Die Stadt hatte ihm einen Ausbildungsplatz zugesagt. Doch nach der Einstellungsuntersuchung erhielt der junge Mann mit Diabetes Typ 1 und einem Grad der Behinderung von 50 eine Absage.
Vor dem Arbeitsgericht scheiterte er zunächst mit seiner Entschädigungsklage. Das Landesarbeitsgericht Köln bewertete den Fall anders und sprach ihm mit Urteil vom 20. August 2025 (5 SLa 166/24) eine Entschädigung von 1.629,39 Euro zu.
Nach der Untersuchung kam die Absage
Der Bewerber hatte seine Erkrankung und Schwerbehinderung bereits in der Bewerbung offengelegt. Die Stadt sagte ihm im Juni 2023 einen Ausbildungsplatz als Straßenwärter zu, allerdings unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung und eines unbedenklichen Führungszeugnisses.
Der beauftragte Arbeitsmediziner äußerte nach der Untersuchung Bedenken wegen der Blutzuckerwerte und möglicher gefährlicher Stoffwechselentgleisungen. Zwei Tage später nahm die Stadt ihre Zusage zurück.
Über die zunächst erfolglose Klage berichteten wir bereits im Beitrag „Schwerbehinderung – keine Diskriminierung bei Ablehnung eines Bewerbers“. Die spätere Berufungsentscheidung änderte dieses Ergebnis teilweise.
Das ärztliche Votum entlastete die Stadt nicht vollständig
Das LAG verlangte vom Arbeitgeber keine eigene medizinische Untersuchung. Es erkannte ausdrücklich an, dass Arbeitgeber sich auf die Einschätzung eines Betriebsarztes verlassen dürfen.
Damit war der Fall aber nicht erledigt. Die Stadt hatte ihre Absage ausdrücklich mit der Erkrankung begründet, die hier untrennbar mit der Schwerbehinderung verbunden war.
Entscheidend war nach dem Gericht, dass der Arbeitgeber keine angemessenen Vorkehrungen geprüft oder getroffen hatte, um die Ausbildung zu ermöglichen. Die Aussage, ein Arzt habe die Eignung verneint, reichte deshalb nicht zur Rechtfertigung der Benachteiligung.
Unterstützung hätte vor der Absage geprüft werden müssen
Das Gericht nannte konkrete Möglichkeiten. Kollegen hätten für einen Notfall eingewiesen werden können, außerdem wäre ein zunächst begleiteter Einsatz außerhalb des Betriebsgeländes denkbar gewesen.
Die Stadt hätte auch eine ärztliche Bescheinigung zur Eignung für den Führerscheinerwerb anfordern können. Der Erwerb der Fahrerlaubnisklassen C und CE gehörte zu den Anforderungen der Ausbildung.
Nach Auffassung des LAG bestand zudem Zeit, die Insulineinstellung zu verbessern. Das verbleibende Risiko, dass die Ausbildung später dennoch scheitern könnte, hielt es im konkreten Fall für zumutbar.
Gesundheitliche Gefahren musste die Stadt deshalb nicht ignorieren. Das Gericht verwies darauf, dass die Anforderungen des Fahrerlaubnisrechts weiterhin einzuhalten waren und eine Gefährdung anderer Menschen verhindert werden konnte.
Entschädigung entspricht eineinhalb Monatsvergütungen
Die zugesprochenen 1.629,39 Euro entsprechen eineinhalb monatlichen Ausbildungsvergütungen von jeweils 1.086,26 Euro. Bei der Höhe berücksichtigte das LAG auch, dass die Stadt den Bewerber zunächst einstellen wollte und erst nach dem ärztlichen Votum zurückruderte.
Der junge Mann begann nach den Feststellungen des Gerichts 2024 bei einer anderen Stadt die Ausbildung zum Straßenwärter. Dort waren zuvor keine gesundheitlichen Bedenken gegen die vorgesehene Ausbildung bescheinigt worden.
Die Entscheidung stammt aus August 2025. Das LAG ließ die Revision für die Arbeitgeberseite zu, ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens ist hier nicht bestätigt.
Häufige Fragen zur Absage wegen Schwerbehinderung
Muss der Arbeitgeber den Bewerber nun einstellen?
Das Urteil spricht eine Entschädigung zu. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet nach § 15 Absatz 6 AGG für sich allein keinen Anspruch auf einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag.
Ist jede Absage nach einer Einstellungsuntersuchung diskriminierend?
Nein. In diesem Fall war entscheidend, dass die Absage an die behinderungsbedingte Erkrankung anknüpfte und die Stadt mögliche angemessene Vorkehrungen nicht geprüft hatte.
Welche Frist müssen abgelehnte Bewerber beachten?
Ein Entschädigungsanspruch muss nach § 15 Absatz 4 AGG regelmäßig innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, bei Bewerbungen gerechnet ab Zugang der Ablehnung. Für eine spätere Klage ist zusätzlich die Klagefrist zu beachten.
Quellen
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20. August 2025 (5 SLa 166/24), Volltext oben verlinkt
§ 15 AGG – Entschädigung und Schadensersatz




