Urteil: Hartz IV-Härtefallregelung greift nicht bei einer Anschaffung eines Kühlschranks.
(27.04.2010) Das Sozialgericht Berlin urteilte: Hartz IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss für die Anschaffung eines neuen Kühlschranks aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht herzuleitendenHärtefallregelung bei Hartz IV, denn bei einem defektem Kühlschrank handelt es sich nicht um einen laufenden, sondern nur einen einmaligen Bedarf, so die Sozialrichter. Vielmehr solle ein Kühlschrank aus den ALG II Regelleistungen angespart werden, urteilte das Sozialgericht. Die ALG II- Bezieherin hätte für den Ersatz aus den Regelleistungen ansparen müssen.
Aus der Urteilbegründung (Az.: S 174 AS 7801/10 ER). Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht. Der Begriff der Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist nicht legal definiert, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Abzugrenzen ist der Begriff der Erstausstattung nach allgemeiner Meinung vom so genannten Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf. Der Begriff der „Erstausstattung“ umfasst die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Maßstab ist dabei (und war bereits schon unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes) die Orientierung am Verbraucherverhalten und dem Lebenszuschnitt auch unterer Einkommensgruppen. Eine Verweisung auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln ist nicht zu beanstanden, denn der Verweis auf die Möglichkeit der Anschaffung von gebrauchten Möbeln ist keine (unzulässige) Ausgrenzung des Leistungsempfängers, sondern der Verweis auf ein übliches, sparsames Verhalten. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist somit, dass es sich um eine Erstausstattung handelt. Die 57jährige Antragstellerin, die seit Jahren einen eigenen Haushalt führt, hat hier weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Kühlschrank als Erstausstattung begehrt wird. Nach dem der hier streitgegenständliche Gegenstand ersetzt werden soll, liegt eine Erstausstattung nicht vor.
In Betracht kommt danach allein ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen des Einzelfalles unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden kann, wenn der Bedarf nicht durch eigenes Vermögen oder auf andere Weise gedeckt werden kann. Ob die Voraussetzungen vorliegen, kann hier dahinstehen, da die Antragstellerin ausdrücklich einen Zuschuss und kein Darlehen begehrt. Ein Anspruch auf einen Zuschuss scheidet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II aber aus.
Schlussendlich kommt auch kein Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Betracht. Danach folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG – bis zur Schaffung einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber – ein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums bei unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfen. Bei der Anschaffung eines Kühlschrankes handelt es sich aber um einen einmaligen Bedarf.
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