Arbeitslosengeld II Empfänger die Schulden machen, müssen diese selbst tilgen
Das Sozialgericht in Berlin urteilte, dass Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger die Tilgung von Schulden selbst übernehmen müssen. Besonders dann, wenn zweckgebundene Sozialleistungen für Miete, Strom etc. nicht an den Hauseigentümer weiter geleitet worden sind. Hierbei hat sich der Kläger- so das Sozialgericht in Berlin im Urteil (S 63 AS 5211/07 ER) selbst in die Lage gebracht. Das Amt übernimmt in diesem Falle auch dann nicht die Kosten der zurück liegenden Mietschulden nicht, wenn eine Kündigung droht.
Im Gesetzestext heißt es dazu: Gemäß § 2 Abs 1 S 1 SGB 2 ist vom Hilfesuchenden zu verlangen, alle zur Verfügung stehenden Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen; bei einem Verstoß gegen diese Pflicht ist eine Schuldenübernahme ausgeschlossen. (27.06.2008) Achtung: Das BSG hat dieses Urteil mittlerweile in widerrufen. Lesen Sie dazu: Tilgungszinsen fürs Eigenheim
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