Seit einigen Monaten lebt ein gehörloses Kleinkind bei einer Pflegefamilie in Baden-Württemberg. Die Verständigung im Alltag bleibt schwierig, denn die Pflegeeltern beherrschen keine Gebärdensprache.
Sie beantragen beim zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs – mit dem Argument, nur eine funktionierende familiäre Kommunikation ermögliche dem Kind echte Teilhabe. Der Träger lehnt ab. Die Familie zieht vor Gericht. Sie verliert.
Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 01.06.2026 (L 7 SO 1227/26 ER-B) klargestellt: Der Anspruch auf Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX steht dem behinderten Kind zu – nicht den Personen, die es betreuen. Wer als Pflegeeltern einen eigenen Kostenerstattungsanspruch geltend macht, verwechselt die Anspruchsberechtigung.
Die Eingliederungshilfe zielt, das bestätigt das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum personenzentrierten Ansatz (BSG, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R), auf die Person mit Behinderung selbst.
Leistungen an Dritte sind nur vorgesehen, wenn das Gesetz sie ausdrücklich benennt (BSG, Urteil vom 24.03.2009 – B 8 SO 29/07 R). Ein Gebärdensprachkurs für Pflegeeltern gehört nicht dazu.
§ 113 Abs. 2 SGB IX zählt Leistungen zur Sozialen Teilhabe auf, darunter die Betreuung in einer Pflegefamilie (Nr. 4) und die Förderung der Verständigung (Nr. 6). Nach § 113 Abs. 3 SGB IX richtet sich Nr. 4 nach § 80 SGB IX, Nr. 6 nach § 82 SGB IX. Hinzu kommt eine weitere Hürde:
Zwischen der beantragten Leistung und der angestrebten Teilhabe der behinderten Person muss ein finaler Zusammenhang bestehen (BSG, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R). Genau daran scheitert der Antrag, denn er setzt nicht an der Teilhabeeinschränkung des Kindes an, sondern an der fehlenden Sprachkompetenz der Erwachsenen.
Für die Betreuung in der Pflegefamilie gilt § 80 SGB IX. Das Gericht überträgt hier eine Linie aus dem Jugendhilferecht: Beim Pendant in § 39 SGB VIII sind Fortbildungskosten der Pflegeeltern selbst dann keine Annexleistung, wenn sie der Erziehung des Kindes zugutekommen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.04.2001 – 12 B 96.2358). Was für die Jugendhilfe gilt, überträgt der Senat auf die Eingliederungshilfe.
Für die Förderung der Verständigung gilt § 82 SGB IX – aber nur „aus besonderem Anlass”. Dieses Kriterium grenzt gezielt gegen Dauerbedarfe ab (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2014 – L 4 SO 15/13). Ein Hausgebärdensprachkurs, der die alltägliche Kommunikation innerhalb der Familie sichern soll, ist kein besonderer Anlass, sondern ein permanenter Bedarf.
Genau diese Abgrenzung hatte derselbe Senat bereits 2013 gezogen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 – L 7 SO 4642/12): Die allgemeine Verständigungshilfe für das alltägliche Kommunikationsbedürfnis fällt nicht unter § 82 SGB IX.
Auch der offene Leistungskatalog des § 113 SGB IX hilft nicht weiter. Er erfasst Bedarfe, die an der behinderungsbedingten Teilhabeeinschränkung der betroffenen Person ansetzen – nicht an den fehlenden Sprachkenntnissen Dritter. Der Bedarf liegt bei den Eltern, nicht beim Kind. Diesen Unterschied hält der Senat konsequent durch.
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Wer Anträge auf Eingliederungshilfe bearbeitet, kennt das Muster: Das Gesetz stellt den behinderten Menschen in den Mittelpunkt, Angehörige fallen durchs Raster, so nah ihr Bedarf am Bedarf des Kindes auch liegt. Der Eingliederungshilfeträger sieht in der Verständigung der Pflegefamilie naturgemäß kein eigenes Problem – zuständig, findet er, ist ohnehin ein anderes Amt.
Der Umweg führt über das Jugendamt
Damit ist der Bedarf nicht erledigt, nur an der falschen Stelle geltend gemacht. Ein Anspruch gegenüber dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 27 Abs. 2 SGB VIII als Teil der Hilfen zur Erziehung bleibt von diesem Beschluss unberührt. Wer den Antrag beim Sozialamt oder Eingliederungshilfeträger stellt, verschenkt Zeit – zuständig für die Sprachkurse der Pflegeeltern ist regelmäßig das Jugendamt, nicht der Sozialhilfeträger.
Praktisch bedeutet das: Pflegeeltern gehörloser Kinder sollten den Kostenantrag von vornherein beim Jugendamt stellen, gestützt auf § 27 SGB VIII, nicht auf § 113 SGB IX. Verbände wie der Bundeselternverband gehörloser Kinder e.V. und das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) befürworten diesen Weg rechtlich und unterstützen Familien bei der Antragstellung. Wer sich diesen Umweg spart, verliert wertvolle Zeit im Eilverfahren.
Der Beschluss erging im einstweiligen Rechtsschutz. Er klärt die Eilbedürftigkeit, nicht zwingend die Rechtsfrage für alle Zeit – eine abschließende Klärung im Hauptsacheverfahren bleibt möglich. Bis dahin gilt die hier gezogene Grenze: Eingliederungshilfe für das Kind, Jugendhilfe für die Sprachkompetenz der Eltern.
Fazit
Für betroffene Pflegefamilien zählt am Ende nicht, welches Amt im Recht ist, sondern welches Amt zahlt. Der Senat hat die Zuständigkeit klar gezogen: Der Sozialhilfeträger ist der falsche Adressat für den Gebärdensprachkurs der Eltern. Wer trotzdem dort beharrt, verliert im Zweifel nicht nur das Verfahren, sondern auch die Zeit, die ein Kind mit Hörbehinderung für den Spracherwerb in der Familie nicht hat.
Anmerkung des Verfassers
Nichts anderes rechtliches ergibt sich aus dem Beschluss des Hessischen LSG vom 09.12.2021 – L 4 SO 218/21 B ER –, weil dort ein Anspruch des behinderten Kindes auf einen Hausgebärdensprachkurs für sich selbst streitig war (der Kurs für die Eltern war durch das Jugendamt genehmigt).
Die Antragstellerin gehört zwar dem Grunde nach zum Kreis der Leistungsberechtigten für Leistungen der Eingliederungshilfe, jedoch begründe § 82 i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX keinen Anspruch auf die Gewährung eines Gebärdensprachkurses für die Pflegeeltern (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013, L 7 SO 4642/12).
Der Umstand, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs zugunsten ihrer Pflegeeltern gegenüber dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 27 Abs. 2 SGB VIII als Teil der Hilfen zur Erziehung haben könnte, steht dem nicht entgegen.
Wenn Sozialämter oder Eingliederungshilfen den Gebärdensprachkurs der Pflegeeltern ablehnen, liegt das daran, dass Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) laut Gerichtsurteilen dem behinderten Kind selbst zustehen. Die Finanzierung für die Eltern muss stattdessen in der Regel über das Jugendamt als Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII (in Form eines Hausgebärdensprachkurses) beantragt werden.
Die Kostenübernahme für die Sprachkurse der Eltern, um die familiäre Kommunikation sicherzustellen, wird oft durch den Bundeselternverband gehörloser Kinder e.V. oder das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) rechtlich befürwortet.
Quellen
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2026 – L 7 SO 1227/26 ER-B. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2009 – B 8 SO 29/07 R. Bundessozialgericht, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.04.2001 – 12 B 96.2358. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2014 – L 4 SO 15/13. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 – L 7 SO 4642/12.




