Die Kosten der Hofpflasterung, welche infolge der Bauarbeiten für die Klärgrube erforderlich geworden waren, muss das Jobcenter für einen Bürgergeld Bezieher als Instandhaltungs- und Reparaturkosten für selbst bewohntes, angemessenes Wohneigentum nach § 22 Abs. 2 SGB 2 übernehmen.
Dies gilt, wenn die Kosten (inklusive der nächsten 11 Monate) angemessen sind und die Maßnahme unaufschiebbar ist, um die Bewohnbarkeit zu erhalten.
Das Landessozialgericht Sachsen ( Urt. v. 18.12.2025 – L 3 AS 745/21 – ) hat aktuell entschieden, dass das Jobcenter Kosten der Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur (Reparatur Hof) lediglich in Höhe von 2.293,83 EUR zu bewilligen waren.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Inanspruchnahme eines Darlehens in Höhe des Differenzbetrages zur preisgünstigsten Variante der Hofbefestigung hatte der Kläger abgelehnt.
Begründung des Gerichts:
Der 3. Senat des LSG Sachsen betont hier, dass grundsätzlich bei Instandhaltungs- und Reparaturkosten für selbst bewohntes, angemessenes Wohneigentum gilt:
Maßgeblich für den Anspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist nicht der physische Bedarf, vorliegend die Befestigung des Hofes, sondern der damit verbundene finanzielle Aufwand.
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Nur die finanziellen Aufwendungen sind von einem Jobcenter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu decken.
Für eine Berufung des Klägers fehlt das Rechtsschutzbedürfnis
Wenn ein Kläger, der einen Anspruch auf einen höheren als ihm vom Sozialgericht zuerkannten Bedarf für Instandhaltung und Reparatur geltend macht, nicht darlegt, wie er den Differenzbetrag (hier etwa 70 % bis 75 % der Kosten) zu decken gedenkt.
Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse daran, durch eine gerichtliche Entscheidung Leistungen zugesprochen zu bekommen, obwohl der mit der Anspruchsgrundlage verbundene gesetzgeberische Zweck, hier die Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, nicht erreicht werden kann.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock:
Erstaunlich ist an dieser Entscheidung, dass der Senat die Kosten der Hofpflasterung als Unterkunftskosten angesehen hat, denn anders nämlich zum Beispiel das Sozialgericht Magdeburg Az. S 16 SO 70/16 welches urteilte:
Kosten für die Pflasterung des Hofes sind keine vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Kosten, denn diese Kosten sind keine, zum Wohnen oder Bewohnen eines Hauses notwendige Kosten.



