Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte: Keine finanziellen Zuschüsse für Schulessen bei Hartz IV
Kinder von Eltern, die auf das Arbeitslosengeld II (ALG II), haben keinen Extra-Anspruch auf finanzielle Zusatzleistungen für das tägliche Essen in Schulen. So entschied das Bundessozialgericht (BSG, Aktenzeichen: B 11b AS 19/07 R) am vergangenen Mittwoch in Kassel. Die Bundesrichter räumten jedoch ein, dass behinderte Kinder eventuell einen Anspruch durch das zuständige Sozialamt erwirken könnten. Genauere angaben machte das Gericht dazu jedoch nicht.
Eine Mutter klagte, da ihr Kind in einer Schule für Sprachbehinderung aufgenommen wurde. An der Schule wird ein Schulessengeld von rund 2,00 Euro pro Tag erhoben. Die Frau klagte, da das Job Center die Kostenübernahme verweigerte. Das BSG machte jedoch deutlich, dass es bei Hartz IV keine Rechtsgrundlage gebe, die eine Kostenübernahme für das Schulessen ermögliche. Im Sozialhilferecht gebe es jedoch einige Rechtsvorschriften, die dies eventuell ermöglichen könnte. Das BSG verwies aus diesem Grund auf das Sozialamt und stellte fest, dass die Mutter nun dort einen Antrag stellen soll. Einen konkreten Rechtsanspruch teilte das Bundesgericht jedoch nicht mit. (26.06.2008)
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