Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft bei getrenntem Essen und Schlafen?

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Der Gesetzgeber geht von einem gemeinsamen Wirtschaften aus, wenn Eheleute oder Lebenspartner zusammen in einer Wohnung leben. Beim SGB II (Hartz IV) wird dann von einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft gesprochen. Das hat auch Auswirkungen auf den Regelbedarf, der dann für den einzelnen Leistungsbeziehenden niedriger ist, weil von einer gemeinsamen Sorge ausgegangen wird.

Was aber passiert, wenn sich Eheleute oder Lebenspartner trennen, aber aufgrund des schwierigen Wohnungsmarktes zunächst in der gemeinsamen Wohnung zusammenleben?

Das Jobcenter wird es nicht anerkennen. Und selbst ein aktuelles Urteil zeigte, dass getrenntes schlafen und essen nicht ausreicht, um eine Bedarfsgemeinschaft aufzulösen. Das wird sich auch beim geplanten Bürgergeld nicht ändern.

Zusammenleben in einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft

Alle in einer Bedafsgemeinschaft lebenden Menschen werden bei der Ermittlung der Leistungsansprüche mitberücksichtigt, sobald eine dieser Personen Hartz IV beantragt. Dieser Zusammenhang kann nur aufgelöst werden, sofern diese dauerhaft getrennt leben, besagt ein aktuelles Urteil.

Um zu ermittlen, ob eine Ehepaar oder andere Personenkonstellation zusammen lebt, prüft das Sozialgericht, ob der familienrechtliche Gegenbegriff des Getrenntlebens zutrifft oder nicht. Neben der rein räumlichen Trennung muss dafür nach außen ein deutlicher und dauerhafter Trennungswille erkennbar sein – zum Beispiel durch einen Scheidungsantrag oder eine Mietkündigung.

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Zusammen getrennt – ab wann gilt eine Trennung nach dem Gesetz

Ein Getrenntleben kann sogar in der gemeinsamen Wohnung vorliegen. Jedoch nur, wenn eine wesentliche ökonomische Trennung vollzogen wird.

Getrenntes Schlafen und Essen sind keine ausreichende Trennung. Ein Dauerhaftes bewohnen einer gemeinsamen Wohnung steht einem Trennungswunsch nach Ansicht der Sozialgerichte entgegen.

Auch eine gelegentliche finanzielle Unterstützung in Form kleiner persönlicher Darlehen oder eine Kontoverfügungsgewalt gelten als Indizien für eine noch bestehende Verbundenheit und eine fehlende ökonomische Trennung.

Aufgrund dieser Punkte hat das Landessozialgericht NRW (L 21 AS 753/20 B ER) die Beschwerde eines Ehemannes abgewiesen, der noch zwei Jahre nach der Trennung mit seiner Frau zusammenlebte und über deren Konten verfügen konnte, sowie gelegentlich Vorfinanzierungen in Höhe von 50 Euro von ihr erhalten hatte.

Erst ab dem Zeitpunkt des eingereichten Scheidungsantrags sah das Gericht einen konkreten Trennungswunsch vorliegen. Erst dann besteht keine Bedarfsgemeinschaft mehr. Beitragsbild: Goran / AdobeStock

Hartz IV abschaffen?

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