Eine unter Betreuung stehende Person muss zur Begleichung der Betreuervergütung ihre Immobilie als Vermögen einsetzen, wenn diese innerhalb von sechs Monaten verkauft werden kann.
Nur weil die Immobilie an eine Mutter mit drei minderjährigen Kindern vermietet ist und wegen Beitragsrückständen keine Gebäudeversicherung mehr besteht, ist eine Verwertung damit nicht ausgeschlossen, entschied das Landgericht Münster in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 17. Juni 2026 (Az.: 5 T 174/26).
Konkret ging es um einen unter Betreuung stehenden, depressiven Mann. Der Betreuer beantragte bei der Landeskasse für die Zeit von 11. September 2025 bis zum 10. Dezember 2025 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.039,50 Euro.
Für die Zeit vom 11. Dezember 2025 bis 10. März 2026 beantragte er eine weitere Betreuervergütung in Höhe von 932,50 Euro. Die von ihm betreute Person sei mittellos und könne seine Vergütung nicht bezahlen, so seine Begründung.
Die Landeskasse lehnte die Zahlung der Vergütung ab. Die betreute Person verfüge in Münster über eine vermietete Immobilie mit einem Verkehrswert von 161.000 Euro. Abzüglich bestehender Belastungen auf das Haus verbleibe eine verwertbare Differenz in Höhe von 43.984 Euro. Zwar stehe dem Betreuten auch ein Freibetrag von 10.000 Euro zu. Dennoch verbleibe damit ein verwertbares Vermögen, welches für die Betreuervergütung eingesetzt werden müsse.
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Der Betreuer bestritt, dass die Immobilie verkauft werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel sei von einem einzusetzenden Vermögen auszugehen, wenn dieses innerhalb von sechs Monaten verwertet werden kann. Da das Haus an eine Mutter mit vier Kindern vermietet worden sei und wegen Beitragsrückständen keine Gebäudeversicherung mehr bestehe, sei der Verkauf der Immobilie in dieser Frist nicht möglich.
Landgericht Münster: Es verbleibt aber Freibetrag von 10.000 Euro
Das Landgericht entschied, dass für die Begleichung der Betreuervergütung grundsätzlich das Vermögen des Betreuten unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 10.000 Euro eingesetzt werden müsse. Erst wenn der Verkauf innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht möglich sei, sei von einer Mittellosigkeit auszugehen. Hier sei die Sechsmonatsfrist bereits noch gar nicht abgelaufen.
Weiterhin stehe auch die Vermietung dem Verkauf der Immobilie nicht entgegen. Es sei durchaus üblich, vermietete Immobilien zu veräußern, zumal hier die Mieterin ihre Miete zuverlässig zahlt.
Auch dass keine Gebäudeversicherung mehr besteht, mache den Verkauf nicht unmöglich. So könne der Käufer die Versicherungsbeiträge übernehmen und den Kaufpreis dann entsprechend mindern. Alternativ könne er nach dem Kauf auch eine neue Gebäudeversicherung abschließen. fle




