Bürgergeld trotz 450.000 Euro auf Sparbüchern: Warum das Jobcenter vor Gericht verlor

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450.000 Euro auf Sparbüchern und trotzdem Leistungen vom Jobcenter: Das klingt nach einem Widerspruch, ist aber ohne die Eigentumsverhältnisse nicht zu beurteilen. Im Fall einer Familie durfte das Jobcenter die Guthaben nicht einfach als verfügbares Vermögen behandeln.

Der Großvater sparte – gestritten wurde über Leistungen für seine Familie

Der Vater eines Leistungsbeziehers hatte Sparbücher auf den Namen seines erwachsenen Sohnes und seiner Enkel angelegt. Insgesamt ging es um rund 450.000 Euro, über die sich der Sparer selbst die Verfügung vorbehalten hatte.

Die Familie konnte das Geld nicht für ihren Lebensunterhalt einsetzen.

Das Jobcenter erfuhr von Kapitalerträgen und verlangte 11.337,59 Euro an Leistungen zurück. Die Familie wehrte sich erfolgreich beim Sozialgericht Cottbus; auch die Berufung des Jobcenters scheiterte. Gegen-Hartz berichtete bereits über die abgewiesene Berufung und die Rückforderung.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied unter dem Aktenzeichen L 18 AS 447/23. Der Fall betraf frühere SGB-II-Leistungen.

Ein Name auf dem Sparbuch beweist noch keinen verfügbaren Reichtum

Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung spricht es bei Sparbüchern für Kinder oder Enkel regelmäßig für einen Verfügungsvorbehalt, wenn der einzahlende Angehörige das Sparbuch behält.

Der bloße Name auf dem Konto beantwortet daher nicht abschließend, wer die Forderung gegen die Bank innehat. Das zeigt auch der veröffentlichte Auszug aus der Entscheidung.

Diese Unterscheidung schützt vor einer Anrechnung von Geld, das den Betroffenen gar nicht zusteht. Sie ersetzt allerdings nicht die Prüfung des Einzelfalls: Bei minderjährigen Kindern kann die Aufbewahrung durch die Eltern beispielsweise schlicht der sicheren Verwaltung dienen. Gegen-Hartz erläutert diese Abgrenzung ebenfalls im Beitrag über Sparbücher von Eltern und Großeltern.

Kein Sonderfreibetrag von 450.000 Euro

Das Urteil schafft keinen zusätzlichen Freibetrag für wohlhabende Familien. Nach § 12 SGB II kommt es grundsätzlich auf verwertbares Vermögen an, wobei die gesetzlichen Ausnahmen und Freibeträge zu beachten sind. Bevor das Jobcenter eine Summe gegen eine Vermögensgrenze rechnet, muss feststehen, dass sie der betroffenen Person überhaupt als Vermögen zuzurechnen ist.

Die Absicht, eigenes Geld später für die Kinder, eine Ausbildung oder ein Haus auszugeben, genügt dagegen nicht, um es der Vermögensprüfung zu entziehen. Wer über ein eigenes Guthaben verfügen kann, macht es durch einen privaten Sparzweck nicht automatisch anrechnungsfrei. Eine Zukunftsplanung ist keine gesetzliche Ausnahme.

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Das Sparbuch bei Verwandten zu lagern reicht nicht

Auch die Formel „Kein Sparbuch in der Hand, also Bürgergeld“ führt in die Irre. § 808 BGB unterscheidet zwischen der Möglichkeit einer befreienden Zahlung an den Urkundeninhaber und dem Recht, die Leistung zu verlangen. Der Besitz der Urkunde und die Berechtigung am Guthaben sind deshalb nicht dasselbe.

Wer sein eigenes Sparbuch lediglich bei einem Angehörigen aufbewahrt, verliert dadurch nicht seine Forderung gegen die Bank. Selbst ein verlorenes Sparbuch lässt den Anspruch nicht einfach verschwinden; das Gesetz sieht ein Verfahren zur Kraftloserklärung vor. Entscheidend bleiben die rechtlichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Verhältnisse.

Konstellation Was geprüft werden muss
Großvater spart unter Verfügungsvorbehalt Steht dem Enkel bereits eine eigene verwertbare Forderung zu?
Eigenes Sparbuch liegt bei Angehörigen Der Aufbewahrungsort allein verhindert keine Anrechnung.
Eigenes Vermögen ist vorübergehend nicht verwertbar Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen Leistungen als Darlehen infrage.

Nicht sofort verfügbar heißt nicht automatisch anrechnungsfrei

Eine fremde Forderung ist von eigenem Vermögen zu unterscheiden, das sich lediglich nicht sofort zu Geld machen lässt. Für den zweiten Fall sieht § 24 Absatz 5 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen als Darlehen vor. Aus einem vorübergehenden Auszahlungshindernis folgt daher nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf einen Zuschuss.

Betroffene sollten die Verhältnisse belegen

Hilfreich sind Kontoeröffnungsunterlagen, Vereinbarungen mit dem Sparer und eine Auskunft der Bank über die Verfügungsberechtigung. Die Erklärung „Das Geld gehört mir nicht“ sollte nachvollziehbar belegt werden. Bekannte leistungsrelevante Tatsachen müssen nach § 60 SGB I angegeben und entsprechende Änderungen mitgeteilt werden.

Wer einen belastenden Bescheid erhält, sollte zudem die Rechtsbehelfsfrist beachten. Für einen Widerspruch gilt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. Die gesetzliche Grundlage ist § 84 SGG.

Vier Fragen und Antworten zum Urteil

Hat das Gericht dem Großvater Bürgergeld zugesprochen?

Nein, gestritten wurde über Leistungen für die Familie seines Sohnes. Der Großvater hatte die betreffenden Sparbücher finanziert und die Verfügung darüber behalten.

Darf man jetzt 450.000 Euro behalten und Bürgergeld beziehen?

Das lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten. Es ging darum, ob die Guthaben den Leistungsbeziehenden überhaupt als verfügbares Vermögen zugerechnet werden durften.

Schützt das Sparen für die Enkel vor einer Anrechnung?

Ein privater Sparzweck allein schützt eigenes verwertbares Vermögen nicht. Anders kann es liegen, wenn das Guthaben rechtlich weiterhin dem sparenden Angehörigen zusteht.

Müssen solche Sparbücher gegenüber dem Jobcenter angegeben werden?

Bekannte leistungsrelevante Konten und Vereinbarungen sollten vollständig offengelegt und erklärt werden. Dass ein Guthaben nicht anzurechnen ist, bedeutet nicht, dass man relevante Tatsachen verschweigen darf.