Flüchtlinge können wegen der Begehung einer Vielzahl an „erheblichen Rechtsverstößen“ vom sogenannten subsidiären Schutz ausgeschlossen werden. Denn auch bei mehreren kleineren Straftaten kann eine Gefahr für die Allgemeinheit vorliegen, so dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht beansprucht werden kann, entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem am Freitag, 26. Juni 2026, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 C 26.25).
Der Ausschluss vom subsidiären Schutz setze nicht zwingend die Begehung bestimmter Straftaten „von besonderem Gewicht“ voraus, erklärten die Leipziger Richtere können wegen der Begehung einer Vielzahl an „erheblichen Rechtsverstößen“ vom sogenannten subsidiären Schutz ausgeschlossen werden. Denn auch bei mehreren kleineren Straftaten kann eine Gefahr für die Allgemeinheit vorliegen, so dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht beansprucht werden kann, entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem am Freitag, 26. Juni 2026, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 C 26.25).
Der Ausschluss vom subsidiären Schutz setze nicht zwingend die Begehung bestimmter Straftaten „von besonderem Gewicht“ voraus, erklärten die Leipziger Richter´.
Warum die Klage?
Der syrische Kläger reiste im Oktober 2025 in Deutschland ein und stellte im Mai 2016 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag im Jahr 2018 ab. Gleichzeitig verweigerte die Behörde auch einen subsidiären Schutz, welcher etwa bei einer Gefahr für Leib und Leben zuerkannt werden kann. Der Syrer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Er sei wiederholt straffällig geworden und sei in über zehn Fällen sowohl zu Geld- als auch zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt worden.
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Der Kläger meinte, dass nur bei schweren Straftaten und einer ungünstigen Prognose der subsidiäre Schutz ausgeschlossen werden kann. Bei ihm gehe es aber nur um kleinere Straftaten.
Kein subsidiärer Schutz bei Vielzahl kleinerer Straftaten
Sowohl der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg als nun auch das Bundesverwaltungsgericht lehnten die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Der Ausschluss vom subsidiären Schutz sei bei einem Ausländer möglich, wenn „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt“, so die obersten Verwaltungsrichter. Eine solche Gefahr müsse für das gesellschaftliche Zusammenleben in Sicherheit und Freiheit bestehen.
Bundesverwaltungsgericht sieht erhebliche Störung des Rechtsfriedens
Dies liege nicht nur zwingend bei der Begehung bestimmter Straftaten „von besonderem Gewicht“ vor. Auch eine Häufung kleinerer Straftaten könne in ihrer Gesamtheit die grundlegenden gesellschaftlichen Interessen oder den Rechtsfrieden erheblich beeinträchtigen. Davon sei bei dem Kläger auszugehen.
Dass im Streitfall der VGH wegen der Vielzahl an erheblichen Rechtsverstößen und einer ungünstigen Prognose den subsidiären Schutz für den Kläger ausgeschlossen hat, sei daher nicht zu beanstanden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. fle




