Ausbildung & Mietkaution
Keine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietkautionen bei Ausbildungszwecken
Das Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) sieht eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietkautionen in § 22 Abs. 3 SGB II nur beim Wechsel der Unterkunft, nicht aber bei der zusätzlichen Anmietung einer auswärtig gelegenen Unterkunft zu Ausbildungszwecken vor. Bei einer auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken sind vielmehr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II die §§ 77, 79 und 82 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) einschlägig. Bei einer auswärtigen Unterbringung können für die Unterbringung danach je Tag ein Betrag in Höhe von 31,- EUR, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 340,- EUR erbracht werden. Die Übernahme von Mietkautionen ist nach dieser Vorschrift nicht vorgesehen und kann mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht im Wege einer analogen Anwendung von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfolgen.
Auch § 23 Abs. 1 SGB II kann keine Anwendung finden, weil die Darlehensgewährung nach dieser Vorschrift einen unabweisbaren Bedarf im Einzelfall voraussetzt, der üblicherweise von den Regelleistungen umfasst ist. Die Aufwendungen für Mietkautionen werden als Unterkunftskosten aber gerade nicht von den Regelleistungen des § 20 SGB II umfasst. Eine Übernahme der Kautionskosten als Mietschulden im Darlehenswege im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II scheidet aus, weil – wie dargelegt – eine Wohnungslosigkeit derzeit nicht einzutreten droht. So entschied das LSG Berlin in seinem Urteil – Br. L 18 B 141/07 AS ER (veröffentl. am 10.05.07)
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