Ist eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) möglich? Zunächst: Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld I und Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II). Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld können sich im Grundsatz von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.
Für Beziehende von Arbeitslosengeld I besteht dagegen kein grundsätzlicher Anspruch auf Befreiung. Aber eine Möglichkeit besteht über die sogenannte Härtefallregelung.
Härtefallregelung: Befreiung trotz ALG I in Grenzfällen
Wer keine der genannten Sozialleistungen erhält, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze nur geringfügig übersteigt, kann eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen.
Maßgeblich ist, dass die Einkommensüberschreitung geringer ist als der monatliche Rundfunkbeitrag. Als Nachweis dient regelmäßig der Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde, aus dem die Höhe der Überschreitung hervorgeht.
Tabelle: Wann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag mit Arbeitslosengeld 1 möglich ist
| Situation | Befreiung vom Rundfunkbeitrag? |
| Nur Arbeitslosengeld I (ALG I) ohne weitere Sozialleistungen | Nein – ALG I ist kein Befreiungsgrund. |
| ALG I und Bürgergeld als Aufstockung | Ja – Befreiung über den Bürgergeld-Bescheid. |
| Nach Ende von ALG I: Bürgergeld statt ALG I | Ja – mit Bewilligungsbescheid. |
| ALG I, Einkommen knapp über der Sozialleistungsgrenze; Überschreitung unter 18,36 €/Monat | Ja – Härtefallbefreiung mit Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde. |
| ALG I, aber Mitbewohner:in in derselben Wohnung befreit (z. B. Bürgergeld/Grundsicherung in Bedarfsgemeinschaft) | Ja – die Befreiung wirkt wohnungsbezogen. |
| ALG I und keine Befreiungstatbestände; nur Zahlungsschwierigkeiten | Nein – ggf. Ratenzahlung/Stundung, aber keine Befreiung. |
| ALG I und Wohngeld (ohne Bürgergeld) | Nein – Wohngeld allein befreit nicht; nur ggf. Härtefall möglich. |
| ALG I und Schwerbehinderung (Merkzeichen RF) | Nein – das führt zu Ermäßigung (nicht Befreiung). |
Aufstockung: ALG I plus Bürgergeld
Viele Betroffene beziehen zunächst Arbeitslosengeld I und erhalten ergänzend Bürgergeld, weil das ALG I den Lebensunterhalt nicht deckt. In dieser Konstellation greift die Befreiung über den Bürgergeld-Bezug.
Entscheidend ist, dass ein entsprechender Bewilligungsbescheid vorliegt; auf die parallele ALG-I-Zahlung kommt es dann nicht an. Die generelle Befreiungsfähigkeit von Bürgergeld ist offiziell bestätigt.
Antrag, Nachweise und Fristen
Die Befreiung erfolgt nicht automatisch. Sie muss beantragt und mit einem gut lesbaren Nachweis belegt werden – typischerweise mit Bewilligungsbescheid oder behördlicher Bescheinigung, aus der Name, Art der Leistung und Leistungszeitraum hervorgehen.
Der Beitragsservice stellt dafür ein Online-Formular bereit.
Wichtig ist die zeitliche Wirkung: Die Befreiung beginnt mit dem Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises; zurückliegende Zeiträume können bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden.
Wirkung in der Wohnung: Wer noch profitiert
Die Befreiung knüpft an die Wohnung an. Ist eine Person in der Wohnung befreit, zahlen Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie mitwohnende Kinder bis zum 25. Lebensjahr keinen zusätzlichen Beitrag. Auch weitere volljährige Mitbewohner sind erfasst, wenn ihr Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden – etwa in einer Bedarfsgemeinschaft.
Wenn Befreiung nicht möglich ist: Ermäßigung und Zahlungserleichterungen
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ist in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen (Merkzeichen „RF“).
Wer die sozialen Voraussetzungen nicht erfüllt und auch keinen Härtefall nachweisen kann, sollte Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig adressieren. Der Beitragsservice bietet die Möglichkeit, Rückstände in Raten zu tilgen; die Vereinbarung erfolgt auf Antrag und setzt ein angemessenes Verhältnis von Rate zu Rückstand voraus. Auch online gibt es ein gesondertes Formular für Ratenzahlungen.
Praxisnaher Überblick
Für Empfängerinnen und Empfänger von ALG I gilt der Grundsatz: Eine Befreiung allein wegen ALG I gibt es nicht. Wer jedoch Bürgergeld bezieht – sei es als Hauptleistung oder als Aufstockung zum ALG I –, kann die Befreiung beantragen, sofern die Bewilligung nachgewiesen wird.
Liegt das Einkommen knapp über der Sozialleistungsgrenze, bleibt der Härtefallantrag als Weg zur Befreiung, wenn die Überschreitung geringer ist als 18,36 Euro im Monat und dies behördlich dokumentiert ist. Eine rechtzeitig gestellte und sauber belegte Antragstellung ist wichtig, weil Befreiungen bis zu drei Jahre rückwirkend anerkannt werden können.
Praxisbeispiel: Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Bezug von Arbeitslosengeld
Tom ist 38, verliert seinen Job und bekommt ab dem 1. Februar Arbeitslosengeld I. Weil er vorher gut verdient hat, geht er zunächst davon aus, dass damit alles geregelt ist, und er zahlt den Rundfunkbeitrag wie gewohnt weiter. Nach einigen Wochen merkt er jedoch, dass das Geld knapp wird, weil die Miete und die laufenden Kosten einen großen Teil auffressen. Er stellt deshalb beim Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld, weil sein Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt vollständig zu decken. Im April erhält Tom den Bescheid: Ab dem 1. Mai bekommt er Bürgergeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld I, also aufstockend.
Genau an diesem Punkt wird die Befreiung vom Rundfunkbeitrag in der Praxis relevant, denn Arbeitslosengeld I allein führt in der Regel nicht zur Befreiung. Mit dem bewilligten Bürgergeld liegt aber eine Sozialleistung vor, die typischerweise eine Befreiung ermöglicht. Tom nutzt deshalb seinen Bewilligungsbescheid als Nachweis und stellt beim Beitragsservice den Antrag auf Befreiung für den Zeitraum, für den das Bürgergeld bewilligt wurde. Ab dem 1. Mai muss er dann für die Dauer der Bewilligung keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen. Wenn die Bewilligung später verlängert wird, kann er die Befreiung mit dem neuen Bescheid entsprechend verlängern lassen.
Fazit
Die Rundfunkbeitragsbefreiung orientiert sich streng an sozialen Bedarfen. Bürgergeld eröffnet den direkten Befreiungsweg, ALG I nicht. Grenzfälle sind über die Härtefallregelung abgedeckt, wenn die Einkommenslage nahezu bedürftig ist. Wer betroffen ist, sollte den Antrag mit Bescheidkopien belegen und die Fristen beachten.
Bleibt eine Befreiung ausgeschlossen, können Ratenzahlungen verhindern, dass Rückstände anwachsen. So lässt sich die Beitragspflicht auch in Zeiten des Leistungsbezugs planbar und rechtssicher handhaben.




