Kein Zuschuss für Kindergarten- Ausflüge bei Hartz IV
Das Sozialgericht Berlin (AZ: S 39 AS 9775/10 ER) urteilte: Die Kosten für eine Reise im Rahmen der Kindergarten-Volschulgruppe müssen die Eltern vom Hartz IV Regelsatz selbst übernehmen. Die Sozialrichter wiesen daraufhin, dass es hierfür keine Gesetzesregelung gibt. Anders als bei "mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sieht der Gesetzgeber keine entsprechende Regelung für Kitas vor. Zudem würde auch nicht die Härtefallregelung greifen, da es sich nicht um einen "fortlaufenden besonderen Bedarf" handelt, sondern um einen einmaligen Betrag. Die Härtefallklausel greift nur bei einem "besonderen Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums". Diese Regelung soll (laut Urteil Bundesverfassungsgericht) nur unter "unter engen und strikten" Voraussetzungen und nur für "seltene Fälle"gelten.
Im konkreten fall hatte eine Familie eines 5 Jähriges Sohnes geklagt. Die Kindertagesstätte will im Rahmen der Vorschulgruppe im Mai eine 5-tätige Reise unternehmen. Kindergarten-Ausflug soll 121 Euro kosten. Das Jobcenter wies einen entsprechenden Antrag der Eltern zurück. Die Berliner Sozialrichter schlossen sich der Position des Jobcenters an. Die Kosten hätten auch angespart werden können, da die Reise des Kindes bereits ein Jahr im Voraus geplant gewesen sei. Zudem könne auch das Kindergeld bzw. die laufenden Bezüge "umgeschichtet" werden, so die Richter. (21.04.2010)
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