Krankengeld mindert Elterngeld

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Das bei einer mehr als sechs Wochen andauernden Erkrankung gezahlte Krankengeld kann mindernd auf das Elterngeld angerechnet werden. Das hat am Donnerstag, 18. Mรคrz 2021, das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Az.: B 10 EG 3/20 R). Das Kasseler Urteil gilt fรผr das normale โ€žBasis-Elterngeld” ebenso wie fรผr das zum Jahresbeginn 2015 eingefรผhrte โ€žElterngeld Plus”. Das jeweilige Mindestelterngeld bleibt aber erhalten.

Geklagt hatte eine Juristin aus Niedersachsen. Nach der Geburt ihres Sohnes 2015 hatte sie im Umfang von 60 Prozent einer Vollzeitstelle weiter gearbeitet. Ab dem fรผnften Monat stockte sie ihr Einkommen mit โ€žElterngeld Plus” auf.

Dies sieht Leistungen in halber Hรถhe vor โ€“ mindestens 150 statt sonst 300 Euro und hรถchstens 900 statt 1.800 Euro. Dafรผr wurde die Laufzeit auf 24 oder mit Partnermonaten 28 Monate verdoppelt, zudem wird das bei einer Teilzeittรคtigkeit bis 30 Wochenstunden erzielte Einkommen nicht mindernd auf das Elterngeld Plus angerechnet. Dies soll Mรผttern den schnellen Wiedereinstieg in das Erwerbsleben erleichtern und zudem Vรคter motivieren, sich stรคrker an der Kinderbetreuung zu beteiligen.

Hier erkrankte die Mutter fรผr mehrere Monate. Nach der sechswรถchigen Lohnfortzahlung erhielt sie Krankengeld. Die Elterngeldstelle des Landkreises Harburg rechnete dies mindernd auf das Elterngeld an.

BSG billigt Anrechnung auch beim โ€žElterngeld Plus”

Die Juristin erhielt daher nur noch das Mindestelterngeld, hier beim Elterngeld Plus also 150 Euro im Monat. Das waren rund 600 Euro weniger als zuvor. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dies sei gleichheitswidrig und widerspreche den Zielen des Gesetzes.

Vor dem BSG hatte sie damit keinen Erfolg. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sehe die Anrechnung sogenannter Lohnersatzleistungen vor. Zu diesen gehรถre auch das Krankengeld. Dabei habe sich der Gesetzgeber im Interesse einer einheitlichen Regelung gegen eine Ausnahme fรผr das Krankengeld entschieden.

โ€žDas Risiko der Erwerbsunfรคhigkeit verbleibt daher bei den Eltern”, urteilte daher das BSG. โ€žEine unzulรคssige Hรคrte bedeutet dies nicht.” Und auch das Grundgesetz gebiete keine andere Regelung.

Je nach Zeitpunkt der Erkrankung kann sich die Anrechnung des Krankengeldes beim Elterngeld Plus stรคrker auf die monatlichen Gesamtbezรผge auswirken, weil beim Basis-Elterngeld ohnehin auch die Erwerbseinkรผnfte angerechnet werden. Dies kann sich aber durch die lรคngere Bezugsdauer beim Elterngeld Plus auch wieder ausgleichen. Zum September ist eine Gesetzesรคnderung geplant, mit der die Anrechnung des Krankengeldes mรถglicherweise beendet wird.
mwo/fle