Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Bevorzugung von Müttern bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung rechtens ist.
Ein Vater hatte geklagt, weil die Kindererziehungszeiten allein seiner Ex-Partnerin zugerechnet wurden, und war dadurch benachteiligt. Das Gerichtsurteil stellt jedoch klar, dass diese Regelung gerechtfertigt sei, um bestehende Nachteile für Frauen im Berufsleben auszugleichen.
Klage eines Vaters gegen Ungleichbehandlung bei Rentenpunkten
Ein Vater klagte, weil die Kindererziehungszeiten allein seiner Ex-Partnerin angerechnet wurden. Die Frage stand im Raum, ob diese Praxis eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden: Eine gewisse Bevorzugung der Mütter ist im Gesetz vorgesehen und sei auch gerechtfertigt, da Frauen nach der Geburt von Kindern beruflich oft benachteiligt sind.
Die gesetzliche Regelung sei demnach verhältnismäßig und diskriminiere Väter nicht auf verfassungswidrige Weise (Az.: B5R10/23R).
Gericht entscheidet im Zweifel für die Mutter
Die Ex-Partnerin des Klägers bekam die Kindererziehungszeiten für die gemeinsame Tochter angerechnet.
Der Vater fühlte sich durch diese Regelung benachteiligt, da er auch an der Erziehung beteiligt war, jedoch keine Rentenpunkte angerechnet bekam.
Das Bundessozialgericht entschied, dass die Regelung, die im Zweifel die Mutter begünstigt, keine Diskriminierung darstelle.
Die gesetzliche Auffangregelung sieht vor, dass in Fällen, in denen nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, wer das Kind überwiegend erzogen hat, die Mutter die entsprechenden Rentenpunkte erhält. Diese Entscheidung basiert darauf, dass Frauen im Berufsleben nach der Geburt eines Kindes weiterhin Nachteile erfahren.
Gesetzliche Grundlage zur Anrechnung von Erziehungszeiten
Nach geltendem Recht können Eltern gemeinsam entscheiden, welchem Elternteil die Kindererziehungszeiten angerechnet werden.
Liegt keine solche gemeinsame Entscheidung vor, wird die Anrechnung grundsätzlich dem Elternteil zugewiesen, der überwiegend für die Erziehung des Kindes verantwortlich war.
Wenn keine klare Zuweisung getroffen werden kann, wird standardmäßig die Mutter als betreuender Elternteil angenommen.
Der klagende Vater sah sich daher aufgrund seines Geschlechts diskriminiert, insbesondere weil er nach der Trennung das Kind allein versorgt hatte, jedoch nur für die Zeit nach dem Auszug seiner Ex-Partnerin die Rentenpunkte zugesprochen bekam.
Unklare Verhältnisse vor Auszug der Mutter
Der Vater und seine Ex-Partnerin lebten nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2001 zusammen. Während er weiterhin in Vollzeit arbeitete, nahm die Mutter erst nach dem sechsten Geburtstag der Tochter eine Teilzeitstelle an.
Im Jahr 2008 zog die Mutter aus, und der Vater blieb mit der Tochter zurück. Aufgrund der unklaren Verhältnisse über die Erziehungsaufteilung für die Zeit vor dem Auszug der Mutter entschied die Rentenversicherung, dass nur ab dem Zeitpunkt des Auszugs die Erziehungszeiten dem Vater angerechnet werden konnten.
Für die vorherige Zeit erhielt die Mutter die Anrechnung, da keine gemeinsame Zuweisung der Erziehungszeiten erklärt worden war.
Vater berief sich auf Grundgesetz
Der Vater berief sich in seiner Klage auf Artikel 3 des Grundgesetzes, der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen gewährleistet und eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts ausschließt.
Er sah die gesetzliche Regelung, die im Zweifel die Mutter begünstigt, als verfassungswidrig an. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Regelung keine ungerechtfertigte Diskriminierung darstelle, sondern im Kontext der immer noch bestehenden Benachteiligung von Frauen im Berufsleben zu betrachten sei.
Vorinstanzen und deren Urteile
Das Sozialgericht Darmstadt und das Hessische Landessozialgericht hatten die Klage des Vaters ebenfalls abgewiesen. Beide Gerichte argumentierten, dass sich die überwiegende Erziehungsleistung des Vaters für den fraglichen Zeitraum nicht nachweisen ließ.
Die Auffangregelung, welche die Mutter begünstigt, sei verfassungskonform und diene der eigenständigen sozialen Sicherung von Frauen. Das Bundessozialgericht bestätigte nun diese Entscheidung und sah ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassung.
Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rente
Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten soll Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung unterstützen.
Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können bis zu drei Jahre Erziehungszeit angerechnet werden. Bei vor 1992 geborenen Kindern sind es zwei Jahre und sechs Monate.
Diese Regel wurden im Rahmen der sogenannten “Mütterrente” eingeführt, um die Erziehungsleistung von Eltern, insbesondere Müttern, auch rentenrechtlich anzuerkennen.
Pro Jahr Kindererziehung wird fast ein voller Entgeltpunkt gutgeschrieben, was für die betroffene Person einem durchschnittlichen Einkommen entspricht. Derzeit erhöht ein Entgeltpunkt die monatliche Rente um etwa 37,60 Euro. Wer während der Kindererziehung berufstätig bleibt, erhält diese Erziehungszeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich angerechnet.
Versorgungsausgleich und Witwerrente
Bei der Rentenberechnung spielen auch Versorgungsausgleiche bei Ehescheidungen eine Rolle.
So ging es im weitergeführten Teil des Verfahrens um die Neuberechnung einer Witwerrente, nachdem der Versorgungsausgleich zwischen der verstorbenen Versicherten und ihrem früheren Ehemann rückgängig gemacht wurde. Dies hatte direkte Auswirkungen auf die Rentenhöhe des Klägers.
Nachdem der Versorgungsausgleich nachträglich geändert worden war, musste auch die Witwerrente des Klägers neu berechnet werden, was zu einer deutlichen Reduktion führte.