Wenn Strafverteidiger vor Sozialgerichten auftreten, sind Bauchlandungen durchaus nicht selten. Denn „im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren gelten andere Grundsätze als im Strafverfahren“, wie nun das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil vom 11. Juni 2026 ausdrücklich klargestellt hat (Az.: L 14 BA 63/23).
Rentenversicherung fordert hohe Nachzahlung
Der Kläger im Streitfall ist Betreiber von zwei asiatischen Buffetrestaurants mit jeweils mehr als zehn Tischen. Er und seine Ehefrau arbeiteten dort, zudem waren ein paar Minijobber angemeldet.
Nach einer Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume 2016 kam das Hauptzollamt zu dem Ergebnis, dass es nicht möglich sei, die Restaurants mit den gemeldeten Beschäftigten zu betreiben. Gemessen an den in den Restaurants ausgehängten Öffnungszeiten fehlten mehrere Tausend Arbeitsstunden jährlich.
Das Strafverfahren wegen Schwarzarbeit endete mit einer bescheidenen Geldbuße von 4.000 Euro wegen fehlender Arbeitszeitnachweise und wegen Nichtzahlung des Mindestlohns. Ansonsten wurde das Verfahren gegen Zahlung weiterer 2.400 Euro eingestellt.
Um eine ganz andere Summe ging es nun vor den Sozialgerichten. Nach einer Auswertung der Ermittlungsergebnisse des Zolls forderte die Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge für die letzten fünf Jahre nach, nebst Säumniszuschlägen insgesamt knapp 130.000 Euro.
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Mit ihrer Klage argumentierten die Anwälte des Restaurantbetreibers wie wohl auch schon im Strafverfahren: Das alles sei gar nicht bewiesen. Die Restaurants seien kürzer offen und zudem schlecht besucht gewesen. Das hätten er und seine Frau weitgehend alleine erledigt.
LSG Potsdam: Restaurantbetreiber muss 130.000 Euro nachzahlen
Wie schon das Sozialgericht akzeptierte nun auch das LSG dies nicht. Die Rentenversicherung habe sich auf die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts stützen dürfen und habe danach die beitragspflichtigen Lohnsummen schlüssig ermittelt.
Eine solche Schätzung sei zulässig, wenn „aussagekräftige Nachweise“ über die eingesetzten Arbeitskräfte fehlen. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) gelte hier nicht. Anders als im Strafverfahren sei der Nachweis konkreter Straftaten nicht erforderlich. mwo




