Hartz IV: Kein eigenes Kinderzimmer
18.03.2011
Nach Ansicht des sächsischen Landessozialgerichts in Chemnitz benötigen Kleinkinder in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft kein eigenes Kinderzimmer. Das Gericht wies entsprechend eine Klage zurück, obwohl die Kosten der neuen Wohnung den Vorgaben der Kommune entsprochen hätte.
Kinder haben nach Ansicht des Landessozialgerichts Chemnitz keinen Anspruch auf ein eigenes Zimmer. Es sei zumutbar, wenn zwei Kinder im Alter von zwei und vier Jahren sich ein gemeinsames Zimmer teilen würden (AZ: L 7 AS 753/10 B ER). Im konkreten Fall bewohnt eine Familie mit zwei Kindern eine Dreizimmerwohnung. Nach Ansicht der Kläger sei die 3-Zimmer-Wohnung von rund 80 Quadratmetern für eine vierköpfige Familie zu klein. Aus diesem Grund stellten die Betroffenen beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf einer größere Wohnung, die nur unwesentlich größer und teurer gewesen wäre und dem örtlichen Vorgaben entsprochen hätte. Zudem hätten sich bei de Kinder beim Schlafen gegenseitig gestört, so die Argumentation der Kläger. Doch der zuständige Leistungsträger lehnte das Begehren ab. Zwar wären die Kosten für die Unterkunft der neuen Wohnung angemessen, aber ein Umzug sei aus Sicht der beklagten Behörde nicht erforderlich. Bei einem Umzug hätte die Behörde die Umzugskosten nicht übernommen und Wohnkosten der neuen Wohnung nur bis zum Level der alten Wohnung übernommen.
Die Landessozialrichter wiesen die Klage zurück und gaben der zuständigen Behörde Recht. Nach Ansicht der Richter sei die derzeit bewohnte Wohnung nur unwesentlich kleiner, als die anvisierte neue Wohnung. Zudem sei es zumutbar, dass die Kinder in diesem Alter sich ein Zimmer teilen. Ob tatsächlich jedes Kind ein eigenes Zimmer benötige, müsse immer von Fall zu Fall entschieden werden. Hier sahen die Richter die Argumentationen der Eltern als unzureichend an. Das Urteil ist rechtskräftig. (gr)
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