Jobcenter überweist fast 2400 Euro zu viel Bürgergeld – Gericht verbietet Jobcenter Rückforderung

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Obwohl ein Mann während seiner Immatrikulation keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatte, darf das Jobcenter 2.355,39 Euro nicht von ihm zurückverlangen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide auf. Die Behörde konnte dem Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit nachweisen.

Der Mann wollte ein Mathematikstudium ausprobieren

Der 1988 geborene Kläger hatte bereits ein Musikstudium abgeschlossen und später weitere Studiengänge abgebrochen. Wegen einer psychosomatischen Erkrankung war er über Jahre arbeitsunfähig. Sein Arbeitsverhältnis bestand zwar noch, ruhte aber aufgrund seiner gesundheitlichen Lage.

Nach dem Ende seines Arbeitslosengeldanspruchs erhielt der Mann ab Januar 2018 Leistungen nach dem SGB II. Streng juristisch ging es damals noch um Arbeitslosengeld II, das später als Bürgergeld bezeichnet wurde. Das Jobcenter bewilligte ihm ab Juli 2018 monatlich 796,25 Euro.

Im Herbst 2018 schrieb sich der Mann an einer Universität für den Bachelorstudiengang Mathematik ein. Die Immatrikulation bestand vom 1. Oktober bis zum 21. Dezember 2018. Nach seinen Angaben wollte er lediglich herausfinden, ob er gesundheitlich wieder zu einem Studium in der Lage sein könnte.

Tatsächlich besuchte er keine einzige Lehrveranstaltung. Auch ein aktives Studium nahm er nicht auf. Dem Jobcenter teilte er die Einschreibung zunächst nicht mit.

Studiengebühren auf den Kontoauszügen machten das Jobcenter aufmerksam

Bekannt wurde die Immatrikulation erst bei der Bearbeitung eines Weiterbewilligungsantrags. Auf den eingereichten Kontoauszügen entdeckte das Jobcenter eine Zahlung von Studiengebühren. Nach einer Nachfrage bestätigte der Mann, dass er für ein Vollzeitstudium eingeschrieben war.

Das Jobcenter hob die Leistungsbewilligung rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 21. Dezember 2018 vollständig auf. Mit einem Bescheid verlangte es 2.123,33 Euro ausgezahlte Leistungen zurück. Ein weiterer Bescheid betraf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 232,06 Euro.

Zusammen sollte der Kläger 2.355,39 Euro erstatten. Das Jobcenter warf ihm vor, die Immatrikulation grob fahrlässig nicht mitgeteilt zu haben. Sein Widerspruch blieb zunächst erfolglos.

Das Sozialgericht bestätigte zunächst die Rückforderung

Das Sozialgericht Osnabrück wies die Klage im Januar 2024 ab. Nach seiner Ansicht hätte der Kläger erkennen müssen, dass die Einschreibung eine erhebliche Änderung seiner Verhältnisse darstellte. Die allgemeinen Hinweise in den Bescheiden und Merkblättern hielt das Gericht für ausreichend.

Der Mann legte dagegen Berufung ein. Er erklärte, er habe dem Jobcenter bereits zuvor von seinen Überlegungen zu einem Studium berichtet. Ihm sei jedoch nicht gesagt worden, dass bereits die formale Einschreibung den Leistungsanspruch beendet.

Vor dem Landessozialgericht hatte er schließlich Erfolg. Mit Urteil vom 27. Januar 2026 hob das Gericht sowohl die Entscheidung des Sozialgerichts als auch die Rückforderungsbescheide auf. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen L 11 AS 56/24.

Schon die Immatrikulation beendete den Leistungsanspruch

Beim eigentlichen Leistungsausschluss folgte das Landessozialgericht allerdings der bisherigen Rechtsprechung. Wer für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Vollzeitstudium eingeschrieben ist, erhält grundsätzlich keine regulären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Rechtsgrundlage war § 7 Absatz 5 SGB II.

Dafür genügte bereits die Immatrikulation. Es kam nicht darauf an, ob der Mann Vorlesungen besuchte, Prüfungen ablegte oder das Studium ernsthaft betrieb. Weitere Informationen über den Leistungsausschluss bei einem Vollzeitstudium finden Betroffene in einem gesonderten Beitrag.

Auch der Umstand, dass es sich um ein Zweitstudium handelte, half dem Kläger nicht. Ein persönlicher Ausschluss von der BAföG-Förderung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Leistungen des Jobcenters. Es reicht aus, dass der Studiengang seiner Art nach über das BAföG gefördert werden kann.

Kein Anspruch und keine Rückzahlung sind kein Widerspruch

Auf den ersten Blick wirkt das Ergebnis widersprüchlich. Der Mann hatte objektiv keinen Anspruch, durfte das bereits ausgezahlte Geld aber dennoch behalten. Dahinter stehen zwei rechtlich getrennte Prüfungen.

Zuerst wird festgestellt, ob der Leistungsanspruch während des betreffenden Zeitraums bestand. Anschließend muss das Jobcenter prüfen, ob der frühere Bewilligungsbescheid auch rückwirkend aufgehoben werden darf. Erst nach einer wirksamen Aufhebung kann über § 50 SGB X eine Erstattung verlangt werden.

Einfache Fahrlässigkeit reichte nicht aus

Der Kläger hatte seine Mitteilungspflicht verletzt. Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I müssen Leistungsberechtigte Änderungen unverzüglich mitteilen, wenn sie sich auf die Leistung auswirken können. Die tatsächlich erfolgte Immatrikulation hatte der Mann nicht gemeldet.

Für eine rückwirkende Aufhebung auf dieser Grundlage genügt jedoch nicht jeder Fehler. Der Betroffene muss vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ein lediglich fahrlässiges Versäumnis reicht nicht aus.

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Vorsatz wäre anzunehmen gewesen, wenn der Mann seine Anzeigepflicht kannte und die Immatrikulation bewusst verschwieg. Grobe Fahrlässigkeit hätte vorausgesetzt, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Umfang verletzte. Beides sah das Gericht nicht als erwiesen an.

Die Erklärung des Klägers war für das Gericht glaubhaft

Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, er habe die rechtlichen Folgen einer bloßen Immatrikulation nicht gekannt. Er sei davon ausgegangen, dass erst ein tatsächlich aufgenommenes Vollzeitstudium den Leistungsbezug ausschließe. Das Gericht hielt diese Darstellung aufgrund seines persönlichen Eindrucks für glaubhaft.

Für den Kläger sprach, dass er das Studium niemals tatsächlich begonnen hatte. Er war weiterhin arbeitsunfähig, befand sich noch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis und bemühte sich gleichzeitig um andere berufliche Möglichkeiten. Die Einschreibung sollte ihm lediglich das Ausprobieren einzelner Veranstaltungen ermöglichen.

Der Mann hatte seine Studienüberlegungen zudem bereits gegenüber Beschäftigten des Jobcenters erwähnt. Der genaue Inhalt dieser Gespräche ließ sich später nicht mehr aufklären. Unstreitig hatte ihn jedoch niemand darauf hingewiesen, dass schon die Immatrikulation den Anspruch entfallen lässt.

Selbst die Beschäftigten des Jobcenters mussten nachfragen

Bemerkenswert war für das Gericht auch die Unsicherheit innerhalb der Behörde. Die zuständigen Beschäftigten mussten die Fachaufsicht einschalten, um die rechtlichen Auswirkungen der Immatrikulation zu klären. Das sprach gegen den Vorwurf, die Folgen hätten sich dem sozialrechtlich nicht ausgebildeten Kläger ohne Weiteres aufdrängen müssen.

Der damalige § 7 Absatz 5 SGB II erwähnte weder ein Studium noch eine Immatrikulation ausdrücklich. Er verwies stattdessen auf die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG und auf weitere Vorschriften. Ohne Kenntnis der sozialgerichtlichen Rechtsprechung war daraus nur schwer abzuleiten, dass bereits die Einschreibung für ein nie begonnenes Zweitstudium zum Leistungsausschluss führte.

Auch die Antragsformulare fragten nach den Feststellungen des Gerichts nicht nach einem Studentenstatus. In den ausgehändigten Hinweisen war lediglich allgemein von der Aufnahme einer beruflichen oder schulischen Ausbildung die Rede. Studium, Immatrikulation und der damit verbundene Ausschluss wurden nicht ausdrücklich genannt.

Allgemeine Hinweise begründen nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit

Jobcenter verweisen bei Rückforderungen häufig auf pauschale Hinweise in Bewilligungsbescheiden und Merkblättern. Daraus folgt aber nicht in jedem Fall, dass jede unterlassene Mitteilung grob fahrlässig war. Es muss geprüft werden, wie verständlich der Hinweis war und welche Kenntnisse die betroffene Person tatsächlich hatte.

Das Landessozialgericht berücksichtigte deshalb die persönliche Situation des Klägers, seine gesundheitliche Lage, die Gespräche mit dem Jobcenter und die schwer verständliche Rechtslage. In dieser besonderen Gesamtsituation wertete es das Versäumnis höchstens als einfache Fahrlässigkeit. Damit fehlte die Voraussetzung für eine rückwirkende Aufhebung.

Weil der Aufhebungsbescheid rechtswidrig war, fiel auch die Erstattungsforderung über 2.123,33 Euro weg. Dasselbe galt für die zusätzlich verlangten 232,06 Euro an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Das Jobcenter musste dem Kläger außerdem die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen erstatten.

Das Urteil ist kein Freibrief für verschwiegene Änderungen

Aus der Entscheidung folgt nicht, dass überzahlte Leistungen generell behalten werden dürfen. Wer eine Arbeitsaufnahme, Einkommen, Vermögen, einen Umzug oder eine Ausbildung bewusst verschweigt, muss weiterhin mit einer vollständigen Rückforderung rechnen. Verständliche Hinweise in Antragsformularen und Bescheiden können den Vorwurf grober Fahrlässigkeit stützen.

Außerdem verlangt nicht jede rückwirkende Aufhebung ein Verschulden. Fließt nach der Antragstellung anrechenbares Einkommen oder Vermögen zu, kann § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB X eine Aufhebung auch ohne vorsätzliches Verhalten erlauben. War der Bewilligungsbescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, ist dagegen § 45 SGB X zu prüfen.

Betroffene sollten deshalb nicht allein darauf verweisen, dass sie eine Überzahlung nicht absichtlich verursacht haben. Es kommt auf die verwendete Rechtsgrundlage, den Zeitpunkt der Änderung und den Inhalt der Hinweise an. Einen Überblick über häufige Fehler bietet der Beitrag „Jobcenter will Leistungen zurück – diese Punkte zuerst prüfen“.

Gegen den Rückforderungsbescheid bleibt regelmäßig ein Monat

Nach Zugang eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids läuft grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Dabei sollte nicht nur die Berechnung der Forderung geprüft werden. Ebenso wichtig sind die Aufhebungsnorm, der betroffene Zeitraum und die Begründung des behaupteten Verschuldens.

Hinweise zum Vorgehen enthält der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters. Ergänzend erklärt Gegen-Hartz, was seit Juli 2026 beim Widerspruch gegen Bescheide der neuen Grundsicherung gilt.

Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann je nach Verfahrensstand ein Antrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Gegen-Hartz stellt dazu den Überprüfungsantrag für Jobcenterbescheide vor. Bei hohen Forderungen empfiehlt sich eine Beratung durch eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Urteil stärkt die Einzelfallprüfung bei Rückforderungen

Die Entscheidung des Landessozialgerichts macht deutlich, dass Jobcenter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht pauschal unterstellen dürfen. Eine objektiv falsche Auszahlung beweist noch kein schweres persönliches Fehlverhalten. Die Behörde und anschließend das Gericht müssen sich mit dem Wissensstand und den persönlichen Umständen der betroffenen Person befassen.

Im entschiedenen Fall scheiterte die Forderung nicht an einem fortbestehenden Leistungsanspruch. Sie scheiterte an der fehlenden Grundlage für eine rückwirkende Aufhebung. Die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.