ALG II: Darlehen fรผr Stromschulden bei Stromsperre
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (AZ: L 7 AS 546/09 B ER) urteilte: Im Falle einer Hartz IV-Bezieherin, der wegen Energiekostenrรผckstรคnden die Stromversorgung gesperrt worden war, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen einen Beschluss des Sozialgerichts Bremen bestรคtigt, mit dem die zustรคndige Arbeitsgemeinschaft verpflichtet worden ist, der Antragstellerin ein Darlehen zur Begleichung der Stromschulden zu gewรคhren.
Das Landessozialgericht hat โ wie schon zuvor das Sozialgericht โ in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf verwiesen, dass die Sperrung der Energiezufuhr eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage darstellt. Denn die regelmรครige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie gehรถrt nach den Lebensverhรคltnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Dies bedeutet, dass der Leistungstrรคger in der Regel entsprechende Schulden gemรคร ยง 22 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch ein Darlehen zu รผbernehmen hat, wenn โ wie hier โ die Stromsperre bereits vollzogen worden ist, und lediglich in atypischen Fรคllen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.
Die Bremer Arbeitsgemeinschaft fรผr Integration und Soziales (BAgIS) hatte zuvor die darlehensweise รbernahme der Stromschulden mit der Begrรผndung abgelehnt, die Wohnung werde durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbewohnbar, da die Antragstellerin weder aus medizinischen Grรผnden auf Strom verbrauchende elektrische Gerรคte angewiesen sei, noch kleine Kinder in der Wohnung lebten. Auch den Betrieb eines Kรผhlschranks hatte die BAgIS nicht fรผr zwingend erforderlich gehalten, da es der Arbeitslosengeld II-Empfรคngerin zuzumuten sei, ihre Lebensmittel tรคglich einzukaufen. (04.07.2009)