Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann auch dann rechtmäßig sein, wenn die Betroffene selbst nicht als erwerbsgemindert gelten will. Das Sozialgericht Düsseldorf entschied: Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, erfüllt die Voraussetzungen der vollen Erwerbsminderung. (S 49 R 397/18)
Inhaltsverzeichnis
Erwerbsminderungsrente gegen den eigenen Willen: Darum ging es
Die Klägerin wollte erreichen, dass die Rentenversicherung nicht länger von voller Erwerbsminderung ausgeht. Hintergrund war, dass sie verhindern wollte, wegen Erwerbsminderung aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II in Leistungen nach dem SGB XII übergeleitet zu werden.
Die Rentenversicherung hatte ihr zunächst eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Später wurde die Rente unbefristet weitergewährt, weil die Behörde weiterhin von dauerhafter voller Erwerbsminderung ausging.
Klägerin wollte als nicht erwerbsgemindert gelten
Die Klägerin machte geltend, sie sei nicht erwerbsgemindert. Aus ihrer Sicht bestanden keine körperlichen oder psychischen Hinderungsgründe, sondern nur Schwierigkeiten, eine angemessen bezahlte Arbeit zu finden.
Sie verwies außerdem darauf, dass sie sich um ihre Eltern kümmere. Dies zeige, dass sie den ganzen Tag tätig sei und nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschlossen werden dürfe.
Gericht wertete den Antrag als Anfechtungsklage
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Klägerin nicht isoliert die Feststellung verlangen kann, „nicht erwerbsgemindert“ zu sein. Erwerbsminderung ist kein eigenständiges Rechtsverhältnis, sondern ein Element eines Rentenanspruchs.
Nach dem Meistbegünstigungsprinzip legte das Gericht ihr Begehren deshalb als Anfechtungsklage aus. Es prüfte also, ob der Bescheid über die dauerhafte Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente rechtmäßig war.
Volle Erwerbsminderung: Weniger als drei Stunden täglich
Nach dem SGB VI liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten.
Entscheidend ist nicht, ob jemand einzelne Tätigkeiten im Alltag noch ausführen kann. Maßgeblich ist, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch ein regelmäßiges Leistungsvermögen besteht.
Sachverständige bestätigte dauerhaft eingeschränktes Leistungsvermögen
Das Sozialgericht holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Die Sachverständige wertete die vorhandenen Befunde und Vorgutachten aus und untersuchte die Klägerin ambulant.
Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten könne. Eine Tätigkeit an fünf Tagen pro Woche sei nicht regelmäßig möglich.
Psychische Erkrankung kann volle Erwerbsminderung begründen
Das Gutachten beschrieb eine kombinierte persönlichkeitsstrukturelle Störung mit sensitiven, querulatorischen, unreifen, haltlosen und exzentrischen Anteilen. Außerdem bestand der Verdacht auf ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom.
Nach Einschätzung der Sachverständigen wären nur Tätigkeiten mit sehr geringen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentration, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit überhaupt denkbar. Schon eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden täglich würde die Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit rasch überfordern und die psychischen Symptome verschlimmern.
Pflege von Angehörigen ersetzt keine Erwerbsfähigkeit
Dass die Klägerin sich um ihre Eltern kümmerte, änderte an der rechtlichen Bewertung nichts. Hilfe im familiären Alltag ist nicht mit einer belastbaren Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gleichzusetzen.
Der Arbeitsmarkt verlangt regelmäßige Verfügbarkeit, planbare Belastbarkeit, Konzentration, Zuverlässigkeit und Durchhaltevermögen. Gerade daran sah das Gericht aufgrund des Gutachtens erhebliche Einschränkungen.
Keine Besserung seit der unbefristeten Rentengewährung erkennbar
Die Sachverständige ging nicht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit der früheren Rentenbewilligung entscheidend verbessert hatte. Vielmehr sah sie keine Phase, in der das Leistungsvermögen nicht im Sinne voller Erwerbsminderung eingeschränkt gewesen wäre.
Auch der tatsächliche Verlauf sprach aus Sicht des Gerichts gegen eine belastbare Erwerbsfähigkeit. Die Klägerin war seit Jahren keiner gewinnbringenden Erwerbstätigkeit nachgegangen.
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Rente durfte dauerhaft weitergewährt werden
Das Gericht hielt die unbefristete Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für rechtmäßig. Eine Besserung in einem absehbaren Zeitraum war nicht erkennbar.
Zwar wurden Reha-Maßnahmen erwähnt. Sie waren aber nicht Streitgegenstand des Verfahrens und änderten nichts daran, dass das aktuelle Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichte.
Warum die Klage abgewiesen wurde
Die Klage blieb erfolglos, weil der Rentenbescheid rechtmäßig war. Die Klägerin wurde durch die dauerhafte Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente nicht in ihren Rechten verletzt.
Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten vollumfänglich. Die medizinischen Feststellungen waren aus Sicht der Kammer plausibel, schlüssig und mit den vorhandenen Unterlagen vereinbar.
Was Betroffene aus dem Urteil lernen können
Wer eine Erwerbsminderungsrente ablehnen oder aufheben lassen will, muss mehr darlegen als den eigenen Wunsch, wieder als erwerbsfähig zu gelten. Entscheidend sind medizinische Befunde und das tatsächliche Leistungsvermögen.
Alltagstätigkeiten, Ehrenamt oder familiäre Hilfe können Hinweise sein, beweisen aber nicht automatisch Erwerbsfähigkeit. Maßgeblich bleibt, ob eine regelmäßige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist.
Wenn die Erwerbsminderungsrente Nachteile bei anderen Leistungen bringt
Der Fall zeigt ein praktisches Problem: Eine volle Erwerbsminderungsrente kann dazu führen, dass Jobcenter-Leistungen enden und stattdessen Leistungen nach dem SGB XII relevant werden.
Betroffene sollten deshalb nicht nur rentenrechtlich, sondern auch sozialhilferechtlich prüfen lassen, welche Folgen eine festgestellte Erwerbsminderung hat. Entscheidend können Krankenversicherung, Unterkunftskosten, Mehrbedarfe und Zuständigkeiten der Behörden sein.
FAQ zur vollen Erwerbsminderung
Kann eine Erwerbsminderungsrente gegen den Willen der Betroffenen bestehen bleiben?
Ja. Wenn die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Rente auch dann rechtmäßig sein, wenn die Betroffene selbst nicht als erwerbsgemindert gelten will.
Was bedeutet volle Erwerbsminderung?
Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.
Reicht die Pflege von Angehörigen als Beweis für Erwerbsfähigkeit?
Nein. Familiäre Unterstützung ist nicht dasselbe wie eine regelmäßige Erwerbstätigkeit unter Arbeitsmarktbedingungen.
Kann man gerichtlich feststellen lassen, dass man nicht erwerbsgemindert ist?
Eine isolierte Feststellung ist in der Regel nicht zulässig. Angegriffen werden muss der konkrete Rentenbescheid, etwa mit einer Anfechtungsklage.
Was ist bei psychischen Erkrankungen entscheidend?
Entscheidend ist, wie stark Aufmerksamkeit, Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Konzentration, Durchhaltevermögen und regelmäßige Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind.
Fazit: Entscheidend ist nicht der Wille, sondern das Leistungsvermögen
Das Sozialgericht Düsseldorf macht deutlich: Ob volle Erwerbsminderung vorliegt, entscheidet sich nicht nach dem Selbstbild der Betroffenen, sondern nach dem medizinisch festgestellten Leistungsvermögen.
Wer dauerhaft weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, gilt rentenrechtlich als voll erwerbsgemindert. Das gilt auch dann, wenn die Person selbst weiter arbeiten möchte oder Nachteile bei anderen Sozialleistungen vermeiden will.
Für Betroffene heißt das: Rentenbescheide genau prüfen, medizinische Gutachten ernst nehmen und die Folgen für Bürgergeld, Sozialhilfe und Grundsicherung rechtzeitig klären.




