Es ist ein klassischer Bruch im Alltag: Trennung, ein Einkommen fällt weg, die Miete bleibt liegen. Die Wohnung ist aber nicht plötzlich „gratis“. Sie wird zur Schuldenfalle – und zum Streitpunkt mit dem Jobcenter. Denn manche Behörden werten ausbleibende Zahlungen in Familienverhältnissen schnell als Beleg dafür, dass ein Mietvertrag nur für den Antrag existiert.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dieser Praxis in einem aktuellen Urteil Grenzen gesetzt. Die Richter machen deutlich: Ein Mietvertrag wird nicht schon deshalb zum Scheingeschäft, weil Vermieter und Mieter verwandt sind und der Vermieter zunächst keine Kündigung ausspricht.
Wer Bürgergeld bezieht, kann auch dann Anspruch auf Kosten der Unterkunft haben, wenn die Miete vorübergehend nicht gezahlt wird – solange sie ernsthaft geschuldet bleibt und das Jobcenter seine „Scheinmiete“-These nicht mit konkreten Tatsachen untermauern kann.
Der Fall: Wohnen im Elternhaus, Trennung, Jobcenter verweigert die Miete
Die Klägerin lebte mit ihren Kindern in einer Wohnung im Haus ihrer Eltern. Der Mietvertrag bestand seit vielen Jahren und war rechtlich wirksam. Bis zur Trennung wurde die Miete nach den Feststellungen des Gerichts tatsächlich entrichtet. Nach dem Auszug des Ehemanns blieb die Mutter mit den Kindern in der Wohnung, konnte die vereinbarte Miete aber ohne ausreichende Einkünfte nicht mehr aufbringen.
Sie beantragte Bürgergeld und die Übernahme der Kosten der Unterkunft. Das Jobcenter zahlte den Regelsatz, verweigerte jedoch die Miete. Der Vorwurf: Zwischen Tochter und Vater liege ein Scheinmietvertrag vor; der Vertrag diene nur dazu, Leistungen zu erhalten. Als vermeintliches Indiz verwies das Amt darauf, dass der Vater die Familie trotz monatelangen Zahlungsausfalls weiter wohnen ließ.
Worum es rechtlich wirklich geht: nicht „gezahlt“, sondern „geschuldet“
Bei den Kosten der Unterkunft zählt nicht die moralische Bewertung eines Familienarrangements, sondern die Frage, ob ein Bedarf rechtlich besteht. Unterkunftskosten werden übernommen, wenn sie tatsächlich anfallen – also wenn eine wirksame Zahlungspflicht besteht. Dass eine Miete aus finanziellen Gründen zeitweise nicht gezahlt werden kann, ändert an der Pflicht zunächst nichts.
Ein Scheingeschäft nach § 117 BGB setzt dagegen mehr voraus als ein ungutes Bauchgefühl der Behörde. Es liegt nur vor, wenn beide Seiten von Anfang an übereinstimmend wollten, dass der Vertrag keine echten Rechtsfolgen hat – dass also die Miete nie ernsthaft verlangt und nie ernsthaft geschuldet sein sollte.
Für Betroffene ist das die entscheidende Trennlinie: Zahlungsunfähigkeit macht eine Miete nicht zu Luft. Ein Verzicht des Vermieters müsste erkennbar sein – und genau das muss ein Jobcenter darlegen, wenn es die KdU streicht.
„Keine Kündigung“ ist kein Beweis – Geduld ist nicht Verzicht
Das LSG hat im konkreten Fall mehrere Punkte als Hinweis dafür gewertet, dass der Mietvertrag nicht nur auf dem Papier stand. Das Mietverhältnis lief bereits seit über einem Jahrzehnt. Vor dem Bruch durch die Trennung war die Miete über Jahre hinweg tatsächlich gezahlt worden. Vor allem aber: Der Vater behandelte die Mietrückstände nicht wie eine Großzügigkeit, sondern wie eine Forderung.
Nach den Feststellungen des Gerichts wurden die offenen Beträge dokumentiert und nicht erlassen. Der Vermieter führte Buch über seine Ansprüche. Es blieb nicht bei einem „wir regeln das irgendwann“, sondern es gab auch förmliche Schritte:
Die Klägerin erhielt Mahnbescheide, die den Charakter einer ernsthaften Geltendmachung unterstreichen. Genau dieses Detail ist für die Praxis bedeutsam, weil es zeigt, dass eine Forderung weiterlebt, auch wenn innerhalb der Familie nicht sofort mit Kündigung reagiert wird.
Die Botschaft des Gerichts ist deutlich: Dass ein Vater Tochter und Enkel nicht wie fremde Mieter behandelt, ist erklärbar – und kein automatischer Freibrief für die Behörde, von „Scheinmiete“ zu sprechen. Wer diesen Vorwurf erhebt, muss ihn belegen.
Folge: Das Jobcenter trägt die Begründungslast. Es darf nicht pauschal aus Verwandtschaft und Nachsicht auf ein Scheingeschäft schließen.
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Bescheid prüfenEntscheidung: Anspruch dem Grunde nach – die Angemessenheit bleibt eine eigene Baustelle
Das Gericht verurteilte das Jobcenter zur Übernahme der Unterkunftskosten, weil kein Scheingeschäft vorlag und die Miete rechtlich geschuldet blieb. Gleichzeitig gehört zur Wahrheit, dass damit nicht jede Miethöhe automatisch durchgewunken ist.
Die Kosten der Unterkunft werden nur in angemessener Höhe übernommen. Was als angemessen gilt, richtet sich nach den örtlichen Richtwerten und der Haushaltsgröße. Über diese Höhe kann es weiterhin Streit geben, selbst wenn der Mietvertrag unstrittig wirksam ist.
Folge: Ein echtes Mietverhältnis öffnet den Anspruch auf KdU. Ob die volle Miete übernommen wird, hängt zusätzlich von den Angemessenheitsgrenzen ab.
Warum das Urteil für viele Fälle mehr ist als eine Einzelfallentscheidung
Jobcenter arbeiten mit Mustern. Familien leben selten nach Muster. Genau an dieser Schnittstelle entstehen Konflikte: Wer Rückstände nicht sofort mit Kündigung sanktioniert, wirkt aus Behördensicht „untypisch“. Das Urteil zwingt dazu, genauer hinzusehen. Ungewöhnliches Verhalten mag Fragen aufwerfen – es ersetzt keinen Beweis für eine Scheinabrede.
Für Leistungsberechtigte ist das eine wichtige Klarstellung. Wohnen zur Miete bei Eltern oder anderen Angehörigen ist kein Ausschlussgrund. Entscheidend ist, ob die Miete ernsthaft vereinbart ist und ob der Vermieter erkennbar an der Forderung festhält.
FAQ
Wann unterstellt das Jobcenter „Scheinmiete“ besonders häufig?
Vor allem bei Mietverträgen unter Angehörigen, wenn die Miete längere Zeit nicht gezahlt wird und der Vermieter nicht sofort kündigt oder räumt.
Reicht es für den Anspruch auf Kosten der Unterkunft, dass ein Mietvertrag unterschrieben ist?
Ein unterschriebener Vertrag ist wichtig, aber nicht alles. Ausschlaggebend ist, dass die Miete rechtlich geschuldet ist und nicht nur pro forma behauptet wird.
Ist ausbleibende Mietzahlung automatisch ein Ausschluss für KdU?
Nein. Auch bei Zahlungsrückständen können Unterkunftskosten zu übernehmen sein, wenn die Forderung weiter besteht und nicht erlassen wird.
Welche Umstände sprechen gegen „Scheinmiete“?
Wenn das Mietverhältnis über längere Zeit tatsächlich gelebt wurde, die Miete früher gezahlt wurde und Rückstände dokumentiert sowie ernsthaft eingefordert werden, spricht das deutlich gegen ein Scheingeschäft.
Muss der Vermieter sofort kündigen, damit das Jobcenter die Miete anerkennt?
Nein. Das Urteil macht klar, dass familiäre Rücksichtnahme nicht automatisch bedeutet, dass keine Mietpflicht gewollt ist.
Übernimmt das Jobcenter dann automatisch die volle Miete?
Nicht zwingend. Selbst bei echtem Mietverhältnis werden Unterkunftskosten nur bis zur Angemessenheitsgrenze übernommen. Die Höhe kann deshalb unabhängig vom „Scheinmiete“-Vorwurf streitig bleiben.
Was ist die praktische Lehre aus dem Urteil?
Das Jobcenter muss konkrete Tatsachen vortragen, wenn es die KdU wegen angeblicher „Scheinmiete“ ablehnen will. Pauschale Vermutungen reichen nicht.
Quellenhinweis
- Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2025, Az. L 2 AS 559/25; § 22 SGB II (Kosten der Unterkunft);
- § 117 BGB (Scheingeschäft).




