Bürgergeld: Verstoß gegen virtuelles Hausverbot droht Erzwingungshaft

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Beleidigt und bedroht ein Bürgergeldbezieher telefonisch wiederholt Behördenmitarbeiter und verstößt er damit gegen ein ausgesprochenes telefonisches Kontaktverbot, muss er mit Erzwingungshaft rechnen. Das gilt zumindest dann, wenn bei dem mittellosen Arbeitslosen keine Zwangsgelder gepfändet werden können, entschied das Verwaltungsgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 6. Januar 2025 (Az.: 5 V 5833/24).

Bei Verstoß gegen „virtuelles Hausverbot“ droht Erzwingungshaft

Konkret ging es um einen Bürgergeldbezieher aus Hamburg, der mehrfach Behördenmitarbeiter telefonisch beleidigt und ihnen Gewalt angedroht hatte. Daraufhin wurde gegen den Mann ein sogenanntes virtuelles Hausverbot verhängt. Damit wurde ihm untersagt, die Behörde telefonisch zu kontaktieren. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden ihm „Zwangsmittel“ angedroht.

Der Mann hielt sich jedoch nicht an das Verbot und beleidigte und bedrohte die Behördenmitarbeiter weiterhin telefonisch.

Daraufhin wurden dreimal Zwangsgelder gegen ihn festgesetzt. Da der Mann jedoch nur über das Bürgergeld und über keinerlei Einkommen oder Vermögen verfügte, konnten die Zwangsgelder nicht eingetrieben werden. Schließlich wurde gegen ihn eine zweiwöchige Erzwingungshaft verhängt.

VG Hamburg: Bürgergeldbezieher drohte Behördenpersonal Gewalt an

Zu Recht, befand das Verwaltungsgericht. Der Bürgergeldbezieher habe sich nicht an das „virtuelle Hausverbot“ gehalten. Mit seinen Anrufen habe er nicht nur grundlos die Telefonleitung der Behörde für andere Bürgerinnen und Bürger blockiert, sondern auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beleidigt und ihnen sogar Gewalt angedroht.

Um den Mann zum Unterlassen seiner Anrufe zu bewegen, seien Zwangsmittel gerechtfertigt. Grundsätzlich kämen zunächst Zwangsgelder in Betracht. Diese hätten aber bei dem Bürgergeldbezieher nicht beigetrieben werden können.

Eine Pfändung von Sachmitteln sei nicht möglich gewesen. Er verfüge nur über einen Fernseher, eine Waschmaschine und eine Mikrowelle.

In einem solchen Fall sei eine zweiwöchige Erzwingungshaft als letztes Mittel zur „Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs“ der Behörde gerechtfertigt und auch verhältnismäßig.