Renovierungskosten müssen übernommen werden!
Menschen die Arbeitslosengeld II erhalten haben bei einem Umzug grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Ausgaben für notwendige Renovierungsarbeiten bei Auszug aus der alten Wohnung.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kosten angemessen sind und die Renovierung vertraglich vereinbart wurde, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle entschied (Beschluss vom 11. September 2006, AZ: L 9 AS 409/06 ER).
Das Gericht folgte Paragraf 22, Absatz 1 SGB II
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