Abfindung und Arbeitslosengeld: Anwaltskosten mindern den Ruhenszeitraum nicht
Wer nach einer Kündigung eine Abfindung erhält, muss beim Arbeitslosengeld häufig mit einem Ruhen des Anspruchs rechnen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dazu klargestellt, dass die Abfindung nicht um Rechtsanwaltskosten gekürzt werden darf, wenn die Agentur für Arbeit den Ruhenszeitraum berechnet.
Für Betroffene ist das Urteil von praktischer Bedeutung, weil es zeigt, dass Prozesskosten aus einem Kündigungsschutzverfahren den sozialrechtlich relevanten Abfindungsbetrag nicht verringern.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die fristlose, verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin vereinbarten sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2017 sowie eine Abfindung von 30.150 Euro.
Warum die Agentur für Arbeit den Anspruch ruhen ließ
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger zwar Arbeitslosengeld, stellte jedoch zugleich ein Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Hintergrund war, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden war. In solchen Fällen sieht § 158 SGB III vor, dass eine Entlassungsentschädigung, also etwa eine Abfindung, Auswirkungen auf den Beginn der Leistungszahlung haben kann.
Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass für denselben Zeitraum zugleich eine Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung und unmittelbar volles Arbeitslosengeld beansprucht wird. Deshalb tritt nicht automatisch ein Verlust des Anspruchs ein, wohl aber eine zeitliche Verschiebung. Genau um diese Dauer wurde im vorliegenden Fall gestritten.
Die Argumentation des Klägers
Der Kläger hielt die Berechnung der Behörde für zu hoch. Nach seiner Auffassung hätte der Ruhenszeitraum nur 98 Tage betragen dürfen. Er argumentierte, dass von der Abfindung zunächst die Kosten seines Rechtsanwalts abzuziehen seien, weil diese bei den Verhandlungen über den Vergleich mitgedacht worden seien.
Damit wollte er erreichen, dass nur ein niedrigerer Betrag als anrechenbare Entlassungsentschädigung gilt. Je kleiner die berücksichtigte Summe, desto kürzer kann sich unter Umständen auch der Ruhenszeitraum darstellen. Das Anliegen ist nachvollziehbar, fand vor Gericht aber keinen Erfolg.
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen folgte der Auffassung des Klägers nicht. Nach Ansicht des Gerichts gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, Anwaltskosten von der Abfindung abzusetzen, wenn die Agentur für Arbeit das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs berechnet. Entscheidend sei allein, dass eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endete.
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Das Gericht stellte zudem heraus, dass das Gesetz bewusst mit pauschalen und typisierten Regelungen arbeitet. Die Anrechnung erfolgt nicht nach einer individuellen Einzelfallabrechnung sämtlicher Belastungen, sondern anhand gesetzlicher Vorgaben und gestaffelter Freibeträge. Diese Freibeträge richten sich insbesondere nach Alter und Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Warum Verfahrenskosten sozialrechtlich unberücksichtigt bleiben
Besonders wichtig ist der Hinweis des Gerichts auf den Unterschied zwischen Steuerrecht und Arbeitsförderungsrecht. Im Steuerrecht kann die Frage, welche Aufwendungen in welchem Zusammenhang berücksichtigt werden, anders beurteilt werden. Im Recht des Arbeitslosengeldes fehlt jedoch eine Vorschrift, die es erlauben würde, die Abfindung wegen Anwalts- oder Verfahrenskosten nach unten zu korrigieren. Das Gericht hielt diese gesetzliche Typisierung auch verfassungsrechtlich für unbedenklich. Damit ist gemeint, dass der Gesetzgeber zur Vereinfachung pauschale Regeln schaffen darf, selbst wenn dadurch im Einzelfall gewisse Nachteile entstehen. Solche Härten müssen Betroffene nach Auffassung des Gerichts hinnehmen.
Vergleichsformulierungen können später wichtig werden
Bemerkenswert ist auch ein weiterer Punkt der Entscheidung. Das Gericht wies darauf hin, dass der Kläger es versäumt habe, im gerichtlichen Vergleich eine ausdrückliche Regelung zu den Kosten aufzunehmen. Daraus folgt zwar nicht automatisch, dass ein Kostenabzug sonst möglich gewesen wäre, doch zeigt der Hinweis, wie wichtig präzise Vergleichsformulierungen in arbeitsrechtlichen Verfahren sind.
Wer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung verhandelt, sollte deshalb nicht nur auf die Höhe der Zahlung achten.
Ebenso relevant ist die Frage, welche Folgen sich für Sperrzeiten, Ruhenszeiträume und den späteren Bezug von Arbeitslosengeld ergeben können. Arbeitsrecht und Sozialrecht greifen an dieser Stelle eng ineinander.
Was Beschäftigte aus der Entscheidung mitnehmen können
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer macht das Urteil deutlich, dass eine Abfindung sozialrechtlich oft anders behandelt wird, als viele zunächst vermuten. Dass ein Teil der Summe faktisch für Anwälte, Gerichtskosten oder andere Ausgaben verwendet wird, ändert nicht ohne Weiteres den Betrag, den die Agentur für Arbeit zugrunde legt. Wer sich auf eine Beendigung gegen Abfindung einlässt, sollte die Folgen für das Arbeitslosengeld daher möglichst früh prüfen lassen.
Das gilt besonders dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. In solchen Konstellationen kann sich der Beginn des Arbeitslosengeldes nach hinten verschieben, obwohl der Anspruch an sich besteht. Eine spätere Überraschung lässt sich eher vermeiden, wenn der Vergleich nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch sozialrechtlich durchdacht wird.
Die Aussage des Urteils im Überblick
| Frage | Antwort nach dem Urteil |
|---|---|
| Darf eine Abfindung um Anwaltskosten gekürzt werden? | Nein, für die Berechnung des Ruhens beim Arbeitslosengeld gibt es dafür keine Rechtsgrundlage. |
| Warum ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld? | Weil das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde und eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde. |
| Kommt es auf individuell entstandene Prozesskosten an? | Nein, das Gesetz arbeitet mit pauschalen und typisierten Vorgaben statt mit einer Einzelabrechnung. |
| Welche Faktoren berücksichtigt das Gesetz stattdessen? | Vor allem Alter des Arbeitnehmers und Dauer des Arbeitsverhältnisses über gesetzlich geregelte Freibeträge. |
Beispiel aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer einigt sich nach einer Kündigung mit seinem Arbeitgeber vor Gericht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung von 20.000 Euro. Für seinen Anwalt muss er mehrere tausend Euro zahlen und geht deshalb davon aus, dass bei der Agentur für Arbeit nur der verbleibende Restbetrag berücksichtigt wird. Genau das ist nach der Entscheidung aber nicht der Fall: Für die sozialrechtliche Berechnung bleibt die vereinbarte Abfindung grundsätzlich in voller Höhe relevant, auch wenn davon Anwaltskosten bezahlt werden müssen.




