswirkungen auf t maßgeblich Teilhabe in Gesellschaft
Gemessen daran ließen sich bei der Klägerin keine ausgeprägten Einschnitte bei Teilhabe und Lebensführung feststellen. Stationäre Behandlungen seien nach den Feststellungen des LSG Celle bislang nicht erforderlich geworden, eine Entgleisungen der Blutzuckerwerte oder Folgeschäden an anderen Organen habe es nicht gegeben. Auch ihre soziale Entwicklung sei „ungefährdet“, und sie praktiziert sogar „Vielseitigkeitsreiten als Leistungssport“.
Dass Kinder und Jugendliche mit Diabetes regelmäßig von ihren Eltern begleitet und überwacht werden müssen, erhöhe den GdB in der Regel nicht, stellte das BSG klar.
Gleiches gelte für eine professionelle Assistenz. Denn beides habe gerade das Ziel, „die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und damit die Auswirkungen einer Behinderung möglichst abzumildern oder zu beseitigen“.
Anderes könne nur gelten, wenn die gesteigerte elterliche Überwachung das Kind in eine Sonderstellung bringt, die seine Entwicklung und Integration beeinträchtigt. Solche „ausreichend gewichtige“ Einschnitte seien hier aber nicht ersichtlich, so das BSG abschließend. mwo/fle




