Patienten während der Reha bei Gaststättenbesuch nicht unfallversichert

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Ein geselliger Abend mit anderen Reha-Patienten, ein gemeinsamer Spaziergang oder ein Restaurantbesuch können den Klinikalltag deutlich angenehmer machen.

Doch wer die Reha-Einrichtung für eine private Unternehmung verlässt und dabei stürzt, steht unter Umständen ohne Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung da.

Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Die Richter stellten klar: Nicht jede Aktivität, die während einer Rehabilitation stattfindet, gehört automatisch zur versicherten Reha-Maßnahme. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Unternehmung unmittelbar der medizinischen Rehabilitation dient. (LSG Baden-Württemberg, Az. L 8 U 3286/17)

Patientin stürzt nach einem Gaststättenbesuch

Im verhandelten Fall absolvierte eine damals 53-jährige Frau wegen Anpassungsstörungen eine dreiwöchige Rehabilitation in einer Klinik im Schwarzwald. An einem Samstagabend besuchte sie gemeinsam mit mehreren Mitpatienten eine Gaststätte.

Auf dem Rückweg unterhielt sie sich mit ihren Begleitern, stolperte gegen 22.30 Uhr und fiel auf die linke Hand. Dabei brach sie sich den Ringfinger. Anschließend verlangte sie, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Gemeinsame Freizeit reicht nicht für Versicherungsschutz

Die Patientin argumentierte, Spaziergänge, Bewegung an der frischen Luft und gemeinsame Aktivitäten mit anderen Teilnehmern hätten zu ihrem Reha-Programm gehört. Auch die Stationsärztin bestätigte, dass die Klinik den Patienten allgemein empfahl, Zeit miteinander zu verbringen.

Eine ausdrückliche ärztliche oder psychologische Anordnung für den Gaststättenbesuch hatte es jedoch nicht gegeben. Weder überwachte noch begleitete das Klinikpersonal den Ausflug. Die Berufsgenossenschaft lehnte deshalb die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Gericht sieht privaten Ausflug

Sowohl das Sozialgericht Stuttgart als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg folgten der Einschätzung des Unfallversicherungsträgers. Zwar kann während einer Reha grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen. Dieser Schutz erfasst aber nur Handlungen, die in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit der Rehabilitation stehen.

Ein privater Gaststättenbesuch gehört nach Auffassung der Richter nicht automatisch dazu. Eine allgemeine Empfehlung, Kontakte zu Mitpatienten zu pflegen oder gemeinsam auszugehen, ersetzt keine konkrete therapeutische Anordnung.

Fiktives Beispiel: Soraya aus Köln verletzt sich beim Abendspaziergang

Soraya, 42, aus Köln, nimmt wegen einer mittelschweren Depression an einer stationären Reha teil. Die Klinik empfiehlt ihr, sich regelmäßig zu bewegen und soziale Kontakte zu anderen Patienten aufzubauen.

Eines Abends geht Soraya mit zwei Mitpatientinnen in ein Restaurant. Auf dem Rückweg rutscht sie auf nassem Kopfsteinpflaster aus und verletzt sich am Knie. Obwohl Bewegung und soziale Kontakte ihre Genesung unterstützen, wäre der Restaurantbesuch voraussichtlich eine private Freizeitaktivität.

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Ohne konkrete ärztliche Anordnung oder organisatorische Einbindung in den Therapieplan dürfte die gesetzliche Unfallversicherung den Unfall ablehnen.

Wann ein Unfall während der Reha versichert sein kann

Versicherungsschutz kommt vor allem dann infrage, wenn die Klinik eine konkrete Aktivität ausdrücklich anordnet, organisiert oder therapeutisch begleitet. Dazu können beispielsweise ärztlich verordnete Bewegungseinheiten, überwachte Gruppenausflüge oder fest eingeplante Therapietermine gehören.

Patienten sollten deshalb vor einer Unternehmung klären, ob sie Bestandteil des offiziellen Reha-Plans ist. Eine lose Empfehlung oder der allgemeine Hinweis, aktiv zu bleiben, schafft noch keinen umfassenden Versicherungsschutz.

Auch Essen kann Privatsache sein

Bereits das Sozialgericht Aachen hatte in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Patient während des Essens in einer Reha-Kantine nicht gesetzlich unfallversichert war. Der Mann war dort gestürzt, als er zu Mittag essen wollte. (SG Aachen, Urteil vom 15.01.2016, Az. S 6 U 284/14)

Das Gericht unterschied zwischen dem versicherten Weg zur Kantine und dem Aufenthalt während der Mahlzeit. Essen zählt grundsätzlich zum privaten Lebensbereich. Vergleichbare Regeln gelten auch am Arbeitsplatz: Der Weg zur Kantine kann versichert sein, das Essen selbst in der Regel nicht.

Was Reha-Patienten beachten sollten

Reha-Patienten sollten Freizeitaktivitäten nicht mit verbindlichen Therapieangeboten verwechseln. Findet ein Ausflug aus eigener Initiative statt, spricht vieles für eine private Unternehmung. Das gilt selbst dann, wenn Bewegung, Entspannung oder soziale Kontakte allgemein den Reha-Erfolg fördern.

Nach einem Unfall sollten Betroffene den genauen Ablauf dokumentieren. Wichtig sind der Therapieplan, mögliche ärztliche Anordnungen, Aussagen von Zeugen und Informationen darüber, ob die Klinik die Aktivität organisiert oder kontrolliert hat. Im Einzelfall können solche Details über den Versicherungsschutz entscheiden.

FAQ zum Unfallversicherungsschutz während einer Reha

Sind Reha-Patienten grundsätzlich gesetzlich unfallversichert?

Während einer medizinischen Rehabilitation kann gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen. Er gilt jedoch nicht rund um die Uhr, sondern nur bei Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Reha-Maßnahme zusammenhängen.

Ist ein gemeinsamer Restaurantbesuch mit Mitpatienten versichert?

In der Regel nicht. Organisieren Patienten den Besuch selbst und ordnet die Klinik ihn weder ausdrücklich an noch begleitet sie ihn therapeutisch, handelt es sich meist um private Freizeitgestaltung.

Was sollten Betroffene nach einem Unfall tun?

Betroffene sollten den Unfall sofort melden, Zeugen benennen und alle medizinischen sowie organisatorischen Unterlagen sichern. Außerdem sollten sie prüfen, ob die betreffende Aktivität ausdrücklich im Therapieplan stand oder von der Klinik angeordnet wurde.

Quellenverzeichnis

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil Az. L 8 U 3286/17, Sozialgericht Aachen, Urteil Az. S 6 U 284/14