Wichtiges Signalurteil: Keine Anrechnung der Witwenrente auf die eigene Altersrente

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Eine Witwe, die seit 1992 eine Hinterbliebenenrente bezog und ab Oktober 1993 zusätzlich Altersrente erhielt, sollte Jahrzehnte später 19.621,04 Euro zurückzahlen.

Die Deutsche Rentenversicherung berief sich darauf, die Altersrente hätte auf die Witwenrente angerechnet werden müssen. Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klägerin am 5. Dezember 2022 hinsichtlich der Rückforderung für Oktober 1993 bis Oktober 2021 recht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 23. Mai 2023, Az. L 11 R 103/23.

Damit entfiel eine Rückforderung von 19.498,84 Euro. Die rückwirkende Aufhebung scheiterte daran, dass die Zehnjahresfrist abgelaufen war und die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach Fristablauf nicht vorlagen. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung konnte der Rentnerin nicht nachgewiesen werden.

Der lange Weg von der Bewilligung zur Rückforderung

Die Rentnerin hatte nach eigener Darstellung bereits bei der Antragstellung auf Altersrente auf ihre laufende Witwenrente hingewiesen. Ob sie diese Angabe tatsächlich gemacht hatte, ließ sich später nicht mehr feststellen: Der ursprüngliche Antrag war nicht mehr vorhanden. Ihre Darstellung konnte jedoch nicht widerlegt werden.

Beide Leistungen liefen über denselben Rentenversicherungsträger und wurden auf dasselbe Konto überwiesen. Mindestens seit 2007 erhielt sie außerdem Rentenanpassungsmitteilungen, in denen beide Renten nebeneinander aufgeführt waren.

Für die Klägerin ergab sich daraus der nachvollziehbare Eindruck, dass die Berechnungen korrekt seien. Erst im September 2021 erfuhr die für die Witwenrente zuständige interne Stelle von der gezahlten Altersrente. Die Rentenversicherung berechnete daraufhin die Witwenrente rückwirkend neu und verlangte die Erstattung der Überzahlung.

Bestandskraft, Mitteilungspflichten und die Zehnjahresfrist

Entscheidend war hier § 48 SGB X. Diese Vorschrift regelt die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich wesentlich ändern. Eine solche Änderung war der Beginn der eigenen Altersrente im Oktober 1993, die teilweise auf die Witwenrente hätte angerechnet werden müssen.

Über § 48 Absatz 4 SGB X gelten außerdem bestimmte Fristenregelungen des § 45 SGB X entsprechend. Im entschiedenen Fall war die Zehnjahresfrist seit Beginn des Anrechnungszeitraums längst abgelaufen. Der bloße Bezug zusätzlichen Einkommens genügte deshalb nicht mehr, um die Bewilligung rückwirkend aufzuheben.

Eine Aufhebung nach Fristablauf wäre unter den hier geprüften Voraussetzungen insbesondere möglich gewesen, wenn die Klägerin ihre Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hätte. Auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon, dass ihr die Witwenrente teilweise nicht mehr zustand, hätte eine solche Aufhebung ermöglichen können. Davon konnte sich das Gericht jedoch nicht überzeugen.

Keine grobe Fahrlässigkeit: Warum die Klägerin geschützt blieb

Das Gericht würdigte die Umstände aus Sicht einer rechtsunkundigen Versicherten. Die Hinweise im ursprünglichen Witwenrentenbescheid machten nicht ausreichend deutlich, dass der zusätzliche Rentenbezug gerade der für die Witwenrente zuständigen internen Stelle mitzuteilen war.

Dass beide Renten vom selben Träger kamen, dieselbe Kontoverbindung genutzt wurde und gemeinsame Anpassungsmitteilungen vorlagen, stützte die Annahme der Klägerin, die Behörde berücksichtige beide Leistungen. Unter diesen Bedingungen konnte das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit feststellen.

Die Entscheidung verdeutlicht: Wer beim Altersrentenantrag die vom selben Träger gezahlte Witwenrente nennt, muss als juristischer Laie nicht ohne Weiteres erkennen, dass zusätzlich eine andere interne Stelle informiert werden soll. Das beseitigt die Mitteilungspflicht allerdings nicht automatisch. Entscheidend ist, ob ihre Verletzung im Einzelfall als vorsätzlich oder grob fahrlässig bewertet werden kann.

Fehlende Altakten gehen nicht automatisch zulasten der Rentnerin

Wer mit einer Rückforderung konfrontiert wird, sollte vorhandene Antragskopien, Mitteilungen und gemeinsame Rentenanpassungsschreiben sichern. Diese Unterlagen können zeigen, welche Angaben gemacht wurden und weshalb Betroffene auf eine richtige Berechnung vertrauten.

Im entschiedenen Fall waren die ursprünglichen Antragsunterlagen bereits vernichtet. Deshalb ließ sich die Darstellung der Klägerin, sie habe den Witwenrentenbezug bei ihrem Altersrentenantrag angegeben, nicht mehr überprüfen.

Diese Beweislücke durfte die Rentenversicherung nicht einfach zulasten der Klägerin auslegen. Den Nachweis einer grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht musste der Rentenversicherungsträger führen. Dieser Nachweis gelang ihm nicht.

Geringe Anrechnungsbeträge als weiteres Indiz

Die Altersrente hätte zunächst zu einer monatlichen Anrechnung von 43,26 DM und zuletzt ab Juli 2021 von 68,74 Euro geführt. Auch die vergleichsweise geringe Höhe dieser Beträge berücksichtigte das Gericht bei seiner Prüfung, ob der Klägerin die Überzahlung hätte auffallen müssen.

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Hinzu kam, dass die Belehrung zwar einen Freibetrag erwähnte, dessen konkrete Höhe aber nicht nannte. Die Klägerin konnte den möglichen Anrechnungsbetrag deshalb aus diesen Hinweisen nicht selbst berechnen. Zusammen mit den übrigen Umständen sprach dies gegen eine grob fahrlässige Unkenntnis der Überzahlung.

Mitteilungspflichten bleiben trotz desselben Rententrägers bestehen

Versicherte müssen Änderungen, die für ihre Leistungen erheblich sind, grundsätzlich unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht entfällt nicht allein deshalb, weil eine andere Stelle derselben Behörde die Information bereits kennt.

Das LSG ging deshalb ausdrücklich davon aus, dass die Klägerin ihre Mitteilungspflicht objektiv verletzt hatte. Sie hätte den Altersrentenbezug auch der für ihre Witwenrente zuständigen Stelle mitteilen müssen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage des Verschuldens. Die unklaren Hinweise, die gemeinsamen Anpassungsmitteilungen und die unwiderlegte Darstellung zum Altersrentenantrag sprachen dagegen, der Klägerin eine besonders schwere Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorzuwerfen.

Was das Urteil für Rentnerinnen und Rentner bedeutet

Die Entscheidung zeigt, dass eine unterbliebene Einkommensanrechnung nicht automatisch eine Rückforderung für Jahrzehnte rechtfertigt. Die Rentenversicherung muss auch die gesetzlichen Fristen und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung beachten.

Das Urteil befreit eigene Altersrenten jedoch nicht von der Einkommensanrechnung auf eine Witwenrente. Die Gerichte beanstandeten hier die rückwirkende Aufhebung und Rückforderung für den Zeitraum von Oktober 1993 bis Oktober 2021. Die Berechnung der Anrechnungsbeträge selbst wurde nicht beanstandet.

Wer eine weitere Rente erhält, sollte dies deshalb weiterhin nachweisbar unter Angabe der Versicherungsnummer der Hinterbliebenenrente mitteilen. Antragskopien und Eingangsbestätigungen helfen, spätere Streitigkeiten über die gemachten Angaben zu vermeiden.

Blick über den Einzelfall: Wo die Grenze verläuft

Das Gericht prüfte die persönlichen Fähigkeiten der Klägerin, die Verständlichkeit der Hinweise und die besonderen Umstände des Falls. Daraus lässt sich kein allgemeiner Schutz vor Rückforderungen ableiten, nur weil beide Renten vom selben Träger gezahlt werden.

Wer einen zusätzlichen Rentenbezug verschweigt oder eine erkennbare Überzahlung trotz eindeutiger Hinweise hinnimmt, kann sich in einer anderen rechtlichen Lage befinden. Auch der bloße Zeitablauf verhindert eine Rückforderung nicht in jedem Fall.

Rückforderungsbescheid: Widerspruchsfrist beachten

Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung sofort prüfen: Bei Bekanntgabe in Deutschland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Um diese Frist zu wahren, genügt zunächst ein formgerecht eingereichter Widerspruch ohne ausführliche Begründung. Betroffene können darin ankündigen, die Begründung nach Prüfung der Unterlagen nachzureichen.

Beispiel aus dem Alltag

Eine Rentnerin bezieht zunächst Witwenrente und beantragt später ihre eigene Altersrente beim selben Träger. Im Antrag nennt sie die Hinterbliebenenrente und bewahrt eine Kopie auf. Zusätzlich teilt sie den Beginn der Altersrente unter der Versicherungsnummer ihres verstorbenen Ehepartners mit und sichert den Nachweis darüber.

Verlangt die Rentenversicherung später Geld zurück, kann die Rentnerin damit ihre Angaben und Mitteilungen belegen. Ob die Rückforderung rechtmäßig ist, hängt dennoch vom konkreten Bescheid, den betroffenen Zeiträumen und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Unterlagen schaffen eine bessere Grundlage, um die Forderung prüfen zu lassen.

Fazit: Rückforderung nach Jahrzehnten hat rechtliche Grenzen

Das Urteil des LSG Baden-Württemberg bestätigt, dass eine rückwirkende Korrektur nach Ablauf der Zehnjahresfrist zusätzliche Voraussetzungen erfüllen muss. Im entschiedenen Fall ließen sich weder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Mitteilungspflichtverletzung noch eine entsprechende Kenntnis der Überzahlung nachweisen. Die Rückforderung von 19.498,84 Euro für Oktober 1993 bis Oktober 2021 blieb deshalb ohne Erfolg.

Betroffene sollten bei einer Rückforderung sowohl die Berechnung als auch die Rechtsgrundlage, die Fristen und den Vorwurf eines eigenen Fehlverhaltens prüfen lassen. Wer Angaben und Mitteilungen dokumentiert und rechtzeitig Widerspruch einlegt, kann seine Einwände gezielt vorbringen.

Quellen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2023 – L 11 R 103/23; § 48 SGB X; § 45 SGB X; § 84 SGG.