Hartz IV: Mehrbedarfszuschlag ohne Sorgerecht

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Für die Anerkennung des Hartz IV-Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende ist es nicht erforderlich, dass die leistungsberechtigte Person Inhaber des Personensorgerechts ist oder dass das zu erziehende Kind ihr leibliches Kind ist (hier für den Fall eines Pflegekindes)

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 25 AS 1446/07) urteilte: Der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende wird für ein Pflegekind auch dann gezahlt, wenn die oder der Alleinerziehende Pflegegeld erhält. Insbesondere ist für die Anerkennung des Mehrbedarfszuschlages nicht erforderlich, dass die leistungsberechtigte Person Inhaber des Personensorgerechts ist oder dass das zu erziehende Kind ihr leibliches Kind ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die betreffende Person die Pflege und Erziehung des Kindes tatsächlich (allein) ausübt, so dass der Zuschlag auch dann anzuerkennen ist, wenn ein Pflegekind versorgt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Alleinerziehende – wie hier – für die Unterbringung, Erziehung und Betreuung des Pflegekindes Pflegegeld nach dem SGB VIII erhält. Denn abgesehen davon, dass bei allein erziehenden Beziehern der vorgenannten Leistung dieselben Bedarfe bestehen wie bei allen anderen allein erziehenden Personen auch, für die der Mehrbedarfszuschlag dazu dient, den höheren Aufwand für die Versorgung, Pflege und Erziehung eines Kindes etwa wegen geringerer Beweglichkeit sowie zusätzliche Aufwendungen für die Kontaktpflege oder die gelegentliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter auszugleichen, ist der Bedarf eines allein erziehenden Beziehers von Pflegegeld gerade losgelöst von dieser Leistung zu beurteilen. Diese Leistung dient dazu, den Lebensbedarf des Kindes zu decken, und wird unabhängig davon gewährt, ob die Pflegeperson allein erziehend ist oder die Pflege des Kindes gemeinsam mit einem Partner übernimmt. Mangels Zweckidentität zwischen dem Pflegegeld und dem Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende kommt eine einschränkende Auslegung des § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht in Betracht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4 Juli 2007 – S 1 B 235/07 – zitiert nach juris sowie Lang/ Knickrehm in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 21 Rn. 28).

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, soweit es um die Frage geht, ob der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II auch dann anzuerkennen ist, wenn der Hilfesuchende Pflegegeld nach § 39 SGB VIII bezieht. (04.07.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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