Hartz IV trotz Mehrfamilienhaus-Eigentum

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Urteil: Hartz-IV-Anspruch trotz Mehrfamilienhaus-Eigentum

27.03.2012

Besitzer eines Mehrfamilienhauses haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Das urteilte das Landessozialgericht Bayern (LSG).

Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II haben nur Personen, die eine Hilfebedürftigkeit vorweisen können. Vorhandenes Eigentum in Form von Immobilien wird grundsätzlich als Vermögen verwertet. Alles was zum Vermögen hinzugezählt wird, muss zunächst für den Lebensunterhalt verbraucht werden. In speziellen Situationen können auch Eigentümer von Mehrfamilienhäuser einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld-II haben, ohne die Immobilie als Vermögen zu verwerten. (Az.: L 11 AS 675/10).

Im vorliegenden Fall bewohnt der Kläger ein Wohnhaus mit etwa 12.000 Quadratmeter verpachteter landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die Eltern des Klägers hatten das Grundstück und das Haus im Vorfeld auf den Klagenden übertragen. Vor der Übertragung hatten die Eltern festlegen lassen, dass das Eigentum nicht ohne ihre vorige Zustimmung verkauft werden darf. In einem solchen Falle haben sich die ursprünglichen Eigentümer eine sogenannte Rückübertragung vorbehalten. Zudem hatten die Eltern verhindern wollen, dass ihr Sohn die Immobilie unter dem üblichen Marktwert verkauft, da der Enkel das Grundstück im Jahre 2017 notariell gesichert übertragen bekommt.

Die Richter gaben der Klage statt und hoben ein anders lautendes Urteil der Vorinstanz auf. Der Kläger habe Anspruch auf Hartz IV-Leistungen, auch ohne das Haus und das Grundeigentum verkaufen zu müssen. Ein Wohnhaus mit landwirtschaftlicher Nutzfläche sei nach Auffassung der Landessozialrichter ein „nicht-verwertbarer oder marktfähiger Vermögensgegenstand.“ Der Eintrag im Grundbuch war hier ausschlaggebend: die ursprünglichen Eigentümer haben festhalten lassen, dass das Vermögen auf das Enkelkind über geht. Somit ist der Eintrag im Grundbuch keine sittenwidrige Maßnahme, um eine Vermögensverwertung zu verhindern. Der Kläger habe ein Anrecht auf Arbeitslosengeld-II Leistungen. (sb)