Freiwillig Rentenversicherte können die Höhe ihrer Rentenbeiträge eigentlich selbst bestimmen. Die bisherige Praxis der Rentenversicherungsträger, dass ein einmal gezahlter Beitrag nicht mehr geändert werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Dienstag, 29. September 2026, verkündeten Urteil aber nicht gestoppt (Az.: B 10/12 R 2/24 R). Damit bleibt es dabei, dass freiwillig Rentenversicherte die Höhe ihrer monatlichen Rentenbeiträge zwar selbst bestimmen, diese bei einer erfolgten Zahlung aber nicht mehr ändern können.
Nach den geltenden Bestimmungen können alle Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern. Das sind etwa Selbstständige, Freiberufler, im Ausland wohnende Deutsche oder auch Hausfrauen. Die Höhe der freiwilligen Beiträge und auch die Anzahl der Monate, in denen diese gezahlt werden, ist frei wählbar. Auf Grundlage einer Verordnung gehen die Rentenversicherungsträger in ihrer bisherigen Praxis davon aus, dass ein einmal gezahlter Beitrag nachträglich nicht mehr geändert werden kann.
Im Streitfall hatte sich eine frühere Ernährungsberaterin von der Insel Rügen sich für Zeiten ihrer selbstständigen Tätigkeit freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. So zahlte sie im Jahr 2019 jeden Monat den damals geltenden Mindestbeitrag in Höhe von 83,70 Euro (derzeit 112,16 Euro). Im Januar 2020 überwies sie an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Berlin-Brandenburg einen Einmalbetrag in Höhe von weiteren 5.998 Euro. So wollte sie sich höhere Rentenansprüche sichern.
Doch die DRV machte da nicht mit. Zwar könnten bis zum 31. März des Folgejahres noch Rentenbeiträge nachentrichtet werden, aber nicht für Zeiten, in denen bereits Zahlungen erfolgt seien. Das Recht der freiwillig Versicherten, die Höhe ihrer Beiträge zu bestimmen, sei dann verbraucht.
Die Klägerin meinte, dass dieses Vorgehen der DRV nicht mehr der Gesetzeslage entspricht.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam gab ihr noch recht.
BSG belässt es beim Vorgehen der Rentenversicherungsträger
Die dagegen eingelegte Revision der DRV hatte vor dem BSG jedoch Erfolg. Ob freiwillig Versicherte gezahlte Rentenbeiträge noch einmal aufstocken können, ließen die obersten Sozialrichter allerdings offen. Denn der Bescheid der DRV sei bereits bestandskräftig geworden und damit gültig, so dass über diese Frage nicht mehr entschieden werden könne. Damit bleibt es beim Vorgehen der Rentenversicherungsträger, dass nur für Zeiten, in denen keine Zahlungen geleistet wurden, Rentenbeiträge nachentrichtet werden können. fle




