Wer über ein Einkommen verfügt, das unter dem Regelsatz des Bürgergeldes liegt, kann sich auch von den Rundfunkgebühren (früher GEZ) befreien lassen.
Andernfalls werde “das Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt”, entschied das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1089/18).
Ablehnung der Härtefallregelung beim Rundfunkbeitrag verstößt gegen das Grundrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss entschieden, dass die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag unter Berufung auf die “Härtefallregelung” gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung verstößt, wenn die Antragstellerin nur über ein Einkommen verfügt, das den sozialrechtlichen Regelsätzen entspricht oder darunter liegt und sie nicht auf vorhandenes Vermögen zurückgreifen kann.
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Alleinerziehende Studentin mit Wohngeld und Bafög-Anspruch
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine alleinerziehende Studentin ihren Lebensunterhalt aus einem Studienkredit und Wohngeld finanzierte und deshalb über ein geringeres Einkommen verfügte als eine Bezieherin von Bürgergeld.
Die zuständige Landesrundfunkanstalt hatte ihren Antrag auf Befreiung abgelehnt, Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht bestätigten die ablehnende Entscheidung.
Das Bundesverfassungsgericht argumentiert, dass die Versagung der Befreiung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet, dass ein Einkommen, das nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entspricht oder sogar darunter liegt, nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen wird.
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Durch die Versagung der Gebührenbefreiung werde die Studentin gegenüber anderen finanziell bedürftigen Personen benachteiligt, von denen nicht verlangt werde, den Rundfunkbeitrag aus ihren sozialrechtlichen Regelleistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu bestreiten, so die obersten Verfassungsrichter.
Diese Schlechterstellung finde ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere auch nicht in der Möglichkeit, “aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren”, so das Gericht.
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum muss beachtet werden
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat Konsequenzen für die Praxis der Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Die Entscheidung zeigt, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Befreiungstatbestände den Gleichheitssatz und das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums beachten muss.
Insbesondere darf die Versagung der Befreiung nicht zu einer Schlechterstellung von Personen führen, die aufgrund ihres geringen Einkommens oder Vermögens auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.
Wer kann eine Befreiung der Rundfunkbeiträge stellen?
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann grundsätzlich beantragen, wer
- Bezieher von Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist.
- BAföG oder einen vergleichbaren Bedarfssatz erhält, zum Beispiel als Stipendiat oder als Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag.
- Schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 ist.
- Bei Flüchtlingen oder Asylbewerbern, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, werden die Rundfunkbeiträge direkt von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt übernommen.
- wenn die Härtefallregelung greift, weil das Einkommen zu niedrig ist
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