Kaum bekannt: Diese Vertragsklausel entscheidet, wie hoch Ihre BU-Rente besteuert wird

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Eine befristete Berufsunfähigkeitsrente aus einem Basisrentenvertrag kann steuerlich wie eine Leibrente behandelt werden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass nicht automatisch nur der günstigere Ertragsanteil anzusetzen ist, wenn die Berufsunfähigkeitsrente vor der regulären Altersrente endet.

Entscheidend ist, ob die Berufsunfähigkeitsabsicherung nur ergänzend zur Altersvorsorge besteht und ob eine flexible Renteneintrittsphase eine Versorgungslücke vermeiden kann (5 K 5001/24).

Ehepaar stritt mit Finanzamt über Besteuerung der Berufsunfähigkeitsrente

Im konkreten Fall klagte ein Ehepaar gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2020. Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Ehemann erhielt im Streitjahr eine Rente in Höhe von 66.064 Euro.

Diese Zahlung beruhte auf einem vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen fondsgebundenen Basisrentenvertrag. Der Kläger hatte in früheren Jahren Beiträge zu diesem Vertrag als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht.

Der Versicherungsträger meldete die Zahlung als Leibrente nach dem Einkommensteuergesetz. Als Rentenbeginn war der 21. Oktober 2019 angegeben, als Ende der Rentenzahlung der 30. November 2027.

Finanzamt setzte 51.529 Euro als steuerpflichtige Rente an

Das Finanzamt behandelte die Rente nicht nur mit dem Ertragsanteil als steuerpflichtig. Es setzte vielmehr den sogenannten Besteuerungsanteil an.

Die Kläger hielten das für falsch. Sie meinten, die Zahlung sei eine zeitlich befristete Berufsunfähigkeitsrente und dürfe deshalb nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden.

Versicherungsvertrag kombinierte Basisrente und Berufsunfähigkeitsschutz

Der Vertrag des Klägers enthielt mehrere Bausteine. Die Hauptversicherung war eine fondsgebundene Basisrente mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2006. Die reguläre Rentenzahlung sollte ab dem 1. Dezember 2032 beginnen.

Daneben gab es eine Beitragsbefreiung der Hauptversicherung im Fall der Berufsunfähigkeit. Außerdem war eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart. Die Versicherungs- und Leistungsdauer dieser Berufsunfähigkeitsbausteine lief jeweils bis zum 1. Dezember 2027.

Kläger sah eine Lücke zwischen Berufsunfähigkeitsrente und Altersrente

Der Kläger argumentierte, dass seine Berufsunfähigkeitsrente spätestens am 1. Dezember 2027 ende. Zu diesem Zeitpunkt habe er das 60. Lebensjahr erreicht.  Seine normale Altersrente beginne aber nicht zu diesem Zeitpunkt. Für seinen Geburtsjahrgang liege die Regelaltersgrenze deutlich später, ungefähr bei 67 Jahren.

Auch wenn er eine vorzeitige Altersrente in Betracht ziehe, knüpfe die Berufsunfähigkeitsrente nicht unmittelbar an eine Altersrente an. Deshalb liege nach seiner Auffassung keine ergänzende Absicherung im Sinne der steuerlichen Vorschriften vor.

Geringe gesetzliche Rente sollte gegen frühen Rentenbeginn sprechen

Die Kläger führten außerdem an, dass eine von der Deutschen Rentenversicherung prognostizierte monatliche Regelaltersrente von nur 249,08 Euro zeige, dass der Kläger kaum schon im Jahr 2027 in Altersrente gehen könne.

Daraus folgerten sie, dass die Berufsunfähigkeitsrente nicht als nahtlos ergänzende Absicherung zur Altersrente bewertet werden könne. Die Steuer dürfe daher nur nach dem Ertragsanteil berechnet werden.

Finanzamt sah eine nachgelagerte Besteuerung

Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung. Es sah die Berufsunfähigkeitsrente als Leistung aus einem Basisrentenvertrag an, dessen Beiträge steuerlich begünstigt waren.

Wer Beiträge in der Ansparphase als Sonderausgaben geltend machen könne, müsse spätere Rentenzahlungen grundsätzlich nachgelagert versteuern. Das bedeutet: Die Beiträge werden während des Erwerbslebens steuerlich entlastet, die spätere Rente wird dafür mit dem Besteuerungsanteil besteuert.

Gericht: Besteuerung mit 78 Prozent war rechtmäßig

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage ab. Die Rente des Klägers sei zutreffend mit dem Besteuerungsanteil nach Paragraf 22 Einkommensteuergesetz besteuert worden.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um Leistungen aus einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden Versicherung. Der Kläger hatte Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung geleistet.

Die Hauptversicherung sah eine lebenslange Leibrente vor.  Entscheidend sei der Vertrag und die steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge, nicht die spätere wirtschaftliche Entscheidung des Versicherten.

Warum der Ertragsanteil nicht genügte

Die Ertragsanteilsbesteuerung kommt nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes nur bei Renten in Betracht, deren Beiträge nicht als begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen nach den Regeln für Basisrenten abziehbar waren.

Hier war es anders. Die Beiträge waren in der Vergangenheit als Altersvorsorgeaufwendungen für einen zertifizierten Basisrentenvertrag geltend gemacht worden. Der Kläger war also während der Beitragsphase steuerlich entlastet.

Deshalb griff aus Sicht des Gerichts die nachgelagerte Besteuerung. Die Rente wurde nicht nur mit einem kleinen Ertragsanteil, sondern mit dem für den Rentenbeginn maßgeblichen Besteuerungsanteil angesetzt.

Berufsunfähigkeitsrente war nur ergänzende Absicherung

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Berufsunfähigkeitsrente nur eine ergänzende Absicherung zur Altersvorsorge war.

Das ist wichtig, weil eine Basisrente steuerlich begünstigt sein kann, wenn sie neben der Altersversorgung zusätzlich eine ergänzende Absicherung gegen Berufsunfähigkeit vorsieht. Diese Zusatzabsicherung darf aber nicht wirtschaftlich den Schwerpunkt des Vertrags bilden.

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Das Gericht stellte darauf ab, ob weniger als 50 Prozent der Beitragsanteile auf die Berufsunfähigkeitsrente entfielen. Dann bleibt die Berufsunfähigkeitsabsicherung ergänzend.

Rabatte mussten richtig zugeordnet werden

Nach der Berechnung des Gerichts entfielen 259,83 Euro auf die Altersrente. Die Berufsunfähigkeitsrente wurde nach Abzug des anteiligen Rabatts nur mit 251,05 Euro angesetzt.

Bei einem Gesamtbeitrag von 510,88 Euro ergab sich daraus ein Anteil von 49,14 Prozent für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Damit blieb sie knapp unter der 50-Prozent-Grenze und galt als ergänzende Absicherung.

Befristung der Berufsunfähigkeitsrente war nicht schädlich

Besonders bedeutsam ist der Leitsatz des Urteils: Das Merkmal der ergänzenden Absicherung entfällt nicht allein deshalb, weil die Berufsunfähigkeitsrente durch Befristung vor Beginn der regulären Altersrente endet.

Im Fall des Klägers endete die Berufsunfähigkeitsrente im Jahr 2027. Die reguläre Basisaltersrente sollte zwar erst 2032 beginnen. Der Vertrag enthielt aber eine flexible Rentenbeginnphase.

Diese flexible Rentenbeginnphase lief vom 1. Dezember 2027 bis zum 1. Dezember 2037. Der Kläger konnte den Beginn seiner Altersrente also an das Ende der Berufsunfähigkeitsrente anknüpfen und auf den 1. Dezember 2027 vorverlegen.

Damit lag es nach Auffassung des Gerichts in seiner Hand, eine Versorgungslücke zu vermeiden. Genau deshalb sah das Gericht die Befristung nicht als schädlich an.

Unterschied zu anderen Finanzgerichtsentscheidungen

Die Kläger beriefen sich auf Entscheidungen anderer Finanzgerichte. Dort ging es ebenfalls um Berufsunfähigkeitsrenten, Basisrenten und die Frage, ob der Besteuerungsanteil oder nur der Ertragsanteil anzusetzen ist.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hielt diese Fälle jedoch nicht für übertragbar.  Im hier entschiedenen Fall konnte der Kläger selbst den Rentenbeginn vorziehen und damit an das Ende der Berufsunfähigkeitsrente anschließen. Das war für das Gericht der entscheidende Unterschied.

Warum das Urteil für Rentner und Berufsunfähige wichtig ist

Viele Versicherte gehen davon aus, dass eine befristete Berufsunfähigkeitsrente steuerlich günstiger behandelt wird als eine Altersrente. Das ist jedoch nicht automatisch richtig.

Wenn die Berufsunfähigkeitsrente Teil eines steuerlich begünstigten Basisrentenvertrags ist, kann sie mit dem Besteuerungsanteil versteuert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Berufsunfähigkeitsabsicherung nur ergänzend ist und der Vertrag eine ausreichende Altersvorsorgekomponente enthält.

Steuerliche Entlastung in der Ansparphase hat Folgen

Der Kern der Entscheidung liegt in der nachgelagerten Besteuerung. Wer Beiträge während der Ansparphase steuerlich abziehen konnte, muss spätere Leistungen regelmäßig stärker versteuern.

Das Gericht stellte klar, dass die frühere steuerliche Entlastung nicht folgenlos bleibt. Der Kläger hatte seine Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht.

Deshalb durfte das Finanzamt die spätere Rente als nachgelagert zu besteuernde Leistung behandeln. Der günstigere Ertragsanteil war nicht anzuwenden.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Warum wurde die Berufsunfähigkeitsrente mit 78 Prozent besteuert?
Weil der Rentenbeginn im Jahr 2019 lag und die Zahlung aus einem steuerlich begünstigten Basisrentenvertrag stammte. Für solche Renten gilt die nachgelagerte Besteuerung mit dem gesetzlichen Besteuerungsanteil. Im Streitjahr waren deshalb 78 Prozent der Rentenzahlung steuerpflichtig.

Warum reichte die Befristung der Rente nicht für die Ertragsanteilsbesteuerung?
Die Befristung allein macht aus einer Leistung aus einem Basisrentenvertrag keine nur mit dem Ertragsanteil zu besteuernde Rente. Das Gericht sah die Berufsunfähigkeitsrente weiterhin als ergänzende Absicherung zur Altersvorsorge an.

Was bedeutet ergänzende Absicherung bei einer Berufsunfähigkeitsrente?
Eine Berufsunfähigkeitsabsicherung ist ergänzend, wenn sie nicht den Schwerpunkt des Vertrags bildet. Das Gericht stellte dafür auf die Beitragsanteile ab. Da der Anteil für die Berufsunfähigkeitsrente nach Abzug und Zuordnung des Rabatts unter 50 Prozent lag, blieb sie ergänzend.

Warum war die flexible Rentenbeginnphase so wichtig?
Weil der Kläger seine Altersrente auf den Zeitpunkt vorverlegen konnte, zu dem die Berufsunfähigkeitsrente endete. Dadurch konnte er eine Versorgungslücke zwischen beiden Renten vermeiden. Deshalb war das Ende der Berufsunfähigkeitsrente vor dem regulären Altersrentenbeginn nicht automatisch schädlich.

Ist das Urteil endgültig?
Nein. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof kann daher noch klären, ob und wann eine befristete Berufsunfähigkeitsrente steuerlich nicht mehr als ergänzende Absicherung gilt.

Fazit: Befristete Berufsunfähigkeitsrente kann teuer besteuert werden

Das Urteil zeigt, dass eine befristete Berufsunfähigkeitsrente steuerlich nicht automatisch günstig behandelt wird. Wer eine solche Rente aus einem Basisrentenvertrag erhält, muss prüfen, ob die Beiträge früher steuerlich begünstigt waren und ob die Berufsunfähigkeitsabsicherung nur ergänzend zur Altersvorsorge vereinbart wurde.

Im konkreten Fall blieb der Kläger erfolglos. Die Rente von 66.064 Euro wurde mit dem Besteuerungsanteil versteuert, sodass 51.529 Euro steuerpflichtig waren.

Für Betroffene ist besonders wichtig: Die Vertragsgestaltung entscheidet. Eine flexible Rentenbeginnphase kann dazu führen, dass eine scheinbare Versorgungslücke steuerlich nicht anerkannt wird. Ebenso können Rabatte und Beitragsbefreiungen bei der 50-Prozent-Grenze entscheidend sein.