Eine Frau beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie sich gesundheitlich nicht mehr in der Lage sah, einer Arbeit regelmäßig nachzugehen.
Die Rentenversicherung lehnte den Antrag zunächst ab und argumentierte, die Betroffene könne trotz Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Der Streit landete schließlich vor dem Sozialgericht Nordhausen (S 20 R 1842/13).
Inhaltsverzeichnis
Der Hintergrund der Klägerin und ihr beruflicher Weg
Die Klägerin war gelernte Zigarettenfacharbeiterin und hatte zuletzt unter anderem als Webereimitarbeiterin gearbeitet. Außerdem war sie zeitweise in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen beschäftigt. Am 18.04.2012 stellte sie den Antrag auf Erwerbsminderungsrente, weil sie wegen einer Vielzahl an Erkrankungen eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit nicht mehr für möglich hielt.
Die Entscheidung der Rentenversicherung und warum sie ablehnte
Die Rentenversicherung holte zunächst Gutachten ein, unter anderem auf orthopädischem und augenärztlichem Gebiet. Auf dieser Grundlage lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 20.09.2012 ab. Nach Auffassung der Kasse sei die Klägerin noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben, weshalb keine volle Erwerbsminderung vorliege.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, doch auch nach einem weiteren Gutachten auf nervenärztlichem Fachgebiet blieb es bei der Ablehnung.
Was die Klägerin dagegen vorbrachte
Die Klägerin hielt die Einschätzung der Rentenversicherung für realitätsfern. Sie machte geltend, dass nicht eine einzelne Diagnose, sondern die Gesamtheit ihrer körperlichen und psychischen Erkrankungen entscheidend sei.
Aus ihrer Sicht führten die Beschwerden zusammen dazu, dass sie weder Belastung noch Stress noch regelmäßige Arbeitsabläufe überhaupt noch bewältigen könne.
Die medizinischen Gutachten im Gerichtsverfahren
Im Klageverfahren ließ das Gericht zahlreiche Befundberichte einholen und beauftragte zwei wesentliche Gutachten. Das orthopädische Gutachten kam trotz verschiedener körperlicher Einschränkungen zu dem Ergebnis, die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten, allerdings nur unter deutlichen Schonbedingungen wie überwiegend sitzend, ohne schweres Heben, ohne Zwangshaltungen und ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten.
Entscheidend wurde jedoch das psychiatrisch-psychosomatische Gutachten, das eine schwere psychische Belastungslage beschrieb, unter anderem eine rezidivierende depressive Störung in mittel- bis schwergradiger Ausprägung, Angststörungen und eine chronische Schmerzstörung.
Warum das Gericht der psychischen Einschätzung folgte
Das Gericht stellte klar, dass unterschiedliche Einschätzungen in psychiatrischen Grenzfällen zwar vorkommen, aber nicht automatisch dazu führen, dass Gutachten als Beweismittel untauglich wären. Im konkreten Fall sah das Gericht allerdings keinen bloßen Grenzfall, sondern eine ernsthafte und nachvollziehbar begründete Leistungsminderung.
Es überzeugte die Kammer, dass die Klägerin nach den Befunden des psychiatrischen Gutachtens zum maßgeblichen Zeitpunkt nur noch weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leistungsfähig war. Als Zeitpunkt des Leistungsfalls wurde die Untersuchung im August 2014 als maßgeblich angesehen.
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Volle Erwerbsminderung und befristete Rente
Das Gericht verpflichtete die Rentenversicherung, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Gleichzeitig wurde die Rente befristet, weil aus Sicht des Gutachters und des Gerichts noch Behandlungsmöglichkeiten bestanden und eine Verbesserung nicht ausgeschlossen werden konnte.
Konkret wurde die Rente befristet zugesprochen vom 01.03.2015 bis zum 28.02.2017. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab, weil ein noch früherer Leistungsfall nicht sicher nachgewiesen werden konnte.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können
Der Fall zeigt, dass widersprüchliche Gutachten nicht das Ende bedeuten müssen. Wenn ein Gutachten die Einschränkungen nachvollziehbar, testpsychologisch und biografisch stimmig herleitet und die Auswirkungen auf den Arbeitsalltag konkret beschreibt, kann es vor Gericht den Ausschlag geben.
Ebenso wichtig ist, dass der Zeitpunkt des Leistungsfalls sauber begründet wird, denn davon hängt ab, ab wann überhaupt gezahlt werden muss und ob eine Befristung in Betracht kommt.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Gutachten
Kann ich trotz widersprüchlicher Gutachten eine volle Erwerbsminderungsrente bekommen?
Ja, wenn das Gericht ein Gutachten als besonders schlüssig und überzeugend bewertet und daraus folgt, dass das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich liegt.
Warum wird eine volle Erwerbsminderungsrente oft nur befristet bewilligt?
Eine Befristung ist üblich, wenn Behandlungen oder Reha-Maßnahmen eine Besserung möglich erscheinen lassen und die dauerhafte Aufhebung der Leistungsfähigkeit nicht sicher feststeht.
Welche Grenze ist entscheidend für volle Erwerbsminderung?
Entscheidend ist, ob man unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes voraussichtlich auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Was zählt stärker: körperliche oder psychische Erkrankungen?
Beides kann entscheidend sein. In vielen Fällen geben jedoch psychische Erkrankungen den Ausschlag, wenn sie die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit vollständig aufheben, selbst wenn körperlich noch gewisse Tätigkeiten möglich wären.
Ab wann bekomme ich die Rente, wenn das Gericht mir Recht gibt?
Das hängt vom festgestellten Leistungsfall ab. Im Urteil wurde der Leistungsfall im August 2014 gesehen, die Rente aber befristet ab dem 01.03.2015 zugesprochen, weil frühere Zeitpunkte nicht sicher bewiesen waren.
Fazit
Das Sozialgericht Nordhausen sprach der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, obwohl die Gutachten nicht einheitlich waren. Entscheidend war, dass die psychischen Einschränkungen im gerichtlichen Gutachten als so schwer bewertet wurden, dass unter drei Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit verblieben.
Gleichzeitig zeigt die Befristung, dass Gerichte und Rentenversicherung eine Erwerbsminderung häufig als veränderbar ansehen, wenn noch Therapie- oder Reha-Potenzial besteht.




