Sie lassen sich von Angehörigen pflegen, wohnen in Deutschland und haben einen anerkannten Pflegegrad. Trotzdem zahlt die Pflegekasse kein Pflegegeld, sondern nur Sachleistungen. Genau diese Konstellation hat das Bundessozialgericht entschieden und dabei eine klare, für viele Betroffene bittere Linie gezogen (BSG, Urteil vom 12.06.2025 – B 3 P 8/23 R).
Inhaltsverzeichnis
Der Fall: Pflege in Deutschland, Rente aus einem anderen EU-Staat
Die Klägerin, Jahrgang 1936, lebt dauerhaft in Deutschland und wird von ihrer Tochter gepflegt. Ihre Altersrente erhält sie ausschließlich aus Polen, dort ist sie auch kranken- und pflegeversichert. Mit einer sogenannten S1-Bescheinigung wies sie nach, dass sie in Deutschland Anspruch auf Sachleistungen hat, also auf Hilfe am Wohnort.
Bewilligt wurden Pflegesachleistungen – beantragt war Pflegegeld
Die deutsche Pflegekasse erkannte den Pflegegrad 3 an und bewilligte Pflegesachleistungen ab Juni 2017. Die Klägerin wollte jedoch rückwirkend Pflegegeld erhalten, weil die Pflege tatsächlich durch ihre Tochter erfolgte. Die Pflegekasse lehnte ab. Sozialgerichte bestätigten diese Entscheidung bis hin zum Bundessozialgericht.
S1-Bescheinigung: Hilfe ja, Mitgliedschaft nein
Mit der S1-Bescheinigung erhalten Sie Zugang zu medizinischen und pflegerischen Sachleistungen im Wohnstaat. Sie werden dadurch aber kein Mitglied der deutschen Kranken- oder Pflegeversicherung. Genau dieser Unterschied ist entscheidend, denn das Pflegegeld nach dem SGB XI setzt eine Zugehörigkeit zur deutschen sozialen Pflegeversicherung voraus.
Warum das Pflegegeld am Versicherungsstatus scheitert
Das Bundessozialgericht stellte klar, dass Pflegegeld nach deutschem Recht nur erhält, wer die Voraussetzungen des SGB XI erfüllt, insbesondere die Vorversicherungszeiten. Die Klägerin bezog keine deutsche Rente und unterlag deshalb nicht der deutschen Pflegeversicherung. Damit fehlte die rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Pflegegeld gegen die deutsche Pflegekasse.
EU-Recht hilft nicht beim Wechsel von Sachleistung zu Pflegegeld
Die Klägerin berief sich auf die europäische Koordinierungsverordnung VO (EG) 883/2004 und machte geltend, Pflegegeld sei funktional einer Sachleistung gleichzustellen. Das Gericht widersprach deutlich. Das EU-Recht koordiniert die Systeme der sozialen Sicherheit, es gleicht sie aber nicht an und schafft kein einheitliches Wahlrecht.
Pflegegeld gilt europarechtlich als Geldleistung
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zählt das deutsche Pflegegeld zu den Geldleistungen. Es fließt pauschal, unabhängig von konkreten Pflegekosten, und steht zur freien Verfügung. Damit unterscheidet es sich grundlegend von Pflegesachleistungen, die konkrete Pflege organisieren oder finanzieren.
Sachleistungsaushilfe endet dort, wo Geldleistungen beginnen
Im EU-Recht gilt ein klarer Grundsatz: Sachleistungen werden am Wohnort erbracht, Geldleistungen zahlt der zuständige Versicherungsträger. Für die Klägerin war das der polnische Träger, nicht die deutsche Pflegekasse. Eine Auszahlung von Pflegegeld durch die deutsche Kasse wäre nur bei einem ausdrücklichen Einvernehmen zwischen den Trägern möglich gewesen, das hier fehlte.
Das Gericht sah keine Ungleichbehandlung wegen Staatsangehörigkeit oder Wohnort. Der Ausschluss vom Pflegegeld ergab sich allein aus der Zuordnung zur polnischen Versicherung. Das EU-Recht garantiert keine Neutralität der Wohnsitzwahl bei Sozialleistungen, sondern akzeptiert Unterschiede zwischen den nationalen Systemen.
Praktisches Problem zählt rechtlich nicht
Die Klägerin argumentierte, sie habe die bewilligten Pflegesachleistungen praktisch nicht nutzen können. Das Gericht hielt dem entgegen, dass Versorgungsprobleme keinen Anspruch auf eine andere Leistungsart begründen. In solchen Fällen sollen Pflegekassen beraten und helfen, die Sachleistungen tatsächlich nutzbar zu machen.
FAQ: Pflegegeld, EU-Rente und Pflegeversicherung
Bekommen Sie in Deutschland Pflegegeld, wenn Sie nur eine EU-Rente beziehen?
In der Regel nicht, wenn Sie nicht in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert sind und die Vorversicherungszeiten fehlen.
Was bedeutet die S1-Bescheinigung konkret für Pflegeleistungen?
Sie ermöglicht Ihnen Sachleistungen im Wohnstaat, begründet aber keine Mitgliedschaft in der deutschen Pflegeversicherung und keinen Anspruch auf deutsches Pflegegeld.
Warum zählt Pflegegeld nicht als Sachleistung?
Weil es pauschal gezahlt wird und nicht an konkrete Pflegekosten gebunden ist. Diese Struktur macht es europarechtlich zu einer Geldleistung.
Kann die deutsche Pflegekasse Pflegegeld für einen ausländischen Träger zahlen?
Das ist nur möglich, wenn beide Träger ein ausdrückliches Einvernehmen herstellen. Ohne diese Abstimmung entsteht kein Anspruch.
Was sollten Sie tun, wenn Sachleistungen bewilligt sind, aber nicht funktionieren?
Sie sollten die Pflegekasse auf Beratung, Unterstützung und Organisation der Versorgung festnageln, statt auf einen Wechsel zum Pflegegeld zu setzen.
Fazit
Das Bundessozialgericht zieht eine klare Grenze: Bei einer EU-Rente bleibt Pflegegeld eine Geldleistung des zuständigen ausländischen Trägers, keine Option des Wohnstaats. Wer in Deutschland lebt, aber im EU-Ausland pflegeversichert bleibt, erhält Hilfe über Sachleistungsaushilfe, nicht über deutsches Pflegegeld. Für Betroffene ist entscheidend zu wissen, dass sich der Konflikt meist nicht über einen Leistungswechsel lösen lässt, sondern nur über eine konsequente Durchsetzung funktionierender Sachleistungen.




