Schwerbehinderung: GdB von 50 bei Diabetes – nicht immer

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Die Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) richtet sich auch bei Diabetes nach den โ€žAuswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaftโ€œ. Daher fรผhrt ein insulinpflichtiger Diabetes Typ I nicht automatisch zu einem Behinderungsgrad von 50, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem kรผrzlich verรถffentlichten Urteil vom 12. Dezember 2024 betont (Az.: B 9 SB 2/24 R).

Mit Diabetes Typ I nicht automatisch ein GdB von 50

Es wies damit eine 14-Jรคhrige aus Niedersachsen ab. Wegen ihres Diabetes mellitus Typ I war ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden, mit ihrer Klage verlangte sie die Anerkennung eins GdB von 50.

Doch nach den gesetzlichen Vorgaben kommt es dafรผr โ€žmaรŸgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstรถrungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft anโ€œ, betonte nun das BSG. Zwar erfรผlle die Klรคgerin zwei formale Voraussetzungen fรผr einen GdB von 50, nรคmlich mindestens vier Insulininjektionen tรคglich, deren Dosis in Abhรคngigkeit vom Blutzucker, Mahlzeiten und kรถrperlicher Belastung selbststรคndig angepasst werden muss.

โ€žAllein die Einschnitte, die mit der (โ€ฆ) Insulintherapie zwangslรคufig verbunden sind, genรผgen (aber) nichtโ€œ, heiรŸt es weiter in dem Kasseler Urteil. โ€žEin GdB von 50 erfordert vielmehr einen dieses hohe MaรŸ noch รผbersteigenden, besonderen Therapieaufwand, einen unzureichenden Therapieerfolg oder sonstige, durch die Krankheitsfolgen herbeigefรผhrte erhebliche Einschnitte in der Lebensfรผhrungโ€œ.

Solche Einschrรคnkungen kรถnnten sich auf Arbeit, Freizeit, Essen und Mobilitรคt beziehen. Bei Kindern und Jugendlichen gehรถre dazu auch โ€žeine alterstypische sportliche Betรคtigungโ€œ, nicht aber Sport, der โ€ždas Niveau von Leistungssport erreichtโ€œ.

BSG: Auswirkungen auf t maรŸgeblich Teilhabe in Gesellschaft

Gemessen daran lieรŸen sich bei der Klรคgerin keine ausgeprรคgten Einschnitte bei Teilhabe und Lebensfรผhrung feststellen. Stationรคre Behandlungen seien nach den Feststellungen des LSG Celle bislang nicht erforderlich geworden, eine Entgleisungen der Blutzuckerwerte oder Folgeschรคden an anderen Organen habe es nicht gegeben. Auch ihre soziale Entwicklung sei โ€žungefรคhrdetโ€œ, und sie praktiziert sogar โ€žVielseitigkeitsreiten als Leistungssportโ€œ.

Dass Kinder und Jugendliche mit Diabetes regelmรครŸig von ihren Eltern begleitet und รผberwacht werden mรผssen, erhรถhe den GdB in der Regel nicht, stellte das BSG klar.

Gleiches gelte fรผr eine professionelle Assistenz. Denn beides habe gerade das Ziel, โ€ždie volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fรถrdern und damit die Auswirkungen einer Behinderung mรถglichst abzumildern oder zu beseitigenโ€œ.

Anderes kรถnne nur gelten, wenn die gesteigerte elterliche รœberwachung das Kind in eine Sonderstellung bringt, die seine Entwicklung und Integration beeintrรคchtigt. Solche โ€žausreichend gewichtigeโ€œ Einschnitte seien hier aber nicht ersichtlich, so das BSG abschlieรŸend. mwo/fle