Für Bezieher von Bürgergeld Leistungen muss im Ausnahmefall und nur bei Vorliegen einer atypischen Bedarfslage das Jobcenter die Kosten für den Einbau eines Stromzwischenzählers als Härtefallmehrbedarf übernehmen (§ 21 Abs. 6 SGB 2). Mit wegweisendem Urteil gibt das Landessozialgericht bekannt, dass für den Einbau eines Durchlauferhitzers mit integrierter Messeinrichtung § 21 Abs. 6 SGB II ein Härtefallmehrbedarf bei atypischer Bedarfslage anwendbar ist.
Wenn individuelle besondere Umstände beim Bürgergeld Beziehenden vorliegen, die einen erhöhten Warmwasserverbrauch erforderlich machen, der über dem durchschnittlichen und von den Pauschalen erfassten Verbrauch liegt, kann in diesem Fall eine atypische Bedarfslage angenommen werden, weil die Warmwasserkosten mit der in der Regel ausreichenden Warmwasserpauschale nicht gedeckt werden können und die Gewährung höherer Kosten nach § 21 Abs. 7 Satz 3 SGB II eine separate Messeinrichtung erfordert.
Die Kostenübernahme für eine solche Messeinrichtung kann deshalb dann ausnahmsweise nach Maßgabe des § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommen.
Ein diesbezüglicher Mehrbedarf für den Einbau einer Messeinrichtung ist allerdings nur dann unabweisbar, wenn der höhere Warmwasserverbrauch, der eine separate Messeinrichtung erforderlich machen könnte, auch objektiv erforderlich ist und diesbezüglich keine Einsparmöglichkeiten bestehen.
Inhaltsverzeichnis
Kurzbegründung Gericht
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung folgt zunächst nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Zu den Unterkunftsbedarfen nach § 22 Abs. 1 SGB II gehören zudem solche Aufwendungen, die die existenziell notwendigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung sicherstellen und zur Wohnraumnutzung erforderlich sind. Für die Bewohnbarkeit der Unterkunft ist aber nur die Möglichkeit der Warmwassererzeugung, nicht hingegen die Messung des hierfür erforderlichen Stromverbrauchs erforderlich (so auch SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14.03.2025 – S 4 AS 65/22 – ).
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 21 Abs. 7 SGB II
Eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten für diese separate Messeinrichtung lässt sich der Vorschrift gerade nicht entnehmen. Wenn eine solche Kostenübernahme gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber diese auch geschaffen. Wegen des eindeutigen Wortlauts kommt auch eine ergänzende Auslegung nicht in Betracht (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.09.2022 AZ: L 11 AS 415/22 B ER ).
Bürgergeld: Erst selbst zahlen und dann erst höhere Zuschüsse für Strom
Für den Einbau des Durchlauferhitzers mit integrierter Messeinrichtung ist § 21 Abs. 6 SGB II anwendbar
Zwar hat der Gesetzgeber die Deckung des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung in § 21 Abs. 7 Sätze 2 und 3 SGB II geregelt, so dass hinsichtlich dieses Mehrbedarfs kein Rückgriff auf § 21 Abs. 6 SGB II möglich ist.
Die Kosten für den Einbau einer separaten Messeinrichtung zur Erfassung eines höheren Stromverbrauchs zur Warmwassererzeugung werden aber durch diese Vorschrift nicht erfasst.
Ein Anspruch der Klägerin scheitert hier an dem Vorliegen eines unabweisbaren, besonderen Bedarfs (sogenannte atypische Bedarfslage)
Es muss sich um Bedarfslagen handeln, die aufgrund ihres individuellen Charakters entweder in der pauschalierenden Regelleistung nicht berücksichtigt werden (wie z.B. Umgangsmehrbedarfe) oder die bei der Bemessung der Regelleistung im Grundsatz Berücksichtigung finden, deren Höhe sich aber in Sondersituationen abweichend vom durchschnittlichen Bedarf darstellt (so aktuell das BSG, Urteil vom 27.09.2023 – B 7 AS 13/22 R -).
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Bescheid prüfenEin besonderer Bedarf besteht nur, wenn die Bedarfslage eine andere ist, als sie bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen vorliegt
Da Haushalte mit dezentraler Warmwasserversorgung nicht nur im Einzelfall, sondern durchaus regelmäßig nicht über eine separate Messeinrichtung verfügen dürften, dürfte die Notwendigkeit einer Kostenübernahme für eine solche Messeinrichtung in der Regel keinen vom Regelfall abweichenden „besonderen“ Bedarf darstellen (vgl. dazu: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.09.2022 – L 11 AS 415/22 B ER -).
Weil die gesetzlich festgelegte Pauschale für den Mehrbedarf für Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II in der Regel zudem bedarfsdeckend ist (BT-Drs. 19/24034, 36), ist eine separate Messeinrichtung in diesen Fällen auch nicht erforderlich.
Atypische Bedarfslage als Voraussetzung für Härtefallmehrbedarf
Wenn individuelle besondere Umstände vorliegen, die einen erhöhten Warmwasserverbrauch erforderlich machen, der über dem durchschnittlichen und von den Pauschalen erfassten Verbrauch liegt, kann eine atypische Bedarfslage angenommen werden.
Ausnahmsweise muss das Jobcenter dann die Kosten für die Messeinrichtung übernehmen
Die Kostenübernahme für eine solche Messeinrichtung kann deshalb dann ausnahmsweise nach Maßgabe des § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommen.
Ein diesbezüglicher Mehrbedarf für den Einbau einer Messeinrichtung ist allerdings nur dann unabweisbar, wenn der höhere Warmwasserverbrauch, der eine separate Messeinrichtung erforderlich machen könnte, auch objektiv erforderlich ist und diesbezüglich keine Einsparmöglichkeiten bestehen.
Davon ist hier aber nicht auszugehen.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Was für ein Geschenk, was das Landessozialgericht hier den Bürgergeld Beziehern macht.
Die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts weicht auch in seiner Begründung zum Bejahen eines Härtefallmehrbedarfs im Ausnahmefall, d. h. bei Vorliegen einer atypischen Bedarfslage von der Gerichtsentscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen und auch des Sozialgerichts Dessau-Roßlau ab , welches entscheiden hatte, dass keine Kostenübernahme der Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung – Stromzwischenzähler aufgrund des Fehlen einer Rechtsgrundlage bestehe.
Auch kein Anspruch auf Übernahme als Unterkunftskosten – kein Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 7 oder Abs. 6 SGB 2
Generell gilt:
Da Haushalte mit dezentraler Warmwasserversorgung nicht nur im Einzelfall, sondern durchaus regelmäßig nicht über eine separate Messeinrichtung verfügen dürften, dürfte die Notwendigkeit einer Kostenübernahme für eine solche Messeinrichtung in der Regel keinen vom Regelfall abweichenden „besonderen“ Bedarf darstellen ( LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.09.2022 – L 11 AS 415/22 B ER – und SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14.03.2025 – S 4 AS 65/22 – ).
Neues Gerichtsurteil bestätigt Anwendung des Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB 2 im Einzelfall
Die Kostenübernahme für eine solche Messeinrichtung kann aber ausnahmsweise nach Maßgabe des § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommen
Ein diesbezüglicher Mehrbedarf für den Einbau einer Messeinrichtung ist allerdings nur dann unabweisbar, wenn der höhere Warmwasserverbrauch, der eine separate Messeinrichtung erforderlich machen könnte, auch objektiv erforderlich ist und diesbezüglich keine Einsparmöglichkeiten bestehen.



