Bürgergeld-Urteil: Größere Wohnung wenn Kinder in das Schulalter kommen

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Das Sozialgericht Berlin hat in einem Urteil einer alleinerziehenden Bürgergeld-Bezieherin eine größere Wohnung zugesprochen. Ihre drei Kinder sind nahezu schulfähig und zwei weitere Kinder unterschiedlichen Alters und Geschlechts. Das Gericht urteilte, dass nicht allein die Angemessenheitskriterien beachtet werden müssen, sondern auch die Wohnsituation der Familie.

Bedarfsgerechte Wohnsituation gefordert

Die Alleinerziehende mit ihren drei Kindern wurde in ihrer Forderung gegenüber dem Jobcenter bestärkt, dass ein Umzug in eine größere Wohnung notwendig war. Die Betroffene argumentierte, dass das nahezu schulfähige Kind einen eigenen Raum benötigt und die Mutter nicht dauerhaft ohne eigenen Rückzugsort in einem Zimmer mit einem oder mehreren Kindern leben könne.

Das Jobcenter war der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt und hatte die Übernahme der vollen Mietkosten verwehrt, da nach Ansicht der Behörde die Unterkunftskosten nach den Angemessenheitskriterien zu hoch seien. Zudem sei die Klägerin ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters umgezogen.

Nach erfolglosem Widerspruch klagte die junge Mutter am Sozialgericht Berlin.

Sozialgericht sprach größeren Wohnraum zu

Die Bedingungen stellen eine Erforderlichkeit des Umzugs dar und ließen somit die Deckelung der Unterkunftskosten entfallen, die ansonsten gemäß § 22 Abs. 1 S. 5 SGB II möglich gewesen wäre, urteilte das Sozialgericht (AZ: S 175 AS 7097/21)

Ungenaue Schlüssigkeit der Bewertungskriterien

Das Gericht kritisierte zudem die Heranziehung der Angemessenheitswerte für Wohnungen gemäß der AV-Wohnen als nicht schlüssiges Konzept. Es wurde darauf hingewiesen, dass dieses Konzept nicht ausreichend ist, um den Bedarf an Wohnraum für Familien angemessen zu ermitteln. Zuvor hatte das Sozialgericht Berlin bereits in weiteren Urteilen die Angemessenheitswerte für Wohnungen gemäß der AV-Wohnen als unzureichend moniert.

Fazit

Rechtsanwalt Matthias Göbe aus Berlin betont in seiner Anmerkung zum Urteil die essentielle Bedeutung des Urteils. Insbesondere hebt er hervor, dass die Aussage des Gerichts klar die Notwendigkeit eines eigenen Raumes für ein nahezu schulfähiges Kind und die Bedeutung eines Rückzugsorts für die Mutter in einer adäquaten Wohnsituation betont.

Diese Punkte seien ausschlaggebend für die Erforderlichkeit eines Umzugs und die daraus resultierende Unanwendbarkeit der Deckelungsvorschrift auf die bisherige Miete.