Kein Anspruch auf Parkerleichterungen für Schwerbehinderte durch Klage

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Schwerbehinderung: Kein einklagbarer Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung für die Gewährung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Das urteilte aktuell das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Bescheinigung ist kein Verwaltungsakt

Bei der auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Abteilung 4 – Straßenverkehr – Nr. 5/2022 vom 22. August 2022 über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen erteilten Bescheinigung handelt es sich um keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGBX

Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung für die Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen im Land Brandenburg

Darum haben Antragsteller bereits deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung, weil es insoweit an einem subjektiv öffentlichen Recht fehlt.

Das gibt aktuell das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bekannt ( Az. L 11 SB 81/25 B ER ).

Antrag kann auch ohne diese Bescheinigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden

Der Antragsteller ist dadurch aber auch nicht rechtlos gestellt, weil er den Antrag auf eine Parkerleichterung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auch ohne die Bescheinigung stellen kann.

Denn in Fällen, die von dem Erlass nicht erfasst sind, unterliegen die Straßenverkehrsbehörden keiner abschließenden Bindung.

Da Krankheiten äußerst vielfältig und unterschiedlich auftreten können, ist es möglich, dass eine bestimmte Art der Behinderung nicht vom Erlass erfasst, mit den dort geregelten Fällen aber vergleichbar ist.

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Bei diesem handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine innerdienstliche Richtlinie, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründet.

Anordnungsanspruch ungeachtet der vorstehenden rechtlichen Begründung wurde auch deshalb nicht glaubhaft gemacht

Weil die Voraussetzungen des Erlasses nicht (mehr) vorliegen.

Denn der insoweit hier allein in Betracht kommende Morbus Crohn dürfte nach Maßgabe der gutachtlichen Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes nur mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten und damit weit von dem nach dem Erlass vorausgesetzten Mindest-GdB von 60 entfernt sein.

Fazit

1. Die Schwerbehindertenbehörden haben lediglich eine verwaltungsinterne Zuarbeit zu leisten.

2. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht kein einklagbarer Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung ( so auch LSG München L 3 SB 61/13 ).

Praxistipp zur Rechtsprechung

ebenso LSG BB, 08.07.2015 – L 13 SB 11/12 –