Wenn ein volljähriges Kind wegen Krankheit oder Behinderung nicht arbeiten kann, stellt sich häufig die Frage, ob die Eltern weiter Unterhalt zahlen müssen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden: Besteht ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII, geht diese Leistung dem Kindesunterhalt vor. Wer die Grundsicherung nicht beantragt, riskiert sogar, dass sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen. (4 UF 13/15)
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall: Tochter lebt bei der Mutter und fordert weiter Unterhalt
Die Antragstellerin war die 1993 geborene Tochter des Antragsgegners und lebte im Haushalt ihrer Mutter. Die Eltern waren geschieden, die Mutter wieder verheiratet. Der Vater lebte und arbeitete in China.
Der Ausgangspunkt: Unterhalt bis Juni 2013 per Vergleich geregelt
Durch einen früheren Vergleich war der Vater verpflichtet, bis Juni 2013 monatlich 378 Euro Kindesunterhalt zu zahlen. Für die Tochter wurde außerdem Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich gezahlt. Ab August 2013 verlangte die Tochter erneut Unterhalt, rückwirkend für mehrere Monate und anschließend laufend.
Schulpläne und Realität: Ausbildung angemeldet, Unterricht aber nicht besucht
Die Tochter hatte 2012 den Hauptschulabschluss erworben und war für das Schuljahr 2012/2013 an einer Berufsfachschule angemeldet. Tatsächlich nahm sie am Unterricht nicht teil. Sie begründete dies später mit schweren Depressionen und Angstattacken.
Die Situation des Vaters: hohes Einkommen, weiteres Kind, Leben in China
Der Vater war Schlosser und erzielte in China ein monatliches Nettoentgelt von mindestens rund 4.855 Euro, von dem er verschiedene Abzüge geltend machte. Aus einer neuen Ehe hatte er ein weiteres Kind, für das er ebenfalls aufkommen musste. Das Amtsgericht hatte dennoch festgestellt, dass er leistungsfähig sei, den Unterhalt in der verlangten Höhe zu zahlen.
Die Situation der Mutter: eigene Rente, aber nicht leistungsfähig
Die Mutter bezog Renteneinkünfte von etwa 1.000 Euro monatlich, ebenso ihr neuer Ehemann. Wegen des Selbstbehalts war die Mutter nach Auffassung des Gerichts nicht leistungsfähig, Kindesunterhalt zu zahlen. Damit stand die Unterhaltsforderung der Tochter im Wesentlichen gegen den Vater im Raum.
Erstinstanz: Amtsgericht bejaht Unterhalt wegen Erkrankung
Das Familiengericht gab der Tochter zunächst Recht und verpflichtete den Vater zur Zahlung. Ausschlaggebend war ein Sachverständigengutachten, das eine Schul-, Berufs- und Arbeitsunfähigkeit annahm. Außerdem verneinte das Amtsgericht eine Verwirkung des Anspruchs.
Die Beschwerde: Vater greift nicht die Höhe, sondern den Anspruch an
Der Vater legte Beschwerde ein und beantragte vollständige Zurückweisung. Er stellte die Einkommensberechnung nicht mehr in Frage und griff auch die Bedarfshöhe nicht an. Sein Kernargument war, dass die Tochter vorrangig Grundsicherung beanspruchen könne und deshalb nicht bedürftig sei.
Die Wende: OLG Hamm stellt Grundsicherung vor Unterhalt
Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung ab und wies den Unterhaltsantrag zurück. Entscheidend war, dass die Tochter ihren Bedarf durch Grundsicherung nach dem SGB XII selbst decken könne. Damit fehlte es an der Bedürftigkeit, die Voraussetzung für Kindesunterhalt ist.
Rechtsgrundlage: Wann gilt jemand als dauerhaft voll erwerbsgemindert
Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII setzt unter anderem dauerhafte volle Erwerbsminderung voraus. Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer auf nicht absehbare Zeit keine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich ausüben kann und bei dem die Behebung der vollen Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist.
Das Gericht orientierte sich dabei an den Maßstäben aus § 41 SGB XII in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI und stellte für die Prognose auf einen Zeitraum von drei Jahren ab.
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Warum die Tochter nach Ansicht des Gerichts Grundsicherung bekam
Das Gericht stützte sich auf das Sachverständigengutachten, das eine aktuelle Arbeits-, Schul- und Ausbildungsunfähigkeit feststellte. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen war zunächst eine Behandlung über mindestens ein Jahr erforderlich, bevor überhaupt eine Besserung denkbar sei.
Mit Wartezeit auf einen Therapieplatz und anschließender Behandlung hielt das Gericht es für unwahrscheinlich, dass die Erwerbsfähigkeit innerhalb von drei Jahren wiederhergestellt werden könne.
Obliegenheit: Antrag stellen und notfalls durchziehen
Die Tochter hatte behauptet, sie habe im Mai 2013 und im Mai 2014 bei der zuständigen Stelle wegen Grundsicherung vorgesprochen und man habe ihr formlos gesagt, sie habe keinen Anspruch. Das genügte dem OLG Hamm nicht.
Wer sich selbst auf Erwerbsunfähigkeit beruft und Unterhalt verlangt, muss nach Auffassung des Gerichts einen förmlichen Antrag auf Grundsicherung stellen und das Verfahren notfalls mit Rechtsmitteln verfolgen.
Konsequenz: Fiktive Einkünfte aus Grundsicherung werden angerechnet
Weil die Tochter diese Obliegenheit verletzt habe, rechnete das Gericht ihr fiktive Einkünfte aus Grundsicherung an. Damit galt ihr Bedarf als gedeckt, sodass kein Unterhaltsanspruch mehr übrig blieb. Die Entscheidung zeigt, dass Unterhalt nicht als Ausweichlösung dient, wenn vorrangige Sozialhilfeansprüche nicht ausgeschöpft werden.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Muss ein dauerhaft erwerbsgemindertes, volljähriges Kind zuerst Grundsicherung beantragen, bevor es Unterhalt verlangt?
Ja. Nach der Entscheidung besteht eine Obliegenheit, vorrangige Grundsicherung nach dem SGB XII zu beantragen und das Verfahren notfalls weiter zu verfolgen.
Fällt der Unterhaltsanspruch automatisch weg, wenn Grundsicherung möglich ist?
Im Ergebnis ja, weil dann die Bedürftigkeit fehlt. Die Grundsicherung ist gegenüber dem Unterhaltsanspruch vorrangig und kann den Bedarf abdecken.
Was passiert, wenn kein Antrag auf Grundsicherung gestellt wird?
Dann können fiktive Einkünfte aus Grundsicherung angerechnet werden. Damit gilt der Bedarf als gedeckt, auch wenn tatsächlich kein Geld geflossen ist.
Wann liegt „dauerhafte volle Erwerbsminderung“ für Grundsicherung vor?
Wenn eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auf nicht absehbare Zeit nicht möglich ist und eine Besserung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist. Für die Prognose hat das Gericht einen Zeitraum von drei Jahren herangezogen.
Reicht eine mündliche Auskunft der Behörde aus, dass keine Grundsicherung zusteht?
Nein. Das Gericht verlangt einen förmlichen Antrag und gegebenenfalls die Durchsetzung der Ansprüche mit Rechtsmitteln, statt sich mit formlosen Aussagen zufriedenzugeben.
Fazit
Das OLG Hamm stellt klar: Besteht ein Anspruch auf Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung, ist das Kind nicht bedürftig und kann von den Eltern regelmäßig keinen Unterhalt verlangen. Wer keinen Antrag stellt, riskiert die Anrechnung fiktiver Grundsicherungsleistungen und verliert den Unterhaltsanspruch trotzdem.
Für Betroffene bedeutet das: Unterhaltsforderungen sollten immer parallel mit einem sauberen, förmlichen Grundsicherungsantrag abgesichert werden, um keine Rechte zu verlieren.




