Bürgergeld-Beziehern kann Mehrbedarf für Gastherme zustehen

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Wer Bürgergeld Leistungen nach dem SGB II bezieht, kann einen Mehrbedarf für den Betrieb einer in der Wohnung/Haus befindlichen Gastherme beim Jobcenter beantragen. Der Mehrbedarf gilt dann, wenn die Gastherme nicht nur für die Heizung verwendet wird, sondern auch für die dezentralen Warmwasserversorgung. Das hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7/14 AS 1/21 R) geurteilt.

Gastherme für Heizung und Warmwasserversorgung

Immer wieder “vergessen” Jobcenter den Mehrbedarf für den Betrieb einer Gastherme, wenn diese auch der Warmwasserversorgung dient.

Erwachsene Bürgergeldbezieher haben einen gesetzlichen Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 2,3 Prozent des Regelbedarfs. Bei Kindern beträgt der Mehrbedarf je nach Alter zwischen 0,8 und 1,4 Prozent.

Im konkreten Fall war die in Wuppertal lebende Bürgergeldbezieherin (damals noch “Hartz IV”) mit ihrer erwachsenen Tochter und ihrem Sohn 2016 in eine neue Mietwohnung gezogen. Eine in der Wohnung befindliche Gastherme sorgte für die Beheizung und Warmwasserversorgung.

Die Stromkosten für den Betrieb der Gastherme wollte sie vom Jobcenter Wuppertal erstattet bekommen. Grundsätzlich sind Stromkosten zwar aus dem Regelbedarf zu finanzieren.

Wenn Strom für den Betrieb der Heizung anfällt

Etwas anderes gilt, wenn der Strom für den Betrieb der Heizung benötigt wird. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Übernahme der Stromkosten als Unterkunftskosten. Die Kosten für den Betriebsstrom der Gastherme werden in der Regel mit fünf Prozent der Brennstoffkosten veranschlagt.

Im Streitmonat 2016 schätzte das Jobcenter den Betriebsstrom der Gastherme hier auf 1,50 Euro.

Zu wenig, fand die Arbeitslosengeld-II-Bezieherin. Sie forderte 5,06 Euro mehr. Die Schätzung der Stromkosten für die Gastherme mit fünf Prozent entbehre jeder Grundlage. Zum einen würden die Stromkosten immer weiter steigen, zum anderen benötigten gerade ältere Anlagen besonders viel Betriebsstrom.

BSG: Zuschlag gibt es nur bei Warmwasserversorgung mit Gastherme

Die Klage der Frau hatte vor dem BSG Erfolg. Allerdings ließ das BSG offen, inwieweit von der pauschalen Schätzung der Betriebsstromkosten für eine Gastherme abgewichen werden könne. Im vorliegenden Fall stehe der Klägerin jedoch der gesetzliche Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversorgung zu. Denn die Gastherme diene hier auch der Warmwasserversorgung im Haushalt.

Nach dem Gesetz müsse das Jobcenter einen Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 2,3 Prozent gewähren.

Wie viel können Bürgergeld-Beziehende an Mehrbedarf geltend machen?

Alleinstehende mit einem aktuellen Regelsatz von 502 Euro (2023) können somit 11,55 Euro geltend machen. Erwachsene Partner bei einem Regelbedarf von 451 Euro 10,37 Euro. Für Kinder gilt ein Mehrbedarf – je nach Alter – zwischen 0,8 und 1,4 Prozent. Also zwischen 2,54 Euro und 5,88 Euro.

Nur ein Teilerfolg

Im konkreten Fall könne die Klägerin die Warmwasserpauschale jedoch nicht voll ausschöpfen, da sie ausdrücklich nur die Zahlung weiterer 5,06 Euro beantragt hatte. Daher konnte ihr das BSG auch nur diesen Betrag zusprechen. fle/mwo/sb

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