Das bei einer mehr als sechs Wochen andauernden Erkrankung gezahlte Krankengeld kann mindernd auf das Elterngeld angerechnet werden. Das hat am Donnerstag, 18. März 2021, das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Az.: B 10 EG 3/20 R). Das Kasseler Urteil gilt für das normale „Basis-Elterngeld” ebenso wie für das zum Jahresbeginn 2015 eingeführte „Elterngeld Plus”. Das jeweilige Mindestelterngeld bleibt aber erhalten.
Geklagt hatte eine Juristin aus Niedersachsen. Nach der Geburt ihres Sohnes 2015 hatte sie im Umfang von 60 Prozent einer Vollzeitstelle weiter gearbeitet. Ab dem fünften Monat stockte sie ihr Einkommen mit „Elterngeld Plus” auf.
Dies sieht Leistungen in halber Höhe vor – mindestens 150 statt sonst 300 Euro und höchstens 900 statt 1.800 Euro. Dafür wurde die Laufzeit auf 24 oder mit Partnermonaten 28 Monate verdoppelt, zudem wird das bei einer Teilzeittätigkeit bis 30 Wochenstunden erzielte Einkommen nicht mindernd auf das Elterngeld Plus angerechnet. Dies soll Müttern den schnellen Wiedereinstieg in das Erwerbsleben erleichtern und zudem Väter motivieren, sich stärker an der Kinderbetreuung zu beteiligen.
Hier erkrankte die Mutter für mehrere Monate. Nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung erhielt sie Krankengeld. Die Elterngeldstelle des Landkreises Harburg rechnete dies mindernd auf das Elterngeld an.
BSG billigt Anrechnung auch beim „Elterngeld Plus”
Die Juristin erhielt daher nur noch das Mindestelterngeld, hier beim Elterngeld Plus also 150 Euro im Monat. Das waren rund 600 Euro weniger als zuvor. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dies sei gleichheitswidrig und widerspreche den Zielen des Gesetzes.
Vor dem BSG hatte sie damit keinen Erfolg. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sehe die Anrechnung sogenannter Lohnersatzleistungen vor. Zu diesen gehöre auch das Krankengeld. Dabei habe sich der Gesetzgeber im Interesse einer einheitlichen Regelung gegen eine Ausnahme für das Krankengeld entschieden.
„Das Risiko der Erwerbsunfähigkeit verbleibt daher bei den Eltern”, urteilte daher das BSG. „Eine unzulässige Härte bedeutet dies nicht.” Und auch das Grundgesetz gebiete keine andere Regelung.
Je nach Zeitpunkt der Erkrankung kann sich die Anrechnung des Krankengeldes beim Elterngeld Plus stärker auf die monatlichen Gesamtbezüge auswirken, weil beim Basis-Elterngeld ohnehin auch die Erwerbseinkünfte angerechnet werden. Dies kann sich aber durch die längere Bezugsdauer beim Elterngeld Plus auch wieder ausgleichen. Zum September ist eine Gesetzesänderung geplant, mit der die Anrechnung des Krankengeldes möglicherweise beendet wird.
mwo/fle
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