Hartz IV Urteil: Keine Tilgung von Schulden

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Arbeitslosengeld II Empfänger die Schulden machen, müssen diese selbst tilgen

Das Sozialgericht in Berlin urteilte, dass Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger die Tilgung von Schulden selbst übernehmen müssen. Besonders dann, wenn zweckgebundene Sozialleistungen für Miete, Strom etc. nicht an den Hauseigentümer weiter geleitet worden sind. Hierbei hat sich der Kläger- so das Sozialgericht in Berlin im Urteil (S 63 AS 5211/07 ER) selbst in die Lage gebracht. Das Amt übernimmt in diesem Falle auch dann nicht die Kosten der zurück liegenden Mietschulden nicht, wenn eine Kündigung droht.

Im Gesetzestext heißt es dazu: Gemäß § 2 Abs 1 S 1 SGB 2 ist vom Hilfesuchenden zu verlangen, alle zur Verfügung stehenden Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen; bei einem Verstoß gegen diese Pflicht ist eine Schuldenübernahme ausgeschlossen. (27.06.2008) Achtung: Das BSG hat dieses Urteil mittlerweile in widerrufen. Lesen Sie dazu: Tilgungszinsen fürs Eigenheim

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen