Schulden: Keine Pfändung vom Elterngeld bis zur Mindestgrenze

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Das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro bleibt bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Ehepartners außen vor. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 18. März 2022, veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: VII ZB 41/21). Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf den besonderen Zweck dieser staatlichen Unterstützung.

Elternteil in Elternzeit

Im Streitfall hatte eine Gläubigerin gegen den Schuldner einen Pfändungstitel über 5.125 Euro. Die Ehefrau des Schuldners war in Elternzeit und erhielt Elterngeld in Höhe von 509 Euro. Ihr stand ein Bedarf von 602 Euro zu.

Die Gläubigerin meinte, diesen Bedarf könne sie in Höhe von 509 Euro selbst decken. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ihres Ehemannes seien daher nur noch Unterhaltsleistungen für seine Frau in Höhe von 93 Euro zu berücksichtigen.

Der Schuldner meinte, das Elterngeld müsse in voller Höhe unberücksichtigt bleiben.

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Mindestelterngeld bleibt bei Pfändung des Ehepartners außen vor

Der BGH entschied nun, dass das Elterngeld nicht ganz, aber teilweise in Höhe des einkommensunabhängigen Basis- oder das Mindestelterngelds in Höhe von 300 Euro unberücksichtigt bleibt. Dies war bislang rechtlich umstritten.

„Das Mindestelterngeld ist eine reine Förderungsleistung, die allen Eltern als Ausgleich für finanzielle Einschränkungen in den ersten Lebensmonaten des Kindes zustehen soll und der Anerkennung der Betreuungsleistung dient”, erklärten die Karlsruher Richter Zur Begründung.

Angesichts dieser „besonderen Zweckbindung” dürfe es nicht als eignes Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau angerechnet werden. Auch bei der Berechnung von Unterhaltsleistungen bleibe das Mindestelterngeld außen vor.

BGH verweist auf besonderen Zweck der Basiszahlung von 300 Euro

Das Elterngeld über den Basissatz hinaus hänge dagegen vom vorausgehenden Einkommen ab. Es sei insoweit eine Einkommensersatzleistung, die auch bei der Pfändungsberechnung als Einkommen berücksichtigt werden kann, so der BGH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 23. Februar 2022. mwo

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