Hartz IV: Sozialgericht bejaht Mehrbedarf für Straßenschuhe

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Das Sozialgericht Hamburg (AZ: S 39 AS 100/21) entschied, dass Hartz IV Bezieher einen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Schuhe haben, deren Schuhe aufgrund einer Erkrankung fortlaufend verschlissen sind. Das Jobcenter hatte sich geweigert einen Mehranspruch zu gewähren. Stattdessen sollte die Krankenkasse die Straßenschuhe zahlen.

Hoher Verschleiß der Schuhe durch Krankheit

Im konkreten Fall beantragte die Klägerin einen Mehrbedarfszuschuss für die Anschaffung von neuen Schuhen. Aufgrund einer neurologischen Krankheit leidet die Betroffene an einer Fehlstatik der Beine. Die Sprunggelenke und Füße verursachen eine starke Veränderung des Gangbildes.

Aus diesem Grund sind die Schuhe bereits nach 4 bis 8 Wochen an der Innenseite stark abgelaufen. Deshalb verursacht der schnelle Verschleiß medizinisch nachgewiesene starke Schmerzen an den Knien und an den Füßen. Daher muss die Betroffene sehr viel häufiger neue Schuhe kaufen, als durchschnittlich andere Menschen.

Jobcenter lehnte Mehrbedarfsantrag ab und verwies auf die Krankenkasse

Die Betroffene stellte deshalb beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Mehrbedarf für die bereits gekauften vier Paar Schuhe.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und verwies stattdessen auf die Krankenkasse. Die Hartz IV Bezieherin solle dort orthopädisches Schuhwerk beantragen. Zudem bezweifelte die Behörde die Notwendigkeit, obwohl ein Gutachten dieses bescheinigte.

Das Sozialgericht sprach der Antragstellerin einen “Anspruch auf Mehrbedarf für handelsübliche Schuhe wegen eines übermäßigen Verschleißes aufgrund einer Erkrankung” zu.

Ein unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Bedarf

Schließlich erkenne das Sozialgesetzbuch einen Mehrbedarf an, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

Der Bedarf entsteht, wenn Zuwendungen Dritter (wie zum Beispiel die Krankenkasse) und Einsparmöglichkeiten aus dem Regelbedarf fehlen. Der Mehrbedarf muss “erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen”.

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In dem verhandelten Fall besteht ein besonderer Bedarf, da alle zwei Monate neue Schuhe gekauft werden müssen. Dieser Bedarf weicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab und ist daher nicht über die Regelleistungen im SGB II abgedeckt.

Mehrbedarf in Höhe von 19,46 Euro

Für Schuhe und Bekleidung sind in den Regelleistungen monatlich 34,60 EUR vorgesehen. Aus dem Gesetz ergeben sich durchschnittliche monatliche Ausgabn für “Schuhe für Damen ab 14 Jahre” in Höhe von 5,30 Euro.

Weil die Klägerin mit einer Rechnung für 4 Paar Schuhe nachgewiesen hat, dass diese Bedarf besteht, da die Schuhe durch das neurolgische Leiden sehr schnell abgetragen sind, lag der Bedarf etwa 19,46 Euro über dem eines durchschnittlichen Referenzhaushaltes zur Herleitung des Regelbedarfs bei Hartz IV.

Dadurch entsteht eine Unterdeckung des Bedarfs, um nicht unter das Existenzminimum zu fallen. Der erhöhte Bedarf der Betroffenen für Schuhe beläuft sich bei einem Regelbedarf in Höhe von 424 EUR auf etwa 4,5 – 4,6 Prozent des ALG II-Regelbedarfs.

Die Krankenkasse zahlt nachweislich nicht, da es sich hierbei um einen Bedarf für “normale” und nicht orthopädische Schuhe handelt. Daher muss nunmehr das Jobcenter einen Mehrbedarf zahlen.

Aus dem Urteil: “Schließlich ergeben auch die Umstände des vorliegenden Einzelfalles, dass die Klägerin grundsätzlich einen regelmäßigen monatlichen höheren Bedarf hat, der aufgrund der angeborenen Erkrankung ohne bestimmte zeitliche Beschränkung anfällt (…). Längerfristige Planungen bieten der Klägerin keine Möglichkeit zur Deckung dieses immer wieder anfallenden besonderen Bedarfs.”

Entscheidung reiht sich in weitere Urteile ein

Die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg reiht sich somit in weitere Urteile ein. So hatte bereits das Landessozialgericht Berlin laufende Kosten für Bekleidung, Wäsche und Schuhe in Übergröße in Höhe von monatlich 28,36 Euro für einen Hartz IV-Leistungsbezieher mit einer Körpergröße von 2,07 m und Schuhgröße 52 als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt.

Hartz IV abschaffen?

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