LSG Niedersachsen-Bremen folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Versagungsentscheidungen: Die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid ist wegen des Wegfalls (Erledigung) eines wirksamen anfechtbaren Verwaltungsaktes unzulässig geworden (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I gehalten, Nachweise über das Eigentum am bewohnten Hausgrundstück und von Kontoauszügen für die mittels Kontenabrufersuchen bekannt gewordenen Konten einzureichen.
Die Versagungsentscheidung sei rechtmäßig, so die Vorinstanz des Sozialgerichts Stade Az. S 28 AS 51/24
Denn der Kläger sei im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I gehalten, Nachweise über das Eigentum am bewohnten Hausgrundstück und von Kontoauszügen für die mittels Kontenabrufersuchen bekannt gewordenen Konten einzureichen.
Dem sei er nach Aktenlage nicht nachgekommen. Die Tatsachen seien auch entscheidungserheblich gewesen.
Zu den für die Bewilligung von SGB II-Leistungen zu klärenden Umständen gehöre nämlich die Frage, ob der Kläger über freibetragsüberschießendes Vermögen in Form eines (unangemessenen) Hausgrundstückes bzw. in Form von Barmitteln auf den vorhandenen Konten verfüge.
Denn dies könne zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der für einen Anspruch auf SGB II-Leistungen erforderlichen Hilfebedürftigkeit führen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II).
Dem stünden auch keine Grenzen der Mitwirkung entgegen (§ 65 SGB I)
Im Rahmen eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, sei es dem Kläger zuzumuten, die angeforderten Kontoauszüge vorzulegen und auch Angaben zu dem von ihm bewohnten Hausgrundstück zu machen.
Dem sei er nicht, jedenfalls nicht vollständig nachgekommen. Das gelte auch hinsichtlich der Angaben zum Erbe nach der verstorbenen Mutter (Zeitpunkt des Erbfalls, Umfang der Erbmasse).
Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Kläger zugestellt worden.
Dieser Rechtsauffassung ist der 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen gefolgt (LSG NSB, Urteil v. 11.09.2025 – L 9 AS 466/24 – ablehnend BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2025 – B 4 AS 242/25 BH –).
Die Berufung hatte keinen Erfolg, denn eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versagung findet vorliegend nicht statt
Der Versagungsbescheid vom 18. Dezember 2023 ist durch den Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2024 gegenstandslos geworden und hat sich im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt.
Soweit das SG diese Frage unter Bezugnahme auf den etwas anders gelagerten Fall der Entziehung laufender Leistungen noch offengelassen hat, ist sie, wie bereits das Bayerische LSG durch Beschluss vom 29. Dezember 2010 entschieden hat (L 16 AS 738/10; vgl. auch Urteile vom 12. Juli 2018 – L 18 SO 38/18 – sowie vom 19. Juli 2018 – L 7 AS 452/18; ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Mai 2023 – L 2 AS 128/23 B ER; Urteil vom 30. Juni 2016 – L 2 AS 260/15), dahingehend zu beantworten, dass die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid wegen des Wegfalls (Erledigung) eines wirksamen anfechtbaren Verwaltungsaktes unzulässig geworden ist.
Ein nachfolgender Ablehnungsbescheid – hier derjenige vom 5. Februar 2024 –, der mit einer anderen Klageart (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage) anzugreifen ist, was der Kläger nach Aktenlage auch getan hat, ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden (vgl. Voelzke, in: jurisPK-SGB I, 4. Auflage 2024 – Stand 6. November 2024 –, § 66 SGB I, Rn. 77 m.w.N.).
Der Erlass des Ablehnungsbescheides hatte auch im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Versagungsbescheid unwirksam geworden ist.
Denn die Anfechtungsklage wird dadurch grundsätzlich unzulässig; im vorliegenden Fall war sie bereits bei Klagerhebung unzulässig, weil der Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2024 vor der Klagerhebung am 7. März 2024 erlassen worden war. Das Jobcenter hatte den Widerspruch in der Folge zu Recht als unzulässig verworfen.
Nach Erledigung des Versagungsbescheides besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr
Der Kläger war nach der Erledigung des Versagungsbescheides durch diesen nicht mehr beschwert und hatte auch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Das ist dem Kläger im laufenden Verfahren bereits mitgeteilt worden, zuletzt mit gerichtlicher Verfügung vom 29. Oktober 2024.
Die ihm mehrfach gegebene Anregung, die vorliegende nicht Erfolg versprechende Klage bzw. Berufung zurückzunehmen und seine Ansprüche in dem Verfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2024 weiterzuverfolgen, hat der Kläger nicht aufgegriffen, sondern das vorliegende Verfahren gleichwohl und bewusst weitergeführt.
Dass der Kläger die Sach- und Rechtslage nicht akzeptieren will oder kann, vermag seiner Klage bzw. nunmehr seiner Berufung aber nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Anmerkung vom Verfasser
Da sich der Versagungsbescheid durch den Ablehnungsbescheid jedenfalls auf andere Weise erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X), bestand von Anfang an für die Klage gegen den Versagungsbescheid kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zur Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses von Amts wegen BSG vom 15.02.2023 – B 11 AL 39/21 R –).
Rechtsprechungshinweis
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Aufhebung des Versagungsbescheides
Ein Bürgergeld-Empfänger hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des Versagungsbescheides vom Jobcenter, wenn mit Erlass der Bewilligungsbescheide gemäß § 39 Abs. 2 SGB X sich dieser auf andere Weise erledigt hat (LSG Baden-Württemberg mit Urteil AZ: L 3 AS 2341/23).
Hinweis für Experten des Sozialrechts
Aufgrund des beschränkten Regelungsgehalts erledigt sich eine Versagungsentscheidung auf sonstige Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X, wenn der Leistungsträger nachfolgend, sei es durch eine bewilligende, sei es durch eine ablehnende Entscheidung, doch inhaltlich über den Anspruch entscheidet (vgl. in diesem Sinne z.B. auch:
LSG Hessen, Urteil vom 03.06.2026 – L 6 AS 363/25 –;
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Mai 2023 – L 2 AS 128/23 B ER – und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. September 2025 –
L 9 AS 466/24 – sowie Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 04.02.2026) Rn. 65 und
Schmitt SGb 2023, 87, 88 f.; für den Fall einer nachfolgenden Bewilligung, allerdings mit Argumenten, die auch im Falle einer Ablehnung gelten, auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 2024 – L 3 AS 2341/23 –)
In diesem Falle beruft sich der Leistungsträger nicht mehr auf das mit der unzureichenden Mitwirkung einhergehende Entscheidungshindernis, sondern schließt das Verwaltungsverfahren durch die (ablehnende) Sachentscheidung endgültig ab; die Regelungswirkung der Versagungsentscheidung entfällt damit.
Quellen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.09.2025 – L 9 AS 466/24 – ablehnend Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. Dezember 2025 – B 4 AS 242/25 BH
Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 27.11.2024 – L 3 AS 2341/23
Bundessozialgericht, Urteil vom 15.02.2023 – B 11 AL 39/21 R
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.12.2010 – L 16 AS 738/10
Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 12. Juli 2018 – L 18 SO 38/18 – sowie vom 19. Juli 2018 – L 7 AS 452/18
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Mai 2023 – L 2 AS 128/23 B ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2016 – L 2 AS 260/15
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.06.2026 – L 6 AS 363/25




