Fristlose Kündigung nach Mietrückständen: Mietschulden können nicht aus der Kaution beglichen werden
27.08.2012
Mieter, die Rückstände bei ihren Mietzahlungen haben, können diese nicht aus der hinterlegten Kaution begleichen. Das urteilte das Amtsgericht München mit dem Aktenzeichen: 415 C 31694/11. Auch die erwirtschafteten Zinsen können laut Richterspruch nicht für die Mietrückstände verwendet werden. Die fristlose Kündigung seitens des Vermieters sei daher rechtens.
Schuldner von Mietrückständen können von ihrem Vermieter nicht verlangen, dass diese aus der hinterlegten Mietkaution beglichen werden. Wie die Richter am Amtsgericht München in ihrer Urteilsbegründung betonten, können auch die Zinsen der Kaution nicht zur Mietschuldenbegleichung herangezogen werden.
Kündigung nach Mietrückstand
Im verhandelten Fall konnte der Beklagte seine Miete an die Vermieterin nicht zahlen. Mit insgesamt zwei Monatsmieten lag der Mieter in Verzug, so dass eine fristlose Kündigung seitens der Vermieterin erfolgte. Weil nach einer festgesetzten Frist keine Miete einging, erwirkte die Vermieterin eine Räumungsklage. Vor dem Gericht erklärte der Mann, er habe seine Vermieterin darum gebeten, während der Mietzeit die Außenstände der geschuldeten Miete von der bei Beginn des Mietverhältnisses gezahlten Kaution zu entnehmen. „Wenigstens die Zinsen, die durch das Anlegen der Kaution auf ein Sparkonto verbucht wurden, hätte der Mietschuld angerechnet werden können“, so die Argumentation der Betroffenen.
Auch Zinsen der Kaution können nicht verwandt werden
Doch selbst die Zinsen zur Tilgung der Mietschulden ließ das Amtsgericht nicht gelten. Mieter haben im laufenden Mietverhältnis keinen Zugriff auf die Kaution, so die Richter. Auch das Argument, als Mieter habe man ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht der Kaution, weil die Vermieterin den Mieter nicht über den aktuellen Stand der Zinshöhe informierte, ließ das Gericht in dem rechtskräftigen Urteil nicht gelten. „Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht muss vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt werden, wenn es den Verzug ausschließen soll.“, hieß es in dem Urteilsspruch. Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruches gegen die Vermieterin bezüglich der Höhe der Zinsen würde einen Verzug nur in dem Fall ausschließen, „wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt werde“. (sb)
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