Hartz IV für Studenten im Urlaubssemester

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Hartz-IV Anspruch für Studenten im Urlaubssemester

28.03.2012

Studenten können während eines Urlaubssemesters Arbeitslosengeld II-Leistungen (Hartz IV) beantragen. Das gilt jedoch nur dann, wenn sich die studentischen Antragsteller ausnahmslos aus dem Studium zurückziehen. Werden hingegen weiterhin einzelne Vorlesungen besucht oder daheim Prüfungen vorbereitet, besteht kein Anspruch auf Hartz-IV. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel mit dem Aktenzeichen B 4 AS 102/11 R.

In den Gesetzesregelungen ist klar definiert, dass Studenten oder Auszubildende mit Anspruch auf Bafög oder Masterbafög keinen Leistungsanspruch auf Hartz-IV haben. Laut gängiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es allein auf die Förderfähigkeit des Ausbildungsganges an. Nicht relevant ist, ob im Einzelfall tatsächlich eine Ausbildungsförderung von Seiten des Antragstellers bezogen wird. Nach Meinung der obersten Sozialrichter dürfen Leistungen nach dem SGB II nicht zu „versteckten Ausbildungsförderungen“ mutieren.

Bei einem Urlaubssemester ist es von hoher Wertigkeit, ob der Studierende dennoch Vorlesungen, Veranstaltungen in der Universität oder Fachhochschule besucht. Auch relevant ist, ob der Student vom heimischen Arbeitsplatz aus Hausarbeiten schreibt oder sich auf Prüfungen vorbereitet. In all den genannten Punkten kommt dann kein Hartz IV-Bezug in Frage. Nur wenn der studentische Antragsteller nichts dergleichen betreibt, kann ein Antrag auf Arbeitslosengeld-II erfolgreich sein, so die Richter. (sb)

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