Grundsicherungsgeld: 100.000 Euro Sparbrief – Eilantrag gescheitert

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Sozialgericht Köln verneint sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund bei vorhandenem und auf den Namen der Antragstellerin ausgestelltem Sparbrief von mehr als 100.000,00 EUR.

Das Vorhandensein verfügbarer Mittel gleich welcher Art schließt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes aus

Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II Personen, die hilfebedürftig sind.

Hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen, solange es sich nicht um in Satz 2 genannte Vermögensposten handelt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist von dem zu berücksichtigenden Vermögen für jede Person ein Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR abzusetzen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei sämtlichen vorhandenen Kontoguthaben (Girokonto, Sparkonten, Tagesgeldkonten, Sparbrief) um verwertbares Vermögen, welches in der Gesamtheit auch den Freibetrag von 15.000,00 EUR übersteigt und nicht unter eine der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II fällt. Auch die Karenzzeit des § 12 Abs. 3 SGB II ist überschritten, da die Antragstellerin seit Juli 2024 Leistungen bezieht.

Wenn die Antragstellerin meint, über den Sparbrief nicht verfügen zu können, müssen dazu vertragliche Unterlagen vorgelegt werden, die dies belegen und manifestieren.

Bisher hat die Antragstellerin nicht dargelegt, auf Grundlage welcher Absprachen oder Verträge sie nicht verfügungsbefugt über den Sparbrief sein soll.

Allein eine gegebenenfalls mündliche Absprache mit dem Großvater (die aber ebenfalls nicht belegt oder auch nur behauptet worden ist) würde die rechtliche Möglichkeit der Verfügung über den Sparbrief nicht ausschließen.

Selbst wenn sich die Antragstellerin mit ihrem Großvater dahingehend geeinigt hätte, dass sie nicht über den Sparbrief verfügen können soll (was bisher nicht nachgewiesen ist), wäre die rechtliche Verfügungsbefugnis gegenüber der Bank noch immer bei der Antragstellerin als Inhaberin des Sparbriefs verblieben.

Antragstellerin kann über sämtliche Kontoguthaben und auch über den Sparbrief verfügen

Sodass damit bereits ein den Freibetrag überschreitendes verwertbares Vermögen vorläge, welches eine Hilfebedürftigkeit und damit einen Leistungsanspruch ausschließt.

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin dem Jobcenter gegenüber auch noch zwei Sparbücher erwähnt hat, über die bisher keinerlei genaue Angaben gemacht wurden und wozu auch keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass weiteres zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt.

Hilfebedürftigkeit wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht

Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass der Sparbrief und die nicht näher bezeichneten Sparkonten nicht zu dem verwertbaren Vermögen zu zählen wären (wovon das Gericht aber bisher nicht ausgeht), liegt aufgrund des vorhandenen Guthabens auf den Tagesgeldkonten keine besondere Eilbedürftigkeit und damit kein Anordnungsgrund vor.

Der Anordnungsgrund setzt eine besondere, akute und existentielle Notlage voraus. Wenn die jeweilige Antragstellerin aber über ein Guthaben verfügen kann, ist ihr der vorübergehende Einsatz derartiger Ersparnisse – und seien es auch dem Freibetrag unterliegende Beträge – zuzumuten (LSG Sachsen-Anhalt 19.12.2014, Az.: L 4 AS 458/14 B ER und 24.10.2014, Az.: L 4 AS 423/14 B ER).

Das Vorhandensein verfügbarer Mittel gleich welcher Art schließt damit die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes aus (LSG NRW 20.12.2010, Az.: L 19 AS 1167/10 B ER).

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Die Antragstellerin verfügt ausweislich der Kontoauszüge auch ohne die Berücksichtigung des Sparbriefes über ein Guthaben in Höhe von zuletzt über 3.000,00 EUR.

Dieses Guthaben liegt deutlich über dem zuletzt ermittelten monatlichen Bedarf in Höhe von 1.238,00 EUR. Über dieses Geld kann die Antragstellerin auch frei verfügen und sie kann es zumindest vorübergehend zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes einsetzen.

Auch wenn es sich um Beträge handelt, die – wie von der Antragstellerin angeführt – dem „Schonvermögen“ unterliegen, kann es der Antragstellerin zugemutet werden, auf diese Beträge zur Abwendung einer akuten Notlage zurückzugreifen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher aufgrund des aktuell noch zur Verfügung stehenden Guthabens zur Abwendung einer existentiellen Notlage nicht notwendig.

Anordnungsgrund kann nicht angenommen werden

Wenn die jeweilige Antragstellerin zumutbare Mitwirkungshandlungen ohne ersichtlichen Grund unterlässt und ihrer auch im gerichtlichen Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht nicht (ausreichend) nachkommt und zur Sachaufklärung nicht in dem gebotenen Umfang beiträgt, kann nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ausgegangen werden (LSG NRW 03.09.2014, Az.: L 2 AS 736/14 B ER, 02.06.2014, Az.: L 2 AS 848/14 B ER und 03.05.2007, Az.: L 20 B 18/07 AS ER). So verhält es sich auch hier.

Die Antragstellerin hat nicht alle vom Gericht angeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt

Eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts war daher nicht möglich, was zu Lasten der Antragstellerin geht. Die Antragstellerin hat weder Kontoauszüge zu einem PayPal-Konto, noch Auszüge zu den Kreditkartenkonten noch Unterlagen zu den angegebenen Sparbüchern vorgelegt, obwohl vom Gericht vollständige Auszüge für alle vorhandenen Konten mehrfach angefordert wurden.

Es kann daher auch aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit ausgegangen werden.

Ein Anordnungsgrund wurde demnach aus verschiedenen Gründen nicht hinreichend glaubhaft gemacht

Diese Rechtsauffassung des Sozialgerichts Köln hat nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt.

Das LSG verweigert im einstweiligen Rechtsschutz Bürgergeld (SGB II) bei fehlender Hilfebedürftigkeit und Vermögen.

Wer über verwertbares Vermögen verfügt oder faktische Unterstützung erlangen kann, erhält im Eilverfahren keinen Anspruch auf Weiterzahlung, selbst wenn der unmittelbare Zugriff auf die Mittel kurzzeitig erschwert ist.

Antragstellerin sich aktuell nicht in einer existenzbedrohenden Notlage

Wobei zu berücksichtigen ist, dass bei der diesbezüglichen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch solche Mittel Berücksichtigung finden, deren Inanspruchnahme im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs nicht eingefordert werden kann, die der Antragstellerin aber tatsächlich zur Beseitigung der Notlage zur Verfügung stehen, so etwa i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II geschütztes Vermögen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2017 – L 19 AS 2138/17 B ER, Rn. 7; LSG NRW, Beschluss vom 18.10.2019 – L 7 AS 1326/19 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 14.02.2022 – L 7 AS 1828/21 B ER; LSG Bayern, Beschluss v. 12.12.2017, Az.: L 11 AS 850/17 B ER).

Anmerkung vom Verfasser

Wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist, können Leistungen als Darlehen erbracht werden.

Das Jobcenter kann eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB II davon abhängig machen, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in einer anderen Weise gesichert wird, bspw. durch Verpfändung von beweglichen Sachen oder Rechten (§§ 1204 ff. BGB) und Abtretung (§§ 398 ff. BGB).

Quellen

Sozialgericht Köln, Beschluss vom 28.01.2026 – S 6 AS 3670/25 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2026 – L 2 AS 281/26 B ER